Juni 1545.
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in kor Meinung, daß sie aus den nächsten Tag
gibt hievon den Gesandten von Schaffhausen cme .lbß), f,
Bescheid ihrer Obern bringen. „„.Quinte Anwälte von Ann,,an» und gemeinen Hof-
Vm dm B«.,» d.- VIII O-.° «». : S»I°l»° V---
Wen des freien Neichshofs Kriesern gegen dm Abt vo - ^ Landmann zu Appenzell, damals Vogttwgs, der in, Jahre 1478 zwischen Jacob MangoK vo> ^ Na.neii und den gemeinen Hosleuten
in Blatten, in seinem und seines Schwagers, Ulriche - ^ bMunnt, daß ein Vogt auf Vlatten d,ed°s Hofs Kriesern abgeschlossen worden sei, werde m eme . ^ darum angerufen werde;
Einwohner des Hofes schirmen und jedermann zum Aecht very s > ^ ^ seinen Kosten schirmen
ebenso soll der genannte Vogt in. Hof zu Knesern Holz «u T ihre.t Nachbarn in Holz und Feld
wie von Alters her. Nun seien die von Oberned m ^ Aufrichten von Märchen und
angesprochen worden und haben mit Schiedsgerichten und ^ St. Gallen, als Vogtherr auf Vlatten,Anderes große Kosten erlitten. Sie fordern daher, daß ^ ^ bei dem Abt und dem Gottes-
Aen diese Kosten erstatte. 2. Sie verlangen euren FMK ' ' ^ Original oder in neuer Aus-hause hinterlegt haben und der angeblich jetzt,rrcht mehr z s ^ ^ g^rn" (derr Eidgenosse,r)Wtignng zurück. 3. Der Abt verlange von denMrgen, dw „ ^ ^ obschon er zugesagt
Ml König von Frankreich ilr den Krieg gezogen um ,u^esl,ä„ser in der Eidgenossenschaft die Ihrigen
habe, sie zu halten wie die Obern und andere Pulten ^ ^n Frankreich zuziehen, und
halten. Da nun die Ihrigen mit rhren Obern lau derer, die in dem Krrege mrt
Abt auch in der Vercinung begriffen sei, so mernen , , persönlich anwesend ist, läßt
Tod abgegangen seien, den Fall nicht zu entrichtur ^ Appenzell aufgerichteten Vertrag
hierauf antworten: 1. Laut den, von Landammann und I ^ setzen muthwillig aufgetrieben,
^i er denen von Oberried keine Kosten zu erstatten ^ ^t der Obrigkeit, Gericht,
da sie Andere um Eigenthum, auch ererbte, ^ Weide nichts zu thun haben, angesprochen haben.
Zwing und Bännen oder mit den, Gemcunnerk, Gerechtigkeit mit Geboten, Verboten, Bei-
Der Abt fei bereit, die von Oberried zu schmuen un gc ^ Nanlschwag sie gehalten haben.
stand und Ander», zu halten wie einem Genchtsheru, ° ^ ^^e seine Einwilligung verhandelt;Zudem haben sie die betreffenden Rechtfertigungen ^ hm ^ ^ ^-eiheitsbriefes soll man ihn unbelMgt
habe sie gewarnt und gebeten, davon abzustehen. " überhin feien diese Ansprachen seit
laffm; das fei unter feinen Vorfahren und mcht unter ^ ^ ^ Wenn ihnen soviel daran gelegen
snnfuudvierzig Jahren „ersässen"; beiuebens habe er >.ul tzaben. 3. Den Fall verlange er von solchen,
s", wögen sie den Brief von denen verlangen, d,e ,hu ' ^mm, uicht aber von solchen, die von
dw freiwillig und ungezwungen in einen Krug ^ ausgehoben werden. Er sei bereit,
Semeinen Eidgenossen oder ihrer ordentluhen Obugmi >, ^ Grafschaft Baden und Sargans,
hch darnach zu richten, wie die X, Vitt und Vll , r e m solchen Fällen halten und wolle hier-"Ud wie andere Prälaten in der Eidgenossenschast ,hre g - ^ entscheiden: 1. Nach den von denen von
Mer eine Erläuterung gewärtigen. Die Gesandten " ^ Appenzell fei der Abt bei Ansprachen
Zerrieb eingelegten Briefen von Laudammam, un i ^ Ziagen uud
d°rer von Oberried an andere Höfe oder besondre ^ „under.uarchetcn
«»».» >.icht,ch»tz m ^ Kld »»schr°ch.» «»rdm. I°ll .r ,i. MM», M-
i"k" an Gemein»,erk, Wunn und We,d, «o,z una p.