October 1544.
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Wallenstadt. 1544, 16. October (St. Galli Tag).
Staatsarchiv Zürich: Pergamenturkunde. LandeSarchiv Schwyz: Abschiede. KantonSarchiv GlaruS: Urkunden.
I- Landrichter und Rath des Grauen Bundes und Bnrgermeister und Näthe der Stadt Chur undgemeine Bundesgenossen des Gotteshausbundes hatten anläßlich eines Spanes wegeie der „oberlündischcn^chiffung" (Schifffahrt auf dein Oberwasser sZürichsee, Linth, Wallenstadtersees) Burgerineister und Rath derStadt Zürich und Landaininann und Näthe beider Länder Schwyz und Glarus gemäß der Bünde nachAltenstädt ins Recht gemahnt. Als die Nathsanwälte beider Parteien daselbst erschienen und ihre Vollmachtenöffneten, wurden dieselben ungleich befunden. Aus eid- und bundgenössischer Liebe und Frenndschaft hat'»an dann aber folgende frenndliche Mittel gestellt und auf Zu- oder Absageu allseitiger Obrigkeiten angenommen>Md verbrieft: 1. Die von Blinden stehen von der Forderung ab, daß jedem freistehen solle, sein Gutfuhren zn lassen durch wen er wolle, nachdem sie unterrichtet worden, warum jedes der drei Orte einen^chiffmeister aufstelle, uud wollen es bei diesen verordneten drei Schiffmeistern bewendet sein lassen. 2. Jeder^»fmann soll seine Waare, er habe sie zu Zürich oder anderswo gekauft, einein Schiffmeister einzählen undverantworten. Der Schisimeister hat das ihm übergebene Gut um den festgesetzten Lohn nach Wallenstadt^ fuhren und daselbst dem Hausmeister vorzuzählen, der dann die Waare dein „Wagner" (Fuhrmann)vergibt und ihm anzeigt, was jedem gehöre, damit, wenn etwas verloren geht, der Kaufmann demselben'^chsragen kann. Wenn ein Kaufmann verlorenes Gut nicht wieder zu Händen bekommt, so haben die Meister^fälligen Verlust zu ersetzen; glauben sie sich schuldlos, so sollen sie je am Dienstag zu Wallenstadt zu Rechtchm; Alles unnachtheilig dem alten Vertrag. 3. Die von Bünden zahlen von einer Ledi Gut nach Wallenstadt^ sichren 22 Batzen, und wenn man „glichen" muß, 24 Batzen. Bei der Rückfahrt ist der Lohn von einem
Reis 8 Batzen, woraus die Schiffmeister auch den Zoll entrichten sollen, und von einem Saum Wein,schaufeln und sonst von jedem Saum Kaufmannsgut, das denen aus Blinden gehört, 2 Batzen; doch istl'ttin der Zoll nicht begriffen. Die Meister dürfen bei ihren Eiden keinen andern Lohn bestimmen ohneGutheiße» der drei Orte; diese aber behalten sich vor, den Lohn je nach den Zeitumständen zu mindern oderZU mehren. 4. Jedem, der über Jahr auf die Märkte nach Zürich fährt, sind die Schiffmeister schuldig, so^ er s^hrt, ein Nöhrli hinaufzuführen; ebenso demjenigen, der Zugemüse ins Haus einkauft. Will ihnen^hreres zugemuthet werden, so steht das an ihrem Willen. 5. Die Schiffleute sollen die Schiffe nur sodaß das Wasser unter dem zum Zeichen der erlaubten Ladung an den Schiffen eingeschlagenen Nagelstibt. Die Schiffmeister sollen auch ohne Roth kein Gut auslegen; müßten sie es dennoch thun, so sollen^ dasselbe bestmöglich vor Schaden schützen. Dabei ist die Meinung der drei Orte, daß die Schiffmeister^st Artikel bei Verwirkung gebührender Strafe für den llebertretungsfall getreulich halten sollen. Der Brief^d von allen fünf betheiligten Parteien, unnachtheilig ihren Herrlichkeiten, Freiheiten und altem Herkommen"Ut den Siegeln der Stadt Zürich, der Länder Schwyz und Glarus, dem Landessiegel des Grauen Bundes^ dein der Stadt Chur im Namen dieser und gemeiner Gotteshausleute des Gotteshausbundes besiegelt.
14 Im Jahr 1539 haben die von Schwyz und Glarus die gekauften und bezahlten „Habgüter" undwr» derer von Blinden zu Wesen niedergelegt und nicht weiter auswärts sichren lassen. Dessen beklagten
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