Druckschrift 
4,1,d (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1541 bis 1548
Entstehung
Seite
421
Einzelbild herunterladen
 

November 1544.

421

garus. Da nun der Handel und ebenso wenig die Kundschaften in den Abschied gesetzt worden sind, weßhalbeinige Boten keine Instructionen haben, so wird Alles heimgebracht, um ans dem nächsten Tag zu beschließen,wie solche Unterschlagung zu bestrafen sei und ob man einen anderen Fiscalen ernennen oder das Amt wieZu Lauis dem Landvogt und dem Landschreibcr übertragen wolle. Ii,. Es wird das Gesuch der Altgläubigenvon Güttingen um einen Meßpriester vorgenommen. Zürich und Bern erklären, sich einfach an den Landfriedenhalten zu wollen. Die übrigen (die VII) Orte haben andern Bescheid erwartet, indem sie bereits die Ver-sicherung gegeben, daß sie in ähnlichen Fällen auch zu einem Entgegenkommen geneigt sein würden. Da nunberichtet wird, daß der Prädicant seinem Lehenherrn jährlich eine beträchtliche Summe von der Pfarre bezahlenwüsse, ,vas man als Simonie und Cnrtisancrei betrachte, die seit langen Jahren in der Eidgenossenschaftverboten sei, und man dafür hält, daß der Prediger, was er dem Lehenherrn geben muß, billiger einemMeßpriester verabfolgte, so werden Zürich und Bern nochmals freundschaftlich ersucht, dahin zu wirken, daßeinem Meßpriester etwas ausgesetzt werde'und darüber ans nächstein Tag gute Antwort zu geben. Die VII Ortebefehlen dem Landvogt zu Franenfeld, von den Lchenbriefen des Prädicanten zu Güttingen Einsicht zu nehmenund ihn vorzubescheiden, um genau zu erfahren, wie viel er jährlich dem Lehenherrn von der Pfründe gebenuUisse; auch dieser wird schriftlich aufgefordert, zu berichten, was für Einkünfte die Pfründe habe. I. Abletztem Tage wurde an die Regierung zu Innsbruck und den Landvogt zu Nellenburg geschrieben, sie möchtendas Landgericht zu Stockach anweisen, denen von Schaffhausen ihre Angehörigen von Thäingen, Lohn undBuch auf ihr Abfordern zu remittiren, weil dieses von Alters her so gebräuchlich gewesen sei. Daraufantwortet Hans Melchior Heggenzer, königlicher Rath, im Namen der Regierung von Innsbruck, man könneden Landrichtern nicht befehlen, ohne Nechtsurtheil zu remittiren; dagegen könne Schaffhausen alle seine Titelun Rechten vorbringen, und wenn es sich beschwert fühle, Appellation nach Innsbruck ergreifen, wo danngeschehen werde, was Rechtens sei. Auf die Anfrage bei Schaffhausen, wie lang es jene Herrschaften besitze,^ Möchte solche seit Erlangung seiner Freiheiten erkauft haben, in welchem Falle diesen die benannte Freiheituicht zu gut käme, eröffnet der Bote, es habe diese Dörfer schon über sechszig Jahre im Besitz, und seitMenschengedenken seien die Angehörigen auf gestelltes Begehren immer remittirt worden bis auf chie letztenv>er oder fünf Jahre; darum bitte es nochmals angelegentlich, ihm beholfen und berathen zu sein, damit esbei seinen Freiheiten und altem Herkommen bleibe. Demzufolge wird dem Hans Melchior Heggenzer nochmalsu> den Abschied gegeben, bei der Negierung auszuwirken, daß die Landrichter die Angehörigen von Schaffhauseu.^haften ausgenommen, remittiren, und auf nächstem Tage Antwort zu geben; Schaffhausen soll dann auchMt weiterein Rath verfaßt sein. »»». Es waltet ein Span zwischen Schaffhausen und Zürich betreffendBerechtigung eines auf der Nheinbrücke begangenen Frevels. Die von Schaffhauseu beanspruchen nämlichbas Recht, darüber zu richten und zu strafen, weil die Sache in ihrer hohen Obrigkeit und innert ihrenThoren vorgefalleil, wogegen Zürich dafür hält, daß seine hohe Obrigkeit bis in die Mitte des Rheins oderMf das dritte Joch der Brücke gehe, daß es daher den Handel zu bcurtheilen habe. Die Parteien habenblander bereits das Recht gemäß den geschwornen Blinden angeboten. Da nun der Handel vor die Eid-genossen gekommen, so hat man beide Parteien ersucht, in Betracht der bedenklichen Zeitumstände einen gütlichen^ag anzusetzeil und einander ihre Briefe und Gewahrsamen vorzuweiseil, indem man erwarte, daß sie sichavil vereinbareil werden; begehren sie aber voll einem oder zwei Orteil Vermittler, so werde man ihnengerne entsprecheil, um einen Nechtstag und weitere Kosten zu ersparen. Diesen Vorschlag nehmen beide Theileden Abschied, i». Es werden allerlei Gerüchte ausgestreut, wie der Kaiser die Eidgenossen angreifen wolle