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4,1,d (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1541 bis 1548
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Juni 1545.

dem Gotteshause uicht geschworen haben als leibeigene Leute. 2. Wenn Einer, nämlich das Haupt in jedemHaus, mit Tod abgeht, soll von jedem solchen, der Güter des Gotteshauses besitzt, dem Abt ein Fall zu-kommen, nämlich das beste Haupt, wo aber kein Vieh vorhanden ist, weine der Fall von einem Manne fällt,der beste Harnisch, und wo kein Harnisch ist, je der beste Anzug von Gewand, was für den Fall für Männerund Weiber gilt. 3. Wenn ein dem Gotteshause gehörendes Gut sich verändert, so soll hievon der Ehrschutzbezahlt werden. 4. Der Abt hat zu Tagmerselleu zwei Mal des Jahres, nämlich im Mai und im Herbstzu richten, nach des Gotteshauses Gerechtigkeiten durch des Gotteshauses Ammann, Lehen- und Zinsleute.Werdeu sie da in den Urtheilen stößig, so sollen diese zuerst nach Lügschwyl und von da nach Erlibach gezogenwerden; werden sie auch zu Erlibach stößig, so sollen sie nach Stäfen, und von da in des Abts Kammergezogen werden, wo dann der Abt erkennt, was Recht sei und sein Urtheil durch des Gotteshauses Amman»den Parteien zustellen läßt; bei dem soll es dann verbleiben. Hiergegen aber sperren sich die von Tagmer-selleu, wogegen der Abt beglaubt, daß des Gotteshauses Briefe und Siegel solches zugeben. Nebcrhin ant-worten die von Tagmersellen und ihre Mitgenossen, des Gotteshauses Lehen- und Zinsleute, des Abts For-derung scheine ihnen sonderbar, da solches über dreilandsgwerden" (Verjährungsfristen) und weiter überMenschengedenken nicht geiibt worden sei, wie sie durch ehrbare alte Leute erweisen wollen, und bitte»?, derAbt wolle sie bei der unter seine»? Vorfahre?? geübten Gewohnheit bleiben lasse??, sie seiei? nicht Gotteshaus-sondern Lehen- und Zinsleute und solle?? auch so genannt werden; sie und ihre Vorder?? seien ine um denFall angegangen oder zu schwören aufgefordert, oder das Recht an den genannten Orten zu suche?? ange-wiesen worden; die Urtheile, welche in dein Maien- und Herbstgericht zu Tagmersellen stößig geworden seie»und des Gotteshauses Lehe??- und Zinsleute betroffen habe??, die haben ihre Vorder?? und auch sie jeweilenvor ihre Obern, Schultheiß und Räthe zu Lucern gezogen und appellirt; denselben haben sie, als ihrer rechtennatürlichen Obrigkeit auch jeweilen geschworen; was sie aber dem Abt ihrer Güter wegen schuldig seien, alsLehen- und Zinsleute, auch die zwei Gerichte in? Mai und Herbst zu halte??, Zins, Zehnten und Ehrschätze,wie die Vordem sie gepflogen haben, das Alles wollen sie ohne Widerrede erstatten. Dabei möge manbedenke??, daß sie meistentheils die Güter des Gotteshauses nicht geerbt, sondern um eigenes Gut und Geldtheuer erkauft habe??, wobei die Verkäufer ihnen nicht zu währen vermöchten, so daß sie doppelt beschädigtwürden; sie wären hienach durch die Vorfahren des Abts oder deren Amtleute betrogen worden; denn wäreihnen bekannt gewesen, daß solche Beschwerden mit diese?? Güter?? verbunden wären, so hätte?? sie sich derletztern nichts angenommen. Nachdem die Unterthädiger dieses Alles angehört, auch des Abts Brief, Siegel,Rödel und Anderes verhört hatten, habe?? sie die letzter??, welche siean inen sclbs" als gerecht befunden,in jeder andern Beziehung vollständig verbleibe?? lasse??, vorbehalte?? die Lehe??- und Zinsleute zu Tagmer-sellen, Egoltswyl, Ettiswpl, Alberswyl, Kottivifl und alle ander?? Lehe??- und Zinsleute des GotteshausesEinsiedeln, die ai? das Maie??- und Herbstgericht nach Tagmersellen gehören und unter der Stadt Luceri?Herrlichkeit zwischen der Neuß und Aare gesessei? sind; weil nämlich der Abt durch Brief, Siegel und Leuteuicht nachzuweisen vermochte, daß diese Lehen- und Zinsleute seine?? Vorfahre?? je geschworen oder de?? Fallgegeben haben oder uin die Leibeigenschaft angesprochen worden seie??, oder von ihnen verlangt worden sei,die Urtheile voi? Tagmersellen ai? d(e von? Abt benannten Orte hinzuziehen, sondern sich ergebe??, daß wem?die Urtheile ungleich waren oder voi? de?? Parteien appellirt wurden, dieselbe?? seit und über Menschengedenkenai? Schultheiß und Räthe zu Luceri? gezogen und appellirt worden sind. Deßnahei? haben dam? die Unter-thädiger de?? Abt für sich und den Convent, ebenso die Abgeordneten derer voi? Schivpz, als Schirmherren