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4,1,d (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1541 bis 1548
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Aecember 1544.

anzuzeigen, damit dieser die Fehlbaren bestrafen könne. 3. Bei demselben Eid sollen sie angeben, wie vieljeder von denen, die in die gleiche Trotte oder Torkel wimmen, von einem Stuck Reben gegeben habe, damitwenn es dem Zehntherrn gefällig ist, er dieses in seinen Kosten aufschreiben lassen kann und weiß, was jederzehntel und niemand verargwohnet oder verleidet werde. Den in Urkundenform gefertigten Act besiegelt aufden 18. December (Donnstag vor St. Thomas) der Landvogt zu Baden, Jacob an der Rüti.

St. A. Zürich: Nheinthaler Abschiede, S. 148. (Copie.) StiftSarchiv St. Gallen: Nheinthaler Original-Abschiede, f. Uli.

Derselbe Landvogt erhält folgende fernere Aufträge: 1. Er soll sich bei seinen Amtsleuten erkundigen,wie es bisher beim Absterben der Meßpriester und Prädicanten gehalten worden sei, was siegehcbt"und ob der Leibfall bezogen worden sei oder nicht, und das Ergebniß auf dein nächsten Tag berichten. 2. DerAmmann von Appenzell habe vorgetragen, wie seine Obern mit Jacob Demmar (?) und seinen Mithaften zuOberried wegen einiger Wälder Streit gehabt haben; da sei durch die Eidgenossen beschlossen worden, daß beideTheile Schiedleute sammt einem Obmann nehmen und den Anstand beilegen sollen; dieses sei geschehen, abernoch seien die deßhalb vorgeschriebenen Marchsteine und Lacheil nicht gesetzt worden, was die von Appenzell zuthiln Willens seien; er bitte, daß man denen zu Oberried diesfällige Weisungen gebe. Es ivird dem LandvogtNim aufgetragen, die von Oberried zu veranlasseil, mit denen von Appenzell die betreffenden Märchen zu setzen.Es siegelt auf den 19. December der Landvogt zu Baden.

St. A.Zürich: Nheinthaler Abschiede, S. 144. (Copie.) Stiftsarchiv St. Gallen: Nheinthaler Original-Abschiede, k. 116.

Der Eingang des bezüglichen an den Landvogt gerichteten Schreibens enthält die Ausführung vonArtikel des Abschiedes.

»»»». Vor den Gesandten der VIII alten Orte erscheinen Jörg Kempf und Martin Zuber von Kadelburgin Betreff ihres Streites, der daher rührt, daß Jörg Kempf den Martin Zuber verklagt hat, er habe ihmnicht recht gezehntet, worüber sie auf letzter Jahrrechnung vor den Eidgenossen erschienen sind, die dem Kempfgegen Zuber das Recht wieder aufgethan und gesprochen haben, daß die von Kadelburg unparteiische Leutein das Gericht setzen und das Recht von Neuem ergehen lassen sollen. Es beklagt sich nun Jörg Kempf,daß er zum siebenten oder achteil Rechtslage vor Gericht zu Kadelburg erschienen sei undvon solcher Zu-redung" wegen gegen Martin Zuber Rechts begehrt habe, das ihm aber nie erfolgt sei; er bitte daher, ihmdiesfalls berathen und beholfen zu sein, daß er nicht solcher Art aufgezogen und um das Seine gebrachtwerde. Martin Zuber entgegnet, die von Kadelburg seieil dein Spruch der letzten Jahrrechnung nachgekommen.Nun aber habe Rudolf Klostermann den Zehnten des betreffenden Jahres mit Jörg Kempf gehabt, demselbenund andern Leuten die Sache angezeigt; es sei derselbe auch zu ihm auf das Feld gekommen und habe ihnsöllicher" Garben wegeil zu Red gestellt, weßhalb er den Klostermailn vor dem Gericht zu Kadelburg insRecht gefaßt habe; daselbst seien auch einige Kundschafteil verhört worden,sich auch erkeilt, wer eine unddie ander übel oder wol gesagt habe." Darauf habeil die Nichter sich des Urtheils zwischeninen beiden"zu bedenken genommen. Als dann das Gericht nach einiger Zeit wieder versammelt war und er verlangte,daß das Urtheil eröffnet werde, sei Herr Martin Landenberger als Vogtherr erschienen und habe dem MartinZuber bei der höchsten Buße, die seine Herren zu gebieten haben, befohlen, auf die Klage des Jörg KempfAntwort zu geben. Dessen beschwere er, Zuber, sich zum höchsten und verlange, daß die Nichter das zubedenken genommene Urtheil eröffnen und Klostermann und Kempf zusammenstehen, eine Partei bildeil undbeide miteinander ihm Red und Antwort geben solleil. Kempf replicirt, er belade sich mit dein Kloster-mann nicht; er habesöllichs" gegen Zuber beklagt und glaube dasselbe erweisen zu können, und bitte, den