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4,1,d (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1541 bis 1548
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November 1544.

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dorther nichts mehr zugeführt werden dürfte, was auch für gemeine Eidgenossenschaft große Gefahr bringenwürde; sie bitten daher dringendst um treuen Rath, da früher verabschiedet worden, daß sie diese Anlagen^Meswegs bezahlen sollen, wozu sie selbst entschlossen seien. Nach Anhörung aller dieser Vorträge und derÄsstrnctionen hat man dem Kammerrichter und Beisitzern zu Speyer geschrieben, von welchem Schreiben jeder^ote eine Abschrift empfängt, sowie von demjenigen, das der Kaiser durch die Burgunder nach Zürich geschickthat. Es soll auch die Sache in jeden: Orte berathen werden, damit man auf dein nächsten Tage, je nacheingehenden Antwort, weiter zu handeln wisse. Da schon auf frühern Tagei: beschlossen worden, daßIÄcz Ort ii: seinenGehalten" (Archiven) nachforschen solle, welche Freiheiten einzelne oder alle Orte vonZwischen Kaisern oder Königen erhalten haben, und jetzt sehr viel daran gelegen ist, so wird jener Auftrag^»eucrt, so nämlich, daß jedes Ort seine Schreiber und etliche Räthe dafür verordnen soll, damit man ausnächsten Tag die vorhandenen Freiheiten prüfen und das Nöthige beschließen könne. ?». Eine BotschaftStadt St. Gallen zeigt an, daß der Statthalter und Rath zu Lyon vor Kurzen: einen neuen Zoll aufbie dorthin (aus)gcführten Kaufmanusgüter gelegt haben, was gegen die Friedenstractate und die neueste ZusageKönigs sei; auf die Reklamation Zürichs haben die Kauflcute nur eine Frist von drei Monaten erlangt,wiiert welcher sie den Beweis leisten sollen, daß sie von solcher Neuerung befreit seien, ansonst die BürgenWesfalls belangt werden. Sie bitten nun, man möchte eine Botschaft von einem oder zwei Orten, und zwar'" gemeinen Kosten, weil die Sache die ganze Eidgenossenschaft berühre, zu dem König schicken und ihn ernstlich^suchen, diese beschwerlichen Neuerungen aufzuheben und unsere Kaufleute bei den Tractaten bleiben zu lassen.^ wird für einmal demselben ernstlich geschrieben und dessen Antwort begehrt, zugleich aber die Sache inAbschied genommen, damit alle Orte auf den nächsten Tag instruiren, ob man, wenn der König nicht^tspräche, eine Botschaft verordnen ,volle, e. Ab der letzte:: Jahrrechnung zu Lauis und Luggarus sind^"uge Artikel betreffend Liberationen und Anderes in: Abschied heimgekommen, worüber man auf gegenwärtigen:^ge Antwort geben sollte; es sind aber einige Boten darüber nicht instruirt; daher soll jedes Ort den Abschied^ zum nächsten Tage verhören und seinen Voten instruiren, da die armen Leute nicht immer herauszukommen^'mögen. «R. Joachim Büldi von Glarus, alt-Landvogt zu Luggarus, verantwortet sich gegen die Anklage,er einen Gefangenen freigelassen oder nach Mailand ausgeliefert habe. Er habe weder Heller nochEnning begehrt oder erhalten, es sei ihn: auch nichts angeboten worden, sondern der Beklagte habe gefordert,^ sollen ihn: die Kundschaften unter die Augen gestellt und gegen ihn an das Seil gehenkt werden; und als'hw darauf bemerkt worden sei, es sei das nicht der Brauch, sondern die Eidgenossen richten auf Kundschafteil,habe er erzählt, wie er früher auch etiles Todtschlags beklagt gewesen und dann, als die Kundschaft gegen'hu ans Seil geschlagen worden, als schuldlos erfunden worden sei. Er habe daher dringend gebeten, ihn^»l Hauptmann der Justitia, als seiner rechten ordentlichen Obrigkeit zu überantworten; der werde das^nannte Verfahren anwenden und dam: werde sich zeigen, daß ihn: Unrecht geschehen. Auf dieses habe er'hu den: Capitaneo de Justitia zu Mailand übergeben, gegen die Zusicherung, daß er dei: Gefangenen jederzeit""s Begehren wieder zu Händen bekomme, derselbe möge schuldig oder unschuldig erfunden werden; spätersei der Beklagte als unschuldig wieder freigelassen worden. Da auch die Amtleute zur Uebergabe gerathenhaben, und die Sache auf einem Tage zu Baden verhandelt worden, so sei ihm, Bäldi, mit bezüglicher^lage Unrecht geschehen; er bitte, zumal er auch dieses Processes wegen große Kosten gehabt, angelegentlich,'hui den Verleumder zu nennen, damit er denselben gerichtlich verfolge,: könne. Nachdem man auch die aufdortigen Jahrrechnung eidlich erhobenen Kundschaften und den Bericht der Boten verhört, hat man dem