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4,1,d (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1541 bis 1548
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Juni 1545. 485

Gotteshauses gütlich vermocht, daß sie aus Gnaden und auf die Bitte der Obern der Nnterthädiger unddieser selbst, nicht von Rechts wegen, weil unbekannt ist, was diesfalls gesprochen worden wäre, von ihrenForderungen, nämlich von der Leibeigenschaft, der Eidespflicht, den Urtheilszügen und Fällen, gänzlich abge-standen sind, so daß die benannten Lehens- und Zinslente weder jetzt noch in der Folge hierum rechtlich"»gesucht werden können. Damit mau aber wisse, was die genannten von Tagmersellen dein GotteshauseAnsiedeln zu leisten schuldig sind, so hat man dieses hier schriftlich verfaßt, nämlich: 1. Wenn der Abt oderAmtmann zu Tagmersellen das Maien- oder Hcrbstgericht hält um Lehen und Erb und alle Güter, dieMischm der Reuß und Aare liegen und Lehen oder Erb vom Gotteshanse Einsiedeln sind, da sollen sie zuBericht sitzen und richten wie von Alters her. 2. Um Lehen und Erb kann niemand Zeuge sein, als werGotteshauses Lehenmann ist. 3. Urtheilen mag jeder, der vom Gotteshause Lehen besitzt. 4. Jeder^heinnanitz der dem Gotteshause gehuldct hat, mag reden bei dem dem Gotteshause gethaucn Gelübde um^ohen, Erb und Alles, was das Gotteshaus anbetrifft. 5. Wenn ein Lehenmann einen andern Lehenmannweiß, der dem Gotteshanse nicht gehnldet Hütte, und diesen dem Abt oder seinem Amtmann nicht leidcte, den»lag der Abt bestrafen wie jenen, der ihm nicht Gehorsame gethau hat. 6. Wenn ein Lehenmann Gottes-stousgüter verkauft für Eigen oder Lehen, oder den Zins verschweigt oder versagt, da sind diese Güter'»» Gotteshaus ledig. 7. Jeder, der die Weibel-Schuppos innehat, soll auf eine Meile Entfernung von^'selben gebieten (für jeden oder jedem?), der Lehen vom Gotteshause hat; will ihn jemand weiter brauchen,soll ihmso lieb drum thun". 8. Jeder Lehcnmann, der vierzehn Jahre alt ist, soll dein GotteshauseHulde thun und hiebet Alle leiden, von denen er weiß, daß sie dem Gotteshause nicht gehnldet haben. 9. Es'st das Recht des Gotteshauses, daß die Zinsen von Korn nach Zürcher Maß gemesseil und jährlich nachZürich in das Haus des Gotteshauses geliefert werdeil sollen; ebenso die Faßmiß. 19. Wenn jemand desGotteshauses Leheugütcr oder Scelgerät oder Fahrzeiten darab verkaufte, der soll es vor des Abtes Stab oder''o» desseil Amtmann im Gericht fertigen; wer dieses in Jahresfrist mit Gefährdeil nicht thut, da sind die'äffenden Güter dein Gotteshause verfallen. 11. Wer Lehengüter vom Gotteshause besitzt zwischen Reußund Aare und ihm an das Gericht zu Tagmersellen zu Maien lind Herbst verkündet wird und jemand nichtscheint oder niemand sendet, der ist dem Ammanu um drei Pfund Buße verfallen. 12. Die genannten^ehen- und Zinsleute sollen dein Abt jährlich die Ehrschätze, Zills, Zehnten und ivas sie ihmzethund mitHülben" lind zu Maien lind Herbst zu richten pflichtig, auch das, ivas sie einander selbst schuldig sind, gemäßs»l obigen Artikeln und der jetzigeil und frühern Uebung, getreulich erstatten. 13. Wegen obgenanntcr^»spräche (um welche dieser Span gewesen ist), sollen sie dem Abt in der Folge jährlich auf Sauet Martins-^ug oder ungefähr acht Tage darnach einen Mütt, Zürcher Maß, guten säubern, mit der Wanne und mit derütereil geläuterten Kernen geben. Den aber mögen sie ablöseil mit dreißig Gulden, zu vierzig Schillingvoller Lucerner Währung, samint Abstattung des Zinses nach Marchzahl und der Kosten, wenn solche auf-kaufen llild noch nicht bezahlt wären. Um diesen Mütt Kernenzius solleil sie in Jahresfrist dem Abt zu^»ndeu des Gotteshauses Brief und Siegel geben. Diesem Entscheid sollen die Parteien zu ewigen Zeitenstottthun, wie sie dieses auch bei ihren Würden, guten Treuen, Ehren und an Eidesstatt versprochen haben,siegeln die sechs Unterthädiger. Pergmncnturkunde, a» weicher die sechs Siegel hangen.