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4,1,d (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1541 bis 1548
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November 1544.

Prädicanten, Ammann Kuhn, den Stadtschreiber und Uli zu Branden, die bei dein Verkauf gewesen sind, befragen,wie derselbe ergangen sei, auch den Kaufbrief besichtigen und dann nach Umständen handeln oder an dieObern berichten. 2. Die Wiedertäuferin, die der Landvogt im Gefängnis; hat, wenn sie nicht von dem wieder-täuferischen Wesen abstehen will und nicht schwanger ist, soll er gemäß der zu Baden von den Eidgenossengegebenen Erkanntniß richten und ertränken lassen. 3. Die zu Rheineck forderten, gestützt auf einen altenZollrodel, von denen von St. Gallen von jedem Saum Wein, den sie zu Wasser vorbeiführen, zwei,und von jedem Saum, den sie über Land auf der Achse führen, drei Pfenning Zoll, wogegen die vonSt. Gallen von jeden: Faß, es sei klein oder groß, nur sechs Pfenning schuldig zu sein beglauben. Die Ge-sandten entscheiden auf Grundlage des Herkommens im Sinne derer von St. Gallen und zwar gilt der Zollvon sechs Denar sowohl für den Transport zu Wasser als für den über Land. 4. Betreffend den Todtschlag,den Othmar Locher an dem Nöußli im Piemont, und denjenigen, den Leonhardan der One" imNiederland"begangen hat, hat der Vogt Vollmacht, sich mit ihnen der Strafe wegen zu vertragen. 5. Mit dem Scheississer (?)von Chur soll der Vogt handeln, daß er zu Höchst den Zoll von denRyßvesen" entrichte, er zeige denngute Briefe und Siegel, daß er dessen befreit sei. 0. In Betreff des Hochgerichts zu Nheiueck,da dannnüw Sätz sind" und die Inhaber bitten, daß man dasselbe auf ihre Kosten au einen andern Platz verlege,soll der Landvogt mit Beizug von Biederleuten nachsehen, Ivo man es am füglichsten aufrichten könnte.7. Da das Hochgericht zu Oberried in Stand gestellt werden muß, so soll der Vogt dieses machen lassen;und weil der Abt von St. Gallen von malefizischen Strafen den achten Pfenning nimmt, so soll er auchden achten Theil Kosten bezahlen. 8. Ulrich Schön) und Lucia Hänin von Oberried haben einander zurEhe genommen, sind aber von dem geistlichen Gericht nichtzusammenbekennt". Wenn sie nun nicht näherverwandt sind, als einerseits zum dritten und anderseits zum vierten Glied, und der Pfarrer zu Oberriedden Handel über sich nehmen will, will man es ebenfalls geschehen lassen. 9. Der Vogt hat Gewalt, einGütchen oder Weingärtlein, das dem Pfarrer verzinset wird und das der Bebauer zu eigen erwerben möchte,zu verkaufen; doch soll vom Erlös dem Pfarrer der Zins entrichtet werden. 1V. Wegen anderer Grund-stücke, die man gernus den Lehen kaufte", doch den frühem Zinsen unnachtheilig, soll der Vogt nach-fragen, was man daraus lösen könnte und wieder berichten. 11. Der Vogt mag einiges rauhe Geständeau biedere Leute verleihen, damit sie es ausreuten und Reben oder Anderes pflanzen können; doch soll ttmit den Ehrschätzen bescheiden fahren und einen ziemlichen Bodenzins darauf setzen. 12. Zu Thal hat emPfarrer 4 Gulden gestiftet und geordnet, daß alle Fronfasten den Armen für 1 Gulden Brod ausgetheiltwerde; das ist seit einiger Zeit nicht mehr geschehen, worüber mau hohes Mißfallen empfindet. Der Vogtsoll dafür sorgen, daß der Stiftung genau nachgekommen werde. 13. Der Vogt soll die Kirchmeier undKirchenpfleger anhalten, daß sie die gesetzten Spenden von unserer Frauen Gut nach dem Rath biderberLeute an Hausarme vertheilen. 14. Das Begehren des Vogts, ihm den für dieses Jahr gewordenen Wen'zu verkaufen, wird wegen mangelnder Instructionen heimgebracht. Es siegelt der Landvogt zu Badeiff auf13. November (Donstag nach Martini). Copie.

St. A. Zürich: Rheinthal. Abschiede S. 1S9. Stiftsarchiv St. Galten: Rheinthaler Original-Abschiede k.

«e. Verwendung beim Markgrafen von Guasti betreffend die Korneinfuhr nach Lauis und Luggarus,siehe Note.

Im Zürcher Exemplar fehlen x» und v; im Berner und Glarner ^ und v; im Schwyzer v;

Basler und Schaffhauser 4) g-, Ii, t und alles klebrige; im Freiburger K und v; im Solothuruer