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4,1,d (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1541 bis 1548
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Juni 1545.

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in kor Meinung, daß sie aus den nächsten Tag

gibt hievon den Gesandten von Schaffhausen cme .lbß), f,

Bescheid ihrer Obern bringen..Quinte Anwälte von Ann,,an» und gemeinen Hof-

Vm dm B«.,» d.- VIII O-.° «». : S»I°l»° V---

Wen des freien Neichshofs Kriesern gegen dm Abt vo - ^ Landmann zu Appenzell, damals Vogttwgs, der in, Jahre 1478 zwischen Jacob MangoK vo> ^ Na.neii und den gemeinen Hosleuten

in Blatten, in seinem und seines Schwagers, Ulriche - ^ bMunnt, daß ein Vogt auf Vlatten d,ed°s Hofs Kriesern abgeschlossen worden sei, werde m eme . ^ darum angerufen werde;

Einwohner des Hofes schirmen und jedermann zum Aecht very s > ^ ^ seinen Kosten schirmen

ebenso soll der genannte Vogt in. Hof zu Knesern Holz «u T ihre.t Nachbarn in Holz und Feld

wie von Alters her. Nun seien die von Oberned m ^ Aufrichten von Märchen und

angesprochen worden und haben mit Schiedsgerichten und ^ St. Gallen, als Vogtherr auf Vlatten,Anderes große Kosten erlitten. Sie fordern daher, daß ^ ^ bei dem Abt und dem Gottes-

Aen diese Kosten erstatte. 2. Sie verlangen euren FMK ' ' ^ Original oder in neuer Aus-hause hinterlegt haben und der angeblich jetzt,rrcht mehr z s ^ ^ g^rn" (derr Eidgenosse,r)Wtignng zurück. 3. Der Abt verlange von denMrgen, dw ^ ^ obschon er zugesagt

Ml König von Frankreich ilr den Krieg gezogen um ,u^esl,äser in der Eidgenossenschaft die Ihrigen

habe, sie zu halten wie die Obern und andere Pulten ^ ^n Frankreich zuziehen, und

halten. Da nun die Ihrigen mit rhren Obern lau derer, die in dem Krrege mrt

Abt auch in der Vercinung begriffen sei, so mernen , , persönlich anwesend ist, läßt

Tod abgegangen seien, den Fall nicht zu entrichtur ^ Appenzell aufgerichteten Vertrag

hierauf antworten: 1. Laut den, von Landammann und I ^ setzen muthwillig aufgetrieben,

^i er denen von Oberried keine Kosten zu erstatten ^ ^t der Obrigkeit, Gericht,

da sie Andere um Eigenthum, auch ererbte, ^ Weide nichts zu thun haben, angesprochen haben.

Zwing und Bännen oder mit den, Gemcunnerk, Gerechtigkeit mit Geboten, Verboten, Bei-

Der Abt fei bereit, die von Oberried zu schmuen un gc ^ Nanlschwag sie gehalten haben.

stand und Ander», zu halten wie einem Genchtsheru, ° ^ ^^e seine Einwilligung verhandelt;Zudem haben sie die betreffenden Rechtfertigungen ^ hm ^ ^ ^-eiheitsbriefes soll man ihn unbelMgt

habe sie gewarnt und gebeten, davon abzustehen. " überhin feien diese Ansprachen seit

laffm; das fei unter feinen Vorfahren und mcht unter ^ ^ ^ Wenn ihnen soviel daran gelegen

snnfuudvierzig Jahrenersässen"; beiuebens habe er >.ul tzaben. 3. Den Fall verlange er von solchen,

s", wögen sie den Brief von denen verlangen, d,e ,hu ' ^mm, uicht aber von solchen, die von

dw freiwillig und ungezwungen in einen Krug ^ ausgehoben werden. Er sei bereit,

Semeinen Eidgenossen oder ihrer ordentluhen Obugmi >, ^ Grafschaft Baden und Sargans,

hch darnach zu richten, wie die X, Vitt und Vll , r e m solchen Fällen halten und wolle hier-"Ud wie andere Prälaten in der Eidgenossenschast ,hre g - ^ entscheiden: 1. Nach den von denen von

Mer eine Erläuterung gewärtigen. Die Gesandten " ^ Appenzell fei der Abt bei Ansprachen

Zerrieb eingelegten Briefen von Laudammam, un i ^ Ziagen uud

d°rer von Oberried an andere Höfe oder besondre ^under.uarchetcn

«»».» >.icht,ch»tz m ^ Kld »»schr°ch.» «»rdm. I°ll .r ,i. MM», M-

i"k" an Gemein»,erk, Wunn und We,d, «o,z una p.