November 1544.
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der Bischof durch ein Schreiben derer von Freibnrg erfahren haben, daß die von Gens die genannten Ge-wahrsamen zn entheben gedenken, sei die Botschaft abgefertigt worden, denen von Freiburg für den stetsbewiesenen guten Willen zn danken und sie zu bitten, die benannten Gcwahrsamen, weil sie eben mehr denBischof als die von Genf beschlagen, dem erstem und nicht den Genfern zuzustellen, oder sie noch länger inFreibnrg zu behalten, oder falls sie Andern übergeben würden, dein Bischof besiegelte Abschriften mitzutheilen.Alis dieses werden die Boten von Genf vorberufen und diese bitten wie früher, die betreffenden Briefe ihrenHerren zu übergeben, da sie von denselben hinterlegt worden seien. Der Rath beschließt, beide Botschafteneinander gegenüber zu stellen und sie gegenseitig zu verhören. Hiebei eröffnen die Gesandten von Genf Fol-gendes: Man erinnere sich der Anstände derer von Genf mit dem Herzog vonSavoyen; diese haben sie ver-anlaßt, ihre Gewahrsamen theils allen Orten insgesammt, theils einigen im Besondern vorzuweisen, um zn^igen, daß die von Genf befugt seien, Burgrechte abzuschließen mit wem ihnen gefällig sei; zuletzt sei einTag nach Peterlingen angesetzt worden, auf dein alle Gerechtigkeiten und Gewahrsamen vorgewiesen werdenwußten, die dann wegen besserer Sicherheit bei denen von Freiburg hinterlegt worden seien, wobei ihnen gesagtworden sei, daß sie dieselben nach Belieben wieder abholen mögen. Die Botschaft des von Montrevel wiederholtdas im frühern Vortrag enthaltene Begehren. Der Rath beschließt, es sollen die fraglichen Gcwahrsamenuntersucht und dann am folgenden Tage wieder hierüber verhandelt werden. Demgemäß eröffnet am 13. No-vember der Schultheiß vor Räthen und Bürgern die von beiden Botschaften gehaltenen Vorträge; ebenso^'statten die mit dem Untersuch der Gewahrsamen Beauftragten den Bericht über ihren Befund; dann läßtwan die beiderseitigen Abordnungen wieder vortrete», die gegenseitig ihre früher vor dem Rathe angebrachtenBegehren wiederholen. Näthe lind Bürger beschließen hierauf: Diejenigen Gewahrsam«», welche die Stadt^enf allein betreffen, wolle man derselben gerne zustellen; diejenigen aber, welche die bischöflichen Herrlich-keiten angehen, da sie hinter denen von Freiburg mit Verbot belegt worden, können nicht aushingegebenwerden bis das Verbot entschlagen sei, worüber sich die Stadt mit dem Bischof zn vereinbaren habe. DieBoten von Genf bemerken hierüber, daß sie diesfalls ohne Vollmacht seien; sie wollen aber an ihre Herrenschreiben und deren Antwort dann mittheilen. Dieselben Gesandten machen schließlich die von Freibnrg anf-werksam, der Abgeordnete des Herrn von Montrevel habe gesagt, der jetzt erwählte Bischof sei durch denKönig von Frankreich erwählt morden. Am 19. November wiederholen die Anwälte beider Parteien vor Rüthenund Burgern zu Freiburg ihre früher angebrachten Begehren. Räthe und Burger antworten, man würdedenen von Genf („inen") gerne entsprechen; weil aber die Briefe von dem gewesenen Bischof und dem jetzterwählten mit Verbot belegt worden seien, so könne man, bevor dieses Verbot entschlagen sei, die Gewähr-ten nicht herausgeben.
Der zweite Vortrag des bischöflichen Gesandten am 12. November scheint mit einer Motivirung begleitetgewesen zu sein, deren Redaction und Schreibweise aber im Original mehrere Unklarheiten bietet, weßhalbwir vorzogen, nur den Schluß aufzunehmen. Dagegen mag das nachfolgende Schreiben hier eine Stellefinden:
1544, 5. November, Bourg cn Brcsse. Der Abbe von St. Claude, erwählter (Bischof) von Genf(«SÄSU eis Ususus») an Freiburg. Aus dem Briefe, de» die von Freiburg seinem Vetter, dem Grafen vonMontfort geschrieben, habe er entnommen, daß die von Genf neuerdings jene Titel zu entheben verlangen,die für den verstorbenen Cardinal de la Baume, den Onkel und Vorfahr des Abbe am Bisthum zu Genf,in Freiburg zu treuer Hand hinterlegt worden. Der Abbe ermangle nicht, diesfalls an Freiburg zu schreiben