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4,1,d (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1541 bis 1548
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November 1544.

und sende einen Edelmann, den Träger dieses Briefes, den Herrn von Mymerey, damit dieser vor denen zuFreiburg das für den Abbe und dessen Kirche zu Genf Erforderliche eröffne, auf daß die betreffenden Titelnicht an die von Genf übergeben werden. Es sollen dieselben entweder bei denen zu Frciburg in Verwahrbleiben, wenn diese sie behalten wollen, oder dem benannten Edelmann zugestellt werden, damit sie wiederin den Schatz der Kirche gelegt werden, aus dem sie enthoben worden. K.A. Freiburg. Acten Genf. (Französisch.)

200.

(<Lucern5 Midorf?). 1544, 24. November.

Staatsarchiv Lucern : Actenbanb Nr. 66, S. 83 ff.

Gesandte: Lucern. Heinrich Fleckensteiii, Schultheiß; Leodegar Weidhaas (Rathsrichter); Hans Bircher;Ulrich Dnlliker (Baumeister); Wilhelm Richard, alle des kleinen Raths. U r i. Jacob a Pro; Kaspar Jmhof,des Raths und einige Landleute.

Zwischen den Schiffleuten, welche täglich und wöchentlich von Lucern nach Uri und von da nach dortfahren, waltet oft Span und Mißhelle, weil man über ihr gegenseitiges Verhalten keine geschriebene Ver-ordnung hat, weßhalb die Obern beider Orte die benannten Gesandten beauftragt haben, diesfällige Artikelzu stellen, was sie nun wie folgt gethan haben: 1. Wenn die Fähren von Lucern, die man St. Niklausen-Fähren nennt, Leute oder Grit nach Uri führen und daselbst Leute und Gut zuWiederfuhr" finden, mögensie diese, wenn sie wollen, aufnehmen; doch mit der Bedingung, daß sie hinfür den Fähren zu Flüelen dieFürleiti, nämlich den halben Lohn, wie dieses von Alters her geübt worden ist, geben sollen. Dasselbe Ver-hältniß soll bezüglich der Fähren von Uri gegen denen von Lucern stattfinden. 2. Wenn die Fähren vonLucern nach Flüelen oder umgekehrt Leute oder Gut führen und daselbst Personen oder Waare antreffen,die an das andere Ufer wegfertig sind, so mögen sie diese, wenn sie wollen, mit Uebergehung der Fährendes Orts um den halben Lohn und die Fürleiti, wie gemeldet, aufnehmeil. Was sie aber dem Knecht, derdasGefert" bestellt, für Arbeit und Laderlohn geben sollen, soll nach Verhältniß der jeweiligen Umständezu Luceru der Schisfmcister und zu Uri der Theilineistcr bestimmen und bei dem Spruch derselben soll esverbleibeil. 3. Die Fähren keines Orts solleil am Gestade des andern absichtlich (gefarlich") auf Leute undGut warten; es mögen aber die Fähren, die an einein Tag etivas gebracht haben, verweilen bis am Morgendes andern Tags, und wenn inzwischen Waaren ankommen und sie dieselben führen wollen, soll man ihnendieselben verabfolgen lassen. Auch wenn die angekommenen Fähreil wegen Winds und Ungewitters längerwarten müßten und inzwischen Waare anlangen würde, die soll man sie abzuführen nicht hindern. 4. InBetreff des Pfisternauens von Lucern und des Marktnauens von Uri, die wöchentlich zu Markt fahren, istverabredet, daß vorab der Mittwoch zu Lucern den Fähreil beider Orte frei sein soll, so zwar, daß werzuerst Leute und Gut auffindet und zu führen verdingt, diese oder dieses ungehindert abführen mag. Aus-genommen hievoil ist das Theilgut, welches dem Psisternauen allein gehören soll, wenn es auch schon in denMarktnauen derer von Uri verladen worden wäre, weil die von Uri nicht verbunden sind, dieses Theilgutim Marktnauen zu führen, dagegen die im Pfisterschiff hiezu verpflichtet sind. Ebenso soll in Uri der Montaggehalten werden wie der Mittwoch in Lucern. Die von Uri sollen auch am Freitag den Pfisterleuten, wennetwas zu führen wäre, dieses nicht verhindern, weil jene, die am Donnerstag zu Uri am Markt gewesen sind,ohnehin heiin müssen, und die von Uri auf diesen Tag zu fahreil nicht gewohnt sind.