Druckschrift 
4,1,d (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1541 bis 1548
Entstehung
Seite
441
Einzelbild herunterladen
 

December 1544. 441

Zuber zu weisen, daß er ihm auf seine Klage antworte. Darauf eröffnen auch die Anwälte der GemeindeEdelburg, diese Sache sei jetzt lange herumgezogen worden; bei dem, was die von Kadelburg (sp") bisherbarin gehandelt, habe es nicht verbleiben mögen, sondern es seien in und hinter dem Gericht mancherleischmutz- und Drohworte gebraucht worden, deren sich das Gericht, alsarm lüt", sehr beschwere. Als auchdas Gericht zwischen Zuber und Klostermann Kundschaften verhört und das Urtheil zu verdenken genommenhübe und Zuber dann dessen Eröffnung verlangte, habe Martin Landeubcrger als Vogtherr dem Zuber beidir höchsten Buße geboten, dem Kempf zu antworten. Dessen beschweren sie sich und hätten beglaubt, manhätte das Gebot wie vor Altem ergehen lassen sollen, nämlich zum ersten Male bei drei Pfunden, dann beilechs, dann bei neun und zuletzt bei zehn Pfunden, wovon die Hälfte dem Grafen von Sulz gehöre; wenn^ich zuerst bei der höchsten Buße geboten werde, sei ihnen, als armen Leuten, dieses unleidlich. Sie bittendaher, sw bei ihren alten Freiheiten, Bräuchen und Herkommen zu schlitzen und zu verschaffen, daß dem, wa^"e in diesen oder andern Sachen urtheileu, nachgelebt werde, oder aber soll man sie diesfalls unbekümmert^ssen. Endlich eröffnet eine Gesandtschaft des Propsts und Capitels der Stift St. Vercnä zu Zurzach, Jörg^>»pf habe sie oft und zum höchsten gebeten, den Martin Zuber anzuhalten, ihm auf seine Klage Antwortö" geben; das habe man ihm nicht verweigern können, weßnahen früher einige Gebote geschehen seien; als0n Zuber dieselben nicht befolgt, so habe Martin Landeubcrger als Vogtherr und aus Befehl von Propst,""d Capitel (irem") dem Zuber zum höchsten geboten, daß er dem Kempf antworte; sie haben aber nicht^üßt, daß die Nichter das Urtheil zu verdenken genommen haben; auch sei ihnen unbekannt, daß jemandNichtern gedroht oder in ihr Urtheil geredet habe; was sie gehandelt, haben sie als Gerichtshcrren vonEdelburg, denen die Gerichte zu vermalten zustehe, gethau; sie bitten, sie bei ihrem Gerichtszwang, Freiheitenünd altem Herkommen bleiben zu lassen. Die Gesandten der VIII Orte erkennen: Da auf letzter JahrrcchnungJörg Kempf das Recht wieder geöffnet und denen von Kadelburg befohlen worden sei, ein freies, un-parteiisches Gericht zu setzen und das Recht ergehen zu lassen, (so soll dem stattgethau werden?); da aber dieOrigkeit dem Herrn Hans Ludwig, Grafen zu Sulz, Landgrafen im Klettgau, die Niedern Gerichte demPwpst und Capitel der St. Verenä Stift zu Zurzach gehören, und um Frevel und Anderes zu Kadelburg^richtet werden soll, gemäß den hierüber errichteten Vertrügen und Spruchbriefeu, daher die Eidgenossen zuEdelburg nichts zu gebieten oder zu verbieten haben, so belaste man den Grafen von Sulz bei der hohenOrigkeit, Propst und Capitel bei ihrem Gerichtszwang, die von Kadelburg bei ihren Freiheiten, altem Her-oinen und löblichen Gebräuchen, und es sollen dieselben mit dem von ihnen gesetzten unparteiischen Gerichtb'e Sache vor sich nehmen und urtheilen, ivie es Biederleuten gebühre, und dem, was gesprochen wird, soll"achgelebt werden, wie die Vertrüge und Spruchbriefe es vorschreiben. Es siegelt der Laudvogt zu Baden

aas den 19 December. Stiftsarchiv.Zurzach: Abgedruckt in der Argovia lSSt und ob, S. gl, Nr. SS.

I»I». Verhandlung der XI mit Frankreich in der Vereinuug stehenden Orte in Betreff der von ZürichGräften Hauptleute; siehe Note.

vv. Verhandlung betreffend Bärbel Hüpsch; siehe Note.

,!«>. Klage derjenigen Hauptlente, welche den: König von Frankreich im Piemont gedient haben;Note.

Im Zürcher Abschied fehlen I», Ic, q; im Bcrncr I», i, q, s; im Schwyzer «I; im Glarner q,im Basler <1, lI, «> und alles Uebrige; im Freiburgcr und Solothurner «I, »1, r, s; im Schaff-

56