December 1544. 4Z1
Diese Schiffordnung besteht in drei nicht gleichförmigen Ausfertigungen, beziehungsweise Concepten, Wirhaben das verhältnißnlästig ausführlichste und am meisten correcte benützt. Aber auch dieses ist im Textohne Datum. Archivdata sind auf dem Rand und n isi-AO, aber nur in der Jahreszahl 1544 bestehend.Das Tagcsdatnm ist einer zweiten Ausfertigung enthoben, in der es aber auch als bloßes Archivdatum nebstder Jnhrzahl 1544 ans dem Rand geschrieben steht. Diese Ansfcrtignng enthält unter den Lucerner Ge-sandten Hans Bircher und im Text Ziffer 4 nicht; dagegen sind die in Paranthese eingeschlossenen Amtstitelder Lucerner Gesandten aus diesem Schriftstück entnommen. Man vergleiche beinebens den Abschied vom28. December 1544.
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Sargans. 1544, I. December.
Staatsarchiv Luccrn: Acten Sargans und Werdenberg. LandcSarchiv Schwnz: Abschiede. KaiitonSarchiv GlaruS: Abschiede.
Dieser Tag wird gehalten zur Ausmittlung des Verhältnisses der dem Schloß Wartau zugehörigen^genen Leute. Zu diesem Vchnfe werden alle Freiheiten, Briefe, Urbare, Rödel und andere Schrifteil ver-lesen, worunter 1. ein pergamentener Rodel von 1453, der in einem Artikel sagt: Wer von St. Gallen ini'icsc Grafschaft zieht und sich darin setzt, soll meinen Herren dienen, als ein Eigen-Mann, so lange er dawohnt; welche von andern hieher ziehenden Leuten eigene Weiber nehmen, oder eigene Güter erwerben, diesollen meinen Herren dienen mit allen Sachen wie ein eigener Mann. 2. Ein pergamentener Brief, der zusargans von den Nathsboten der VII Orte zwischen dem Grafeil zu Sargans und gemeinen Landleutenu» Sarganserland in Betreff ihrer Freiheiten als ein rechtlicher Spruch am Freitag in der hl. Psingstfronfasten(4. oder 11. Juni) 1462 erlassen worden ist, enthalt unter Aildcrm: Ferner bekennen wir Nils auch, daß^ die, so in die Grafschaft Sargans von freiilden Landen ziehen, oder sich darin setzen, die sollen denHerren von Sargans schwören und dienen als Hintersäßen, wie dies von Alters her üblich gewesen, ans-Rnoininen die, so sich von fremden Landen auf rechte Lehen oder Eigen, welche zu den zwei Schlössern Freuden-l"ug lind Nidbcrg gehören, zieheil und setzen, indem diejenigen, so sich ans solche Lehen oder Eigen setzen,l'aselbsthin dienen sollen wie andere dahin gehörende Personen; wenn sie aber nicht mehr daselbst wohnen,s° solleil sie den Herren von Sargans dienen. 3. In einem andern Briefe, der auch zwischen gemeinenSteuerleuten der Grafschaft Sargans und der Herrschaft Nidberg an einem, und einigen zu steuern sichweigernden Landsaßen am andern Theil von der VII Orte Voten am Dienstag nach St. Verena (4. September)t492 in gütlicher Thädigung erlassen worden ist, steht unter Anderm: Dabei so sollen alle Landzügel, vonwannenher sie gekommen, mit denen in der Landschaft stellern, wie andere eigene Leute, und was hergekommeneHonte in der Grafschaft Sargans wohnen, wannenher sie gezogeil sind oder noch zieheil, es seien freie oderWalser oder wo die zusammen „fründent und stoßent", sollen in die Grafschaft dieneil, ivie andere eigeneHwte daselbst, dabei vorbehalteil jedermann „sin Theilung" ivie von Alters her. 4. In neu geschriebenen^i'barbüchern steht in Betreff der eigenen Leute: Hicnach steheil verzeichnet die Leute, so von wegen ihrersondern Herrschaft meinen Herren weder Steuer, Tagivan, Fastnachthühner, Fäll noch Geläß nicht schuldigsu>d, sondern allein ihren Herren zu thun pflichtig sind, und mit Leibeigenschaft meinen Herreil nicht zugehören,des Klosters Pfäfers Leute, deren Herr der Abt zu Pfäfers ist; ferner des Gotteshauses von ChurHonte, der Festung Flnms, Grcplang genannt, deren Herr gegenwärtig Meinrad Tschudi von Glarus ist;