Juni 1545.
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gnoiniilm blirgschaft ledig .." (?). I». Das Begehren des Kaufmanns Silvester „Scnlin Halin" NM Nachlaßdl's Zolls und Versicherung des Geleits wird heimgebracht. Antwort auf dem nächsten Tag. I. Betreffend„die zwen teil costens zn gen dem abgethanen frowen" in der Nivicr sollen die von llnterwalden ihre Naths-su'unde Vokinger und Zelger befragen, wie es gebraucht worden sei, da die aus der Nivier „uf sp zügcud".A»f dem nächsten Tag soll mau diesfalls Gewalt haben, k. „Den das glichen gelt denen von Bcllcnzgeben laßt man inen heim wo (?) die bürgen die brief machind, doch daß man versichert werd". R. Wegendes Aufreitens des Vogts zu Bollenz auf Bartolomä hat mau ungleiche Instructionen und wird daher diewelche heimgebracht, um auf dem nächsten Tag mit Vollmacht zu erscheinen, i» In Betreff des Firmens undReihens durch den Bischof von Constanz wird die Angelegenheit in den Abschied genommen, um auf dem"achsteu Tage Antwort zu geben, i». Der Commissar (soll) mit dem Herrn Corna reden, daß er den Schloß-rechte», wenn sie es verlangen, alle Sonntage das Evangelinm verkünde. «. „Caspar Stalder, Baschi
Arnstadt."
227.
Lucern. 1545, k. Juni (Montag vor Corporis Christi).
Staatsarchiv Lnceri»: Acten Willis«».
Gesandte: (Vermittler). Lucern. Heinrich Fleckcnstein, alt-Schultheiß; Hans Bircher; Niklaus Cloos;Alrich Dulliker, des Raths, llri. Amandus von Niederhofen, alt-Landammann. Uutcrwalden. MelchiorWilderich, Landammaun zu Nidwaldcn.
Die genannten berufenen und erbetenen Unterthädiger Urkunden was folgt: Zwischen Abt Joachim von^Ansiedeln, verbeiständet durch die persönlich anwesenden Dietrich in („an") der Halden, Landammann zu^chwpz und Ulrich Oechsli, Laudschreiber daselbst, aus Befehl der Obern von Schwyz als Schirmherrendas Gotteshauses zu den Einsicdeln, eines Theils, sodann Balthasar Kronenberg und Jacob Frank, beideAntervögte zu Tagmerselleu, Hans Ambül, Amman» zu Ettiswpl, Heinrich Ambül, Hans Müller, beide vontagmerselleu, Martin Hödel von Egolzwpl („Eggclswyl"), Peter Cuni zu Kottivyl, als bevollmächtigtenAnwälten gemeiner Lehen- und Zinsleute des Gotteshauses Einsiedeln, die in der Herrlichkeit der StadtLucern gesessen sind und an das Gericht Tagmerselleu gehören, andern Theils waltet ein Span, der dieParteien bereits vor Schultheiß und Näthe der Stadt Lucern, als die rechte Obrigkeit, die hierüber zuZuheilen hat, führte. Daselbst ist ein Urtheil erfolgt, welches der Abt appellirt und auf heute diese Appellationvollführen vorgenommen hat. Es sind dann die genannten Vermittler von Uri und Unterwalden von ihrenDbern abgefertigt worden, um zwischen den Parteien zu vermitteln, damit weitere Rechtfertigung erspart werde,tas haben sie den Parteien in Treuen augezeigt und zufolge Befehl ihrer Obern sie ernstlich angegangen unddahin vermocht, daß sie den genannten Unterthädiger» ihren Span zu entscheiden gänzlich übergeben haben;dach daß es geschehe mit wissenhafter Thädigung. Auf dieses eröffnete der Abt: 1. Gemäß der Stiftungdes Gotteshauses Einsiedeln, Bestätiguugsbriefen, Urbaren, Rödel» u. s. w. von römischen Kaisern und Königen?aien die von Tagmerselleu nicht Lehen- und Zinslcute, sondern eigene und Gotteshausleute und pflichtig,jedem neuerwählteu Abt zu loben, zu hulden und zu schwören, jeder der vierzehn Jahre alt sei und Gottes-hausgut besitze, daß er demselben nichts „verschynen" lasse, und Alle zu leiden, von denen er wisse, daß sie