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4,1,d (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1541 bis 1548
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Deccmber 1544,

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seien. Er bitte, dieses genehm zu halten und dem Mörikofer auch jene 20 Pfund Pfenning, die er demGotteshaus uoch schuldig sei, gütlich zu erlassen. Für dasselbe verwendet sich Mörikofer selbst, zumal er nachdem Tode seiner Schwester die Verwaltung übernommen, an dem üblen Haushalte nicht Schuld gewesen, da erManches ersetzt habe, das nicht er, sondern jene verthan habe. Die Boten setzen dieses ihren Obern anHeim.

Endlich berichtet der Vogt, er habe ein Fuder Weinverert" und macht hierüber auf Befragen folgendeAngabe. Am Tage, als er zu Baden als Vogt für Münsterlingen angenommen worden sei, habe er daselbsteinigen Voten der Eidgenossen für die seiner wegen gehabte Mühe und Kosten 36 Kronen gegeben, mit der^itte, ihm solches an der Rechnungnit uszestellen, damit er bishar nit vergebens gedient haben müßt".Dem Boten von Bern habe er nur Tuch zu einem Paar Hosen gegeben; der habe es lange nicht annehmenwollen, bis er ihn gebeten, es von ihm, als ein Eidgenosse von dem andern abzunehmen, er gebe es ausdein Scinigcn. Ebenso habe er lange nachher ans dem Seiingen dem Boten von Zürich, der ihm auch sonstunentgeltlich Dienste erwiesen, Tuch zu einem Paar Hosen gegeben. Die Boten verweigern, das benannteFuder Wein unter den Ausgaben verrechnen zu lassen und wollen die Sache vor die Eidgenossen bringen.Dessen widersetzt sich der Vogt, eher wolle er sein ausgegebenes Geld verlieren, damit den betreffenden Botendiesfalls nichts vorgehalten werde. Die Boten willigen endlich in die Verrechnung, doch nehmen sie die Sachew den Abschied, um sie ihren Obrigkeiten von Bern und Schwyz zu hinterbringen, damit diese, falls dieSache ihnen mißfiele, sie bei den übrigen Eidgenossen in einer Weise anziehen möchten, daß der Vogt dabeiuicht in Unwillen komme, t. Feld dach. 1. Gleiche Verfügung betreffend Abschrift der Rechnung und Vorlagederselben auf dem nächsten Tag wie bei Dänikon; doch wird bemerkt, daß der Vogt für den Bau einerScheune zn Hemmenhofen, die man besichtigt hat, 105 Pfund verrechnet habe. 2. Das Pfaarhaus in Hemmen-hofen ist so banlos, daß niemand sicher darin wohnen kann. Da nun die Pfarrei und der Kirchensatz demGotteshaus zusteht, so nehmen die Boten dieses in den Abschied, um auf dem nächsten Tag dem Vogt bezüglicheMelsungen zn geben. 3. Leute ans der Höri jenseits des Sees, auf des Gotteshauses Hof und Gut gesessen,Eagen vor, ihre Behausung sei ihnen abgebrannt und sie haben mit großen Kosten anderwärtig bauen müssen,^ seien daher einige Zinsen au Kernen, Haber und Anderem zurückgeblieben (ufgeschlagen" worden); dieverstorbene Aebtissin habe ihnen diesfalls einen Nachlaß versprochen; sie bitten nun, ihnen hierin Gnade zn^weisen. Nachdem die Boten berichtet worden, daß jener Brand entstanden, weil die Betreffenden ungehorsamgewesen und sich in den Bauernkrieg eingelassen haben, und da ferner kein Lehenhcrr dem auf Erblehensitzenden Lehenmann etwas zn bauen pslichtig ist, so haben sie das in den Abschied genommen. 4. Dasselbewird verfügt mit Bezug auf ein Gütchen, das Einer anstatt eines Schupflehens um gebührenden ZinsÄs Erblehen empfangen möchte. 5. Ab einem Tag zn Baden ist den Boten aufgetragen worden, denBischof und das Domcapitel von Constanz zn ersuchen, dem Zunftmeister Hntli oder dessen Söhnen den^lnhof, den der frühere Bischof, Graf Hans von Lupfen, ihnen entzogen hat, gemäß eines den Botenvorgelegten besiegelten Abschieds wieder in Gnaden zn verleihen. Der Bischof, nach persönlicher Verhandlungwit ihm, erklärte, bei seiner früher vor den Eidgenossen zu Tagen abgegebenen Antwort zn verbleiben. Wegen^s Dranges der Geschäfte und mit Zustimmung des Zunftmeister Hütli haben dann die Boten den SeniorUnd das Domcapitel schriftlich um ebendasselbe ersucht. Ihre Antwort wird dem Landvogt und von diesemdem nächsten Tag übermittelt werden. K. Katharinenthal zu Dicßenhofen. Einige Hinterfüßen znVasadingen behaupten den Hof, den sie besitzen, als Erblehen zn besitzen; diesem widersprechen Priorin undKonvent, weil sie diesfalls keinen Revers haben, wie dieses bei andern Höfen der Fall sei, und ihnen kein