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4,1,d (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1541 bis 1548
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Juni 1545.

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Bei der Verhandlung über Joachim Mötteli's gewaltsames Verfahren gegen einen Bauern sind »och andereklagen angebracht und gute Kundschafte» verhört worden. Nachdem man seine schriftliche und mündlicheAntwort vernommen, hat man ihn verhaftet und sechs Tage im Gefängnis; behalten, unterdessen aber mit seinemBender und andern Verwandten unterhandelt und ihn zuletzt wieder freigelassen auf folgende Bedingungen: I. Ersoll den X Orten 100 Gulden baar erlegen und die Koste:; des Processes und der Gefangenschaft bezahlen,Mch den Laudvogt in; Thurgau für die'gehabten Auslagen entschädigen. 2. Er soll sich verpflichte:;, niemand»'chr so gefangen zu halten, sondern malefizische Händel den; Landvogt zur Bestrafung zu überweisen, diesesInocesses oder der Gefangenschaft wegen niemand zu verfolgen und von der Sache gänzlich zu schweigen,^ein; er dieses Versprechen in einem Stücke nicht hielte, so würde er als eidbrüchig bestraft, gemäß seinen;^'sthdebrief. Dem Landschreiber zu Baden ist befohlen, die Kundschaften und die andern Schriften wohl zu^'wahren, damit man sie jederzeit finden könnte, wenn man ihrer bedürfte, t. Ammann Aebli wiederholtGesuch, daß man Glarus bei der althergebrachten Theilung der eigenen Leute, die aus der Herrschaft^artau in die Grafschaft Sargans ziehe», bleiben lasse. Darauf hat mau ihn gebeten, sich mit der getroffenenAbrede z;; begnügen, nämlich: Wer aus Sargans nach Wartan zieht, soll Glarus, wer aber von dorther»> die Grafschaft zieht, den Eidgenossen zugehören, weil eine andere Theilung nicht wohl mit Fug und Rechtib'schehen kann. Glarus will dies ohne Recht nicht zugeben, obwohl es bedauert, mit den Eidgenossen rechtenöu müssen. Heimzubringen, i». Nechnungsablage der Vögte: Es erhält jedes der VIII alten Orte: Von^l» Landvogt in; Thurgau von den hohen Gerichten 23 Gl. 12 Schl., von den nieder» Gerichten 20 Gl.

15 Constanzer Btz.); von den; Landvogt zu Sargans 83 Pfd. Badener Währung; von den; Landvogt»» Rhcinthal 45 Gl.; von den; Landvogt in den Freien Aemtern 120 Pfd. Badener Währung; von den;^lindvogt zu Baden 80 Pfd.; von de»; Zins zu Dießenhofeu 7 Kronen an Gold; von den; hintern Hof^ Kronen an Gold; vom Stadhof 3 Gl. 3 Btz. (1 Gl. zu 18 Schwyzerbatzen); Erbeinuugsgeld von den;Haus Oesterreich für die drei Jahre 1542, 1543 und 1544 298 Kr. und 15 Constanzer Batzen; aus der^K'leitsbüchse zu Mellingen 7 Pfd.; ans der Geleitsbüchse zu Bremgarten 8 Pfd.; aus der Geleitsbüchse zu^»»khofen 4 Pfd.; aus der Geleitsbttchse zu Kliugnau 1 Pfd. 4 Schl.; aus der Gclcitsbüchse zu Koblenz^ Pfd>; von Zurzach 9 Schl.; von Vilmergen 1 Pfd.; von Baden, bei den großen Bädern, 12 Pfd. 8 Schl.;Ms der Geleitsbüchse zu Baden 24 Pfd. an Baslermünze, 3 Gl. rheinisch an Gold, 22 Goldkronen, 14 guteu»d schichte Dickpfeunige, 3 Gl. 5 Btz. au Constanzerbatzen, 44/2 Gl. an Schwyzerbatzen, 1 Gl. an Zttrcher-»»mze, 3 Schnapphahnen, v. Jedes der IV Orte erhält von de»; Hauptmann von St. Galleu 00 Kronen.

Hans Melchior Heggenzer von Wasserstelzen, Rath des römischen Königs, erinnert an das schon vorMgefähr zwei Jahren erfolgte Anbringen betreffend Ramsen und Bibern und verlangt, daß die von Zürich vonbetreffenden Kaufe zurücktreten und die genannten Orte den; König überlassen oder ihn; diesfalls laut der^'nnung zu Recht stehen, gemäß einer Schrift, die er diesfalls vorlegt. Die Gesandten von Zürich ant-'Mrten, sie besitzen hierüber keine Instruction und haben sich dieses Anzugs um so weniger versehe», als»»längst in dieser Sache ein gütlicher Tag zu Stein gehalten worden sei. Da die Angelegenheit nicht dieZürich, sondern die von Stein betreffe, welche den Kauf gethan haben, so bitten sie um eine Abschrift»M Heggenzers Vortrag, um solchen an ihre Herren zu bringen. Es wird ihnen entsprochen und man^ucht sie, die Sache ernstlich heimzubringen, damit sie endlich abgethan werde. Antwort auf den nächsten^»3- x.. Die Boten von Schwyz und Glarus verwenden sich bei denen von Zürich für Hans Värli. Derselbelabe einen Verwandten (frund") gehabt, der eine Pfründe zu Töß um großes Gut gekaust, aber nicht lange