März 1545.
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Gefallen ihrer Obern, der benannte halbe Hof solle um einen gebührenden Zins, nicht als Erblehen, sondernauf eine Anzahl von Jahren verliehen werden, wobei deutlich bestimmt werden soll, wie viel „zur brach ufjede juchart acker fert mist" vom Lehennehmer gethan werden soll, damit wenn das Gotteshaus den Hofwieder zur Hand nehmen wolle, derselbe nicht verdorben sei. Wenn die Verleihung bewilligt wird, so solldas dem Landvogt im Thurgau und dem Vogt zu Münsterlingeu zugeschrieben werden, damit sie der Sacheangemessen vorgehen können und nicht in der Eile handeln müssen, zumal die Dienstboten wieder bisSt. Jacobstag (25. Juli) gedinget sind. 2. Beinebens haben die Boten mit Bezug auf einige andere Artikeldm Vogt beauftragt, in Betreff des Verbrauchs Aenderungeu eintreten zu lassen, um je nach Gelegenheit derSache eine Verminderung herbeizuführen. 3. Der Vogt eröffnet, von den Edelleuten und Gerichtsherren imthurgau seien für Bestreitung ihrer Ausgaben dem Gotteshause 30 Gulden auferlegt worden. Das falledem Gotteshaus beschwerlich, aus Gründen, welche die Eidgenossen wohl ermessen und bedenken mögen.
Gemäß Erkanntniß der Eidgenossen hat der Gesandte von Zürich mit dein Nathsboten von Zug in Beiseindes Gesandten von Lucern den Tägerwyler Wald besichtigt. Darauf haben die drei Abgeordneten die vonTägerwyl und Neuivyl als Nachbarn in Betreff ihres Spans vertragen wollen und ihnen diesfalls einigegütliche Mittel vorgeschlagen, welche aber die von Neuwyl nicht angenommen habein Jeder Bote weiß hierüberund über das, was man im Walde gesehen hat, gründlich zu berichten. «I. Mit dein Vogt zu Feldba chwurde in Betreff des Verbrauchs und anderer Artikel, die den Eidgenossen als dein Gotteshause nachthcilig^zeichnet worden sind, Rücksprache gepflogen. Er antwortete, wie der Landschreiber zu Frauenfeld es schriftlichumfaßt hat und baldigst zugestellt werden wird. Wegen der großen Zahl der Artikel konnte die Antwortletzt nicht geschrieben (ausgezogen?) werden, zumal die Gesandten alsbald verritten sind.
Zu 1) Beim Abschied liegt (vielleicht nur bruchstücklich) eine Vertheidigung des Vogts gegenübervon Anklagen oder Verdächtigungen. Das Vorhandene bewegt sich in folgenden Gedanken: 1. Es heiße,früher haben zu Dänikon Aebtissin und Convent erhalten und daneben der gemeine Verbrauch bestrittenwerden können, und jetzt, nachdem die Frauen aus dem Kloster gekommen seien, sei Mangel vorhanden. Ant-wort: Als die Frauen noch beisammen waren, habe das Gotteshaus Kernen, Haber und Geldzinse gehabt,welche abgelöst worden seien, bevor die Verwaltung einem Vogt übertragen worden sei. So sei ein Hof zuRickenbach, der 11 Mtttt Kernen und 11 Mtttt Haber, und wieder einer zu Näftenbach, der 7 Mütt Kernenund 7 Mütt Haber, und von denen jeder an Geld 3 Gulden 8 Schilling und 3 Denar Zins ertragen habe,auf einmal abgegangen. 6 Mütt Kernen, 3 Mütt Haber und 1 Gulden Geldzins seien nachgelassen worden,weil einige Höfe diese nicht ertragen mochten. Früher sei auch das Hauptgut, das der Vogt beim Weggehender Frauen gemäß Erkanntniß der Obern ihnen ausrichten mußte, noch vorhanden gewesen, welches nebst den70 Gulden, die ihnen vom Bischof verzinset worden, einen Zins von 923 Gulden 5 Schilling abgeworfenhabe „me lxx gülden der frowen von Mantz". Sodann haben die Frauen von des Gotteshauses wegen keinegemeine oder besondere Gastung oder dicsfällige erhebliche Kosten gehabt; denn jeder, der gekommen sei, habe das,was er im Gotteshause verzehrt habe, bezahlen müssen. Wer Schwestern oder Basen im Convent hatte, diese habenstch „zu den iren zogen" und seien bei ihnen ohne des Gotteshauses Kosten gewesen, außer daß die Aebtissinsolchen Ehrenleuten etwa eine oder zwei Maß Wein verehrt habe. Seither sei es Brauch geworden, daß jederda einkehre, was der Vogt, weil die Eidgenossen es ungeachtet seiner Klage nicht abgestellt haben, nicht hindernkönne! das bringe aber unmäßige Kosten und zehre das Einkommen auf. Dazu komme, was früher auchwcht der Fall gewesen sei, daß nun der Vogt mit Weib und Kindern da esse und trinke und überhin noch50 Gulden Lohn beziehe. Ferner belause sich das, was die Eidgenossen dem Landvogt und denjenigen, diewit ihm kommen, als Belohnung geben, auch aus 30 Gulden. Gemäß Erkanntniß der Eidgenossen sei auch