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4,1,d (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1541 bis 1548
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Juli 1545. 511

mstruirt werden, wie man sich sürder mit solchen unziemlichen Tagungen, die in sremden Landen erfolgen,verhalten wolle.

Urtheil über einen (Bell), der falsches Zeugnis) gegeben hat; siehe Note.

Der Name des Zürcher Gesandte» aus der Missive von Zürich an den Landvogt von Lauis vom 5. Sep-tember (Samstag nach Verena) 1545, K. A. Frciburg: Badischc Abschiede Band 14. beim Abschied vom15. October 1545; derjenige des Basier a, tsi-Ko des dortigen Lnggarus Abschiedes; derjenige des Frei-burger a. Isi-Ao des dortigen Abschiedes und aus der Instruction, K. A. Freiburg: ^nstructionsbuch Nr. 4.

Zu I». Der ganze Name des Todtschlägers ist Stefan von Pont

St. A. Niirich I Zustruetiensbuch 1544-°«. k. es tS»struet!°n st.r d.e Jahrrechnuna zu Lau.s und Lugauru- t>°» 1°4°);siehe auch Abschied vom 12. Aprit 1S4S, v.

Zu v. Freiburg instruirt für den Tag vom 19. October. dem Boten sei ganz ernstlich befohlen, demLandvogt Jost Freitag in der Angelegenheit des falschen Kundschafters, den er un Gcfängmß hat. beholfenZu sein, daß der Handel bei dem Urtheil, das die Boten auf der letzten ^.ahrrechnung zu Lauis bestätigt

Huben, verbleibe und der. welcher falsches Zeugniß gegeben hat, nach ^rd.men^b^

231.

. Uri. 1545, 1. Juli (Mittwoch nach Petri und Pauli).

5'andesarchiv Schwvz: Abschiede.

Tag der III Orte.

»4. Der Commissar fragt an, wie er sich in Betreff der Caplanei zu „Punt" (Ponte) zu verhalten

^be. Da man berichtet ist, daß früher dein Priester Jörg Salvanie und Andern untersagt worden sei,

Pfründen auf jemandes Absterben zu verleihen, und daß diesfalls endlich ein Abschied erfolgt sei, worüber

jedem Ort Schriften gegeben werden sollen, so läßt man es hiebet verbleiben, mit dem Beifügen (was aber

auch früher schon verabschiedet morden ist), daß einem Schüler, der noch nicht Priester ist, keine Caplanei und

überhaupt keine Pfründe verheißen oder verliehen werden soll. Das soll in den benannten Briefen „der

Dichtung" bemerkt werden. ?». Der Zoller zu Bellenz begehrt einen Nachlaß an der Lehenssumme und

^lagt sich (insbesondere) darüber: in der Fasten haben ein Kaufmann von Florenz mit seiner Waare, und

uut ihm Portugaleser, die man hier Juden nennt, bei Lnggarus fürfahren wollen; da habe ihn der Commissar

(Vogt) zu Luggarns bestraft, weil er bei ihm kein Geleit genommen habe; dadurch sei der benannte Kaust

'"aun zornig geworden und habe ab der Straße „gcschlachen", wodurch „ime" ein Verlurst widerfahren sei.

^ früher die III Orte einhellig verabschiedet haben, bei der Vergantung des Zolls möge man (wie immer)

ein Nachlaß werde nicht gestattet, so läßt man es hiebet verbleiben, v. Mit Bezug auf das ange-

" - NM?», es sollen die III Orte auf dem nächsten

Dabiete

vmen, ein Nachlaß werde nicht gestattet, so NM es sollen die III Orte auf dem nächstenführte Benehmen des Commissars von Lnggarus Mm „ freventlichen „Jnbruch" ohne Bor-Tag vor gemeinen Eidgenossen sich beklagen, daß i ^ ^ Amtmann der XII Orte und gemeine Elv-issen der Obrigkeit gethan habe; er sernnr ein ^ Geleit mit Leib, Hab und Gut durch rhre

genossen geben allen Kanfleuten offenen Durchzug " f ^ Kaustente hierum bei den Unterthanen

Obrigkeiten und Herrschaften zu fahren um ^ ^ Zoll und Anderm. Zudem wurdegerechtfertigt werden müssen, so brächte das den Eidgenossen