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4,1,d (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1541 bis 1548
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Juni 1545.

jeder Obrigkeit gegenüber ihren Unterthanen gebührt. Doch sollen sie in solchen Fallen die Sache dein Abtanzeigen und seines Nathes pflegen. 2. Betreffend den geforderten Freiheitsbrief, da der Abt ihn nichtgesehen und in seinen Gehalten (Archiven) nicht finden kann, auch er und die Gesandten von seinein Inhaltenichts wissen, so mögen die von Oberried die Artikel, die in demselben gestanden haben sollen, schriftlich ans-setzen und dein Abt und den Boten zu weiterm Bescheid übergeben. 3. Da die Obern in dem gegenwärtigenKriege niemand Nöthen noch zwingen, sondern jeder für sich selbst zieht, auch die eidgenössischen Landvögteund andere Prälaten der Eidgenossenschaft die Fälle von den Erben der Umgekommenen beziehen, so mag sieder Abt von seinen und des Gotteshauses Leuten auch beziehen. Wenn aber die Obern mit ihren Banner»oder Fähnchen ausziehen, sollen die Erben derer, die umkommen oder dahinten bleiben, keinen Fall zu gebe»schuldig sein. Es siegelt den 27. Juli (Samstag vor Peter und Paul) der Landvogt zu Baden, Niklaus

Stistsarchiv St. Gallen: 3. iV. 62 (Original) und viotkolmi Band 105, k. 70.

Regest in: Hos Kriesern von Hardegger und Wartmann S. 147.

I»I». Vor den Boten der VIII Orte eröffnet der Abt von St. Gallen gegen Ammann und gemeineHofleute zu Oberried des freien Neichshofs Kriesern: 1. Die zu Kriesern und sonderlich der Vogt daselbsi„lassen merken", daß der Abt nach dem Abgange des jetzigen Vogts nur einen solchen aus dem Hof Kriesernund keinen auswärtigen geben dürfe, was den Abt beschwere und auch den VIII Orteil als der Obrigkeitgroßen Nachtheil bringen würde. Schon mehr als ein Vogt sei nicht aus dem Hofe Kriesern gewesen, ^der Vogt Feer (der Copialband: Heer) von Altstätteil, der Vogt Jann und andere. Auch sei bei keinerHerrschaft der Brauch, daß der Vogt nach dein Gefallen der Unterthanen, sondern nach dem Gutdünken derObrigkeit bestellt werde. Weiter finde sich im Kaufbriefe und in der Oberriedcr Öffnung, daß der Ha?Kriesern mit Gericht, Zwing, Bann und alter Herrlichkeit einein Herrn von St. Gallen und nicht denen ii»Oberried gegeben worden sei. 2. Die im Oberricd vermeinen, daß weder der Abt noch die VIII Orte irgendwelche Gewalt haben, weder mit Geboten noch mit Verboteil, noch irgend welche Satzung lind Ordnung Z"inachen, sondern haben dein Abt aligezeigt, was sie für Gebote und Verbote machen in Beisein eines Vogts,bei denen soll es bleiben und weder der Abt noch der Landvogt habe dieselben zu mindern oder zu mehren-Es haben dann auch wirtlich die von Oberried ein Mandat, welches der Landvogt Beat Feer, des Rathszu Lucern, und der Abt seiner Zeit ausgehen ließen, damals und jetzt noch nicht angenommen, gegen ihr?"geschwornen Eid; denn der Kaufbrief, die Öffnung und auch ein Vertragsbrief der VIII Orte sagen deutlich,daß Bot und Verbot, sowie von dem hohen Gericht der achte Theil der Bußen und Frevel einem Herrn vo»St. Gallen zugehörig seien; und wenn auch Animaun und Nichter in Beisein eines Vogts Bot und Verbatinachen und annehmen, so haben der Abt und der Landvogt Vollmacht, dieselben zu mindern, zu mehrenoder ganz abzuthun. 3. Ungeachtet früherer Läuterung und Bescheids der VIII Orte über die Appellationenwollen die von Oberried neuerdings nur dann die Appellation an den Abt zugeben, wenn Einer, der vorihrem Stabe rechtet, zwei Stimmen hat und seine die dritte ist; bei einstimmigem Urtheil aber lassen si^gar nicht appelliren, so daß sich die Höfe („gemein Hof"), auch fremde und heimische Personen beklage»!denn ivas immer die von Oberried, sammenhaft oder einzelne Personeil, in den Höfen im Nhcinthal zu recht?»haben, davon gehe freier Zug und Appellation gemäß zwei Artikeln der Öffnung (von 1519). Der erst?derselben besage, wer im Gericht zu Kriesern mit einem Urtheil beschwert wird, der soll und möge diesesvor den Herrn von St. Gallen ziehen und appelliren. Der andere Artikel laute, wer ein Urtheil erhalte,das ihm nicht richtig scheine, der möge es weiter ziehen, doch mit der Bedingung, daß das mindere