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4,1,d (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1541 bis 1548
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Februar 1545.

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Die Boten (von Uri und Nidwalden) wollen gedenken, was die von Schwyz sie in Betreff desotteshauses Einsiedeln freundlich und ernstlich gebeten haben, wie es die beigelegten Briefe enthalten. ?»» DieUri ziehen an, es wäre gut uud läge iin Wunsche der armen Leute zu Bollenz, wenn man den Vogt»Iklbst auch auf Bartholomä (24. August) aufführen würde, weil dadurch Kosten erspart würden. Man^ das heimbringen und auf dem nächsten Tag darüber Antwort geben, e. Die von Rivier beklagen sich,»» sie in Betreff des auf dem letzten Tag erfolgten Abschiedes wegen der Kaufmannsgüter nicht in Kenntnißworden seien. Man glaubt nun, es liege ein bezüglicher Vertrag hinter denen von Nri. Den sollen^ von Uri suchen und wenn er gefunden wird, soll es bei demselben sein Verbleiben haben; andernfalls^ Man auf nächstem Tag in der Sache verhandeln. Da mit den Kaufleuten von Uri abgeredet worden' daß ZMs ^ teil Machen, sölle durch in uud in zu teil gan", so läßt man es hierbei bis auf^üeru Bescheid bewendet sein. Das soll denen aus der Rivier zugeschrieben werden. «R. Die Orte sollen»»t den Voten, welche sie auf die Jahrrechnung nach Bellenz schicken, verschaffen, daß sie nichts aus demnehmen. «. In Betreff der Besatzung der Schlösser glauben die von Uri, wenn man auch einige»echte mehr dahin verlegen würde, so würde eine Vermehrung um einen oder zwei für den Notfall doch»'cht ausreichen; man thue daher besser, wenn man dermalen die Kosten spare und bei vorhandener Notgute Zahl Knechte berufe, die einenTrost" zusammen haben. Was innner aber beschlossen werde, so sollte'»»» jedenfalls sich in Betreff der Besoldung verständigen, k. Dem Commissar Steiner ist geschrieben worden,^ soll denjenigen namhaft machen, der ihm Geld geboten habe, wenn er den Peter Marter tödten lasse.^ antwortet nun, der Thiberp habe dieses gethan und Camillo das Versprechen bestätigt; würde die SacheZweifelt werden, so stünden ihm Kundschaften zu Gebot. Es wird ihm geschriebeu, er soll letztere ein-"ch»>en und verschlossen den Obern überschicken. K. Dieser Tag ist angesetzt worden wegen des SpansAschen den beiden Geschlechtern de Burgo und Ghiringhelli. Diese Zwietracht erneuerte sich, weil Peter»tter Ghiringhelli die Frau des Octaviau de Burgo schwängerte und es kam die Sache so weit, daß man^ Parteien in einen geschwornen Frieden versetzte. Dessen beschweren sich die de Burgo und führen fünf»gen (Friedbruch, Eidbruch, Umgang mit einer andern Frau, Versuch der Abtreibung, Gevaterschaft zwischenPavians Frau und ihm, Wiederholung vom 3. Februar) an. Beide Parteien (für die de Bnrgo führt^»»nllo das Wort) werden gegenseitig verhört med die Kundschaftsallssagen vernommen uud dann befunden:^ Die Friedbrüche sind vor Langem verrcchtfertigt und gebüßt wordeil, weßhalb Peter in Betreff diesesRükels freigesprochen wird. 2. Die Klage auf Meineid gründet sich auf ein Instrument, welches beide Theile^ Jahren gegen einander geschworen haben, des Inhalts, daß man alte Späne, die sie damals hatten,^t äffern, sondern beruhen lasseil wolle. Auch in Betreff dieses Punktes ist der Angeklagte ledig erkennt'»vrdm. 3. Ueber den Umgang mit einer Frau, die deßwcgen erstochen wordeil sein soll, findet sich keine^»»dschast, welche die Klage begründeil würde, sondern es zeigt sich vielmehr, daß die Frau liederlich gewesenso daß der all ihr begangene Todtschlag auch aus andern Ursachen erfolgt sein kann. Peter wird daher^»ch bezüglich dieser Klage freigesprochen. 4. In Betreff des Versuches der Abtreibung hat Peter eine Antwort^geben,die an ir selbs wol sin mag"; durch die Kundschaft wird nichts Klares bewiesen; aber wegen desPwohns und weil er im ersten Mal nicht zur Verantwortung erschienen ist, hat man ihn für 60 Kronen^straft, welche er auf Bartholomä den Obern an die Kosteil geben soll. 5. Wegen der Gevatterschaft zwischen^»' lind der Frau (des Octaviau) will er nicht viel wissen und wird durch die Kundschaft wenig erläutert.^ bleibt diesfalls den Obern vorbehalten, ihn über kurz oder lang diesfalls (weil Erschwcrungsgrund) zu bestrafen.

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