November 1544. 425
und x aus dem Zürcher, Schwyzer und Glarner; z aus dem Freiburger und Solothurner; « aus demVerner- usr aus dem Zürcher Abschied.
Zu ». 1) 1544, 26. September, Valeucienues im Henuegau. Kaiser Karl an Basel. Man erinneresich, wie auf dem Reichstage zu Speyer der Kaiser und die Reichsstände sich vereinigt haben, auf den erstenOctober zu Worms einen fernern Reichstag zu halten, auf welchem zu Anfang desselben die Stände persönlichoder durch bevollmächtigte Anwälte, auf den ersten December aber jedenfalls persönlich erscheinen sollen, undwobei der Kaiser zuerst seine Commissarien abordnen, dann aber in eigener Person theilnehmcn wolle. Nach-dem nun der Kaiser seine Commissarien bereits ernannt habe und entschlossen sei, jedenfalls auf den zweitenHaimar 1545 persönlich einzutreffen, ersuche und ermahne er die zu Basel, bei den Pflichten, mit denen siedem Kaiser und dein Reiche verwandt sind, gemäß dein Abschied von Speyer auf genannte Zeit in WormsZu erscheinen, und sich hieran durch nichts hindern zu lassen, da es eine Angelegenheit der ganzen deutscheuNation betreffe. Wenn auch die von Basel nicht erscheinen würden, würde gleichwohl das, was vom Kaisermit den Neichsständen beschlossen wird, auch soweit solches die von Basel betrifft, unabweisbar vollzogen werde».
St. A. Zünch : Acten Basel. (Copie.)
2) 1544, I I.Octobcr, Speyer. Christoph Haß, Doctor, au Basel.' Als entgegen dem im Jahre 1542Zu Speyer erfolgten Abschied einige Stände des Reichs mit Stellung der Türkcnhülfe sich säumig erzeigten,legte der kaiserliche Fiscal zufolge eines vom römischen König erhaltenen Befehls unterm 24. April 1543beim Kannnergericht wider die von Basel eine verkündete Ladung gerichtlich ein, beklagte deren Ungehorsamund forderte, daß sie zu der in der benannten Ladung angedrohten Strafe und in Kosten und Schaden-vergütung vcrurtheilt und vorab ihm in Contnmaciam das „Rufen" zuerkannt werde. Dieses letztere wurdedann unterm 27. April wider die von Basel erkennt und durch den Pedell des Kammergerichts wie gebräuchlichvollzogen. Nachdem der Briefsteller die von Basel hierüber berichtet und gemeldet hatte, daß der Fiscal auchvi Betreff der Unterhaltung des Kanimergcrichts in oontnrnaoiam fürfahren werde, wurde in Folge des An-suchens derer von Basel vom römischen König dem Kammerrichter und den Beisitzern befohlen, die Sache bisauf weitern Befehl des Königs anstehen zu lassen. Nachdem dieses länger als Jahr und Tag beobachtetworden, begann der Fiscal am 6. dieses Monats wieder wegen der Türkenhülfe zu procediren, und da seitdem unterm 27. April vorigen Jahres ihm gerichtlich zuerkannten Rufen mehr als drei Gerichtstage ver-gossen sind, ohne daß inzwischen Gehorsam geleistet worden wäre, so verlangte er, daß die von Basel in dieangedrohte Strafe erkennt werden. Der Briefsteller hätte nicht ungern das früher vom römischen König erlas-sene Schreiben vorgeführt; da er aber hiefür keine Vollmacht gehabt habe, beschränkte er sich darauf, den Fiscalaußergerichtlich zu befragen, warum er die Sache wieder aufgegriffen habe, worauf ihm dieser geantwortet,es sei ihm befohlen worden, in Betreff der Türkenhülfe fürzufahren und niemandes zu schonen. Es sei nunsehr zu besorgen, daß der Fiscal mit procediren und der Kammerrichter und die Beisitzer mit urtheilen für-stchren werden. Dabei gehe die gemeine Sage, der Kaiser verlange, daß gemeine Eidgenossen und wer ihnenZugethan und verwandt sei, die Türkenhülfe bezahlen sollen; ob hieran etwas Wahres sei, werde der bevor-stehende Reichstag zu Worms zeigen. Es heiße auch, der Kaiser Werde auf diesem Reichstage die von Kaisernund Königen den Eidgenossen gegebenen Freiheiten untersuchen und zu diesem Ende sich die Originalton vor-igen lassen, weil der Kaiser und die Stände nicht glauben, daß die Eidgenossen und ihre Verwandten allerNcichsaulagen, Schätzung und namentlich der Türkenhülfe überhoben seien. Man müsse annehmen, daß diesesivuhr sei, weil der Fiscal nicht bloß gegen die von Basel, sondern auch gegen die von Mühlhausen und^t. Gallen vorgehe. Die von Basel mögen nun mit gemeinen Eidgenossen sich berathen, wie sie die strengrechtlicheForderung des Fiscals abwenden können. St.«.Zürich-Acte» Basel. (C°pie.>
3) 1544, 31. October, Worms. Die kaiserlichen Commissarien an Basel. Als sie nach Worms gekom-wen, um in Gemäßheit des speyer'schcn Abschiedes mit den Ständen zu berathen, seien letztere oder derenGesandte in so schwacher Zahl versammelt gewesen, daß bisher nichts habe verhandelt werden können. Drin-geilde Mahnung zu sofortigem Eintreffen, und Mittheilung des kaiserlichen Ansschreibens.
St. A. Zürich: Acten Basel. (Copie.)
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