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Juni 1545.
genommen werden soll, so sollen die Boten von Zürich „nebentsich" treten und den Schultheiß oder Amnion»desselben Orts den Eid geben lassen „wie inen dasselb gevällig", vorbehalten allfällige spätere Vereinbarung i>»Glanben. (Folgt der im Text beschriebene Widerstand der V Orte, die Bitte der übrigen, die WeigerungFrcibnrgs). Gestern sei nun Animann Gartenhauser zu den Boten der fünf unparteiischen Orte und z»Hertwig gckommen und habe ihnen im Geheim mitgetheilt, einige Gesandte der V Orte hätten ihm gesagt,ihre Obern seien in diesem Handel nicht ganz gleicher Meinung, wiewohl eine einhellige Antwort abgegebenworden sei; es sei zu hoffen, wenn die übrigen Orte eine Botschaft zu ihnen abordnen würden, daß derVorschlag von Zürich angenommen würde. Hierauf sei erst spät »ach dem Nachtmahl unter den unparteiischenOrten der Artikel ee vereinbart worden, den die von Glarus und Appenzell in den Abschied verlangt haben-
K. A. Solothur» - Abschied« Bd. s?-
Zu t. Nach dem Glarncr Abschied führt Aebli unter Ander», aus, tvie in letzten Jahren auch VogtMerenberg von Zug eine solche Theilung mit ihnen vollzogen habe.
Zu n. Der Baslcr Abschied hat von diesem Artikel nur Ziffer 11 der Freiburger u»d Schaffhaustrnur folgende zwei Posten: 1. Melchior Hcggenzer habe das Erbeinungsgcld für die im Text bemerkten Jahreabgelegt, für jeden Gulden 16 Constanzerbatzen, 1 Krone für 24 Constanzcrbatzcn. Ueber das, was man den'Boten, der das Geld gebracht, dem Landvogt, dem Untervogt und dem Landschreibcr zu Baden gegeben hat, trifftes jedem Ort 2U8.Kronen 1 Gulden. 2. Jedes der X Orte erhält von den hohen Gerichten im Thurgau 23 Gulden-Der Solothurncr wie der Freiburger, außer daß er, zwar von den übrigen Ansätzen getrennt, noch das Ergebnis!des Vilmergerzolles anführt. Ter Appenzeller Abschied hat von diesen, Artikel nur: Von, Erbeinungsgcld für dirJahre 1542, 43 und 44 habe jedes Ort nach Abzug der Trinkgelder an den Boten, der das Geld gebracht, a»den Landvogt, Untervogt und Landschreiber 148 Kronen 1 Gulden, die Krone zu 24 und der Gulden zu 16 Con-stanzerbatzen, erhalten; vom Vogt im Nheinthal habe jedes Ort 45 Gulden, der Gulden zu 15 Constanzcrbatzcn,bekommen (vergleiche den Abschied vom 12. März 1543, n»)
Zu v. Das Lucerncr Exemplar fügt bei: „Ist noch nit zalt, soll min Herr seckelmcister an Hauptmann L"!Ritter inzien."
Zu ii. Ziffer 7 dieses Abschiedes nimmt der Appenzeller Abschied in den eigentlichen Abschiedtcxt auf. DerArtikel schließt hier so: Der Landvogt werde gemäß Auftrag sie gütlich vertragen, daß sie die von Appenzell wieandere U»,süssen bei ihnen Güter kaufen lassen.
Zu kk. 1545, 25. Juni (Donnstag nach St. Johann Baptist). Die XIII Orte an Genf. Die Kaufte""aus der Eidgenossenschaft, die auf der letzte» Messe zu Lyon gewesen, haben berichtet, wie die von Genf den Z"^für die Kaufmannsgüter, welche durch ihre Stadt gehen, gegenüber dem alten Herkommen gesteigert haben ; es st'das ihnen unterträglich und wenn es hierbei bleiben sollte, so würden sie veranlaßt, sich anderer Straßen Z"bedienen, wcßhalb sie die Eidgenossen um diesfällige Verwendung ersuchen. Da man nun seit langer Zeitcinander in Freundschaft gestanden und gegenseitig Leib und Gut bei den althergebrachten ziemlichen und billige"Zöllen bleiben ließ, so bitte man zur Aufrcchthaltung dieser guten Nachbarschaft und Freundschaft, die man Seitensder Eidgenossenschaft bei gleichem Entgegenkommen auch beobachten wolle, bei dem alten Zolle zu bleiben, da»'"nicht andere Straßen gebraucht und Genf und die Eidgenossen an Geleit und Zoll verkürzt werden. Gesuchschriftliche Antwort. Es siegelt der Landvogt zu Baden, Niklaus Jmfeld, Ritter, des Raths zu Unterwnldcn.
Stadtarchiv St. Gallen: Trule XXII. «o, S-
1545, 17. Jnli. Genf an die zu Baden versammelten Boten der Eidgenossen. Antwort auf den durch ihre"Boten in Betreff des Zolls und der Vcrgifter gesandten Brief. 1. Den Zoll betreffend würde man schon je^gerne befriedigende Antwort geben, wenn gegenwärtig nicht so viele Näthc sich außerhalb der Stadt befänden- I"Folge dessen ziehe man vor, auf den nächsten Tag der Eidgenossen Boten zu senden, welche die Sache mündlicherläutern werden. Man bitte, diesen Tag denen von Genf kund zu gebe». 2. Betreffend die Vcrgifter HR"man auch ohne Warnung es den Eidgenossen angezeigt, wenn man wüßte, daß sich jemand derselben zu ih»c"