April 1545.
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Uri die betreffenden Schriften behändigt und sehr empfohlen, sich bei seinen Obern zu verwenden, daß ohneVerzug dem Verlangen derer von Bern entsprochen werde, was er auch zugesagt habe. Den andern Zusatzhabe jetzt Freiburg zu geben, bei dem sich Bern wohl zu bewerben wisse.
k. Sil, mit drei Strichen durchzogen.
4) 1545, 10. Juni (Mittwoch nach Mcdardi). Zürich an die V Orte. „Nächstvcrrukter" Zeit haben dieV Orte ihre ansehnliche Ehrenbotschaft in Betreff der Beschwörung der Bünde vor denen von Zürich gehabtund diese gebeten und ermahnt, den V Orten und gemeiner Eidgenossenschaft zu Ehre und Nutzen den Eidlaut der Bünde und des Buchstabens wie von Altein her zu Gott und den Heiligen zu geben, unter Be-rufung auf einige Artikel der Bünde und des Landfriedens. Man habe das gut aufgenommen und gefunden,daß es aus wahren Treuen gegen die Eidgenossenschaft geschehen sei. Indessen sei man mit der Antwortdamals nicht verfaßt gewesen und habe die Botschaft mit dein freundlichen Bescheid verabschiedet, man wolledie betreffenden Artikel der Bünde und des Landfriedens näher überlegen, die Sache berathen und eine schrift-liche Antwort übersenden. Wider Willen habe sich dieselbe in Folge mancherlei Ursachen bis jetzt verzögert,was.man nicht verüblen wolle. Nun habe man den Gegenstand weiter überlegt. Man dürfe bei Gott bezeugen,daß die von Zürich den besten Willen haben, ihren Eidgenossen zu Lob, Nutzen und Ehre alle möglichenDienste zu erweisen, wie sie denn auch bisher Bündnisse, Verständnisse und Freundschaften, ob sie beschworenworden seien oder nicht, redlich gehalten haben. Da nun die Bünde jedes Ort bei seinen Rechten, Freiheiten,alten Bräuchen und guten Gewohnheiten, und der Landfricde die von Zürich bei ihrem Glauben schirme, undsie den V Orten in die Heiligen, wenn sie nachher genannt werden, „nützit getragen", so hätte man erwartet,daß man sie bei altem loblichem Herkommen hätte bleiben lassen. So gerne man den V Orten gefällig wäre,so finde man doch ihr Begehren betreffend die Heiligen dem Glauben derer von Zürich so anstößig, daß manihnen in diesem Punkte nicht willfahren könne. Damit man aber sehe, wie gerne Zürich in Freundschaft mitden V Orten lebe, und da der Landfriede, der aber nur die V Orte und Zürich angehe, jeden bei seineinGlauben beschütze, so wolle man die V Orte bei dieser Vorschrift und ihrer Religion bleiben lassen und zwarfolgender Art: Wenn der Bote von Zürich seinen Vortrag vor den V Orten und ihren Gemeinden nachaltem Brauch gehalten hat und die Bünde verlesen worden sind, und man nun den Eid geben soll, so sollzu Lucern der Schultheiß, in den vier andern Orten der Ammann hinstehen und in Gegenwart des Botenvon Zürich im Namen gemeiner Eidgenossen nach dem Brauch und dem Glauben der V Orte den Eid geben.Das soll aber einzig den V Orten zufolge des Landfriedens zugelassen sei» und soll in allen andern Sachenund gegenüber andern Orten dem Vortritt, den Freiheiten, Gewohnheiten und altem Herkommen derer vonZürich unnachtheilig sein. Sollte man mit der Gnade Gottes sich in der Religion wieder vereinigen, wasman hoffe, so sollen die von Zürich bei ihren alte» hergebrachten Rechte» bleiben. Bitte, diesen Vorschlaganzunehmen, auf nächster Jahrrechnung darüber zu berichten und dann fürzufahren, wie es die Eidgenossenfür gut erachten werden.
Die Missive liegt an zwei getrennten Stücken auseinander, ist übrigens fleißig redigirt. Das Datumergiebt sich außer den hier mitgetheilten Acten mit ziemlicher Sicherheit aus dem Abschied vom 14. April,Das Original für Lucern liegt im dortigen Staatsarchiv. St.A. Zünch: «sswenbuch «?, r. sos und ws.
SSV.
Aeterlingen. 1545, 1. Mni.
- Nechtstag zwischen denen von Meßbach und dem König von Frankreich.
Gesandte: (Schiedrichter) Eidgenössischer Seits: (Hans) Brügger, Amman» von Uri; Ulrich Nix vonFreiburg.