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September 1544.
195.
Wein. 1544, 17. September.
Staatsarchiv Bern: JnstructionSbuch v, k. 170.
Verhandlung zwischen Bern und Genf.
z». Gesandte von Genf verlangen, daß in Betreff der Pfarreien das frühere Verhältniß beobachtet werdeund daher die Nnterthanen derer von Bern dahin zur Predigt gehen, wo sie diese früher zu besuchen gewohntwaren. Die von Bern sind einverstanden daß man jene, die gemäß der Anzeige derer von Genf von denbetreffenden Kirchen sich getrennt halten, anweise, die Kirche ihres Gerichtskreises zu besuchen, und daß manAlles zu erfüllen trachte, was in der bezüglichen Instruction derer von Genf enthalten ist und vernünftig undden Umständen angemessen erscheint. ?». In Betreff der Angelegenheit der Prädicanten und der Mönche zuDraliens (Draillant?) wollen die von Bern ihren Gesandten, die sie dahin schicken. Austräge geben, e. DieAppellation von den Patrimonialgerichten betrachten die von Bern als nachtheilig für die Unterthanen unddie Obrigkeiten wegen der großen Kosten und haben deßnahen denen von Genf Vorstellungen gemacht; wennaber diese nichts desto weniger auf ihrem Grundsatze bleiben, so wollen die von Bern, in Ucbereinstimmungmit dem Burgrecht, sie gestatten. «I. Die von Genf verlangen, daß ihnen eine Botschaft nach Freiburgmitgegeben werde, um daselbst ihnen vorenthaltene Rechte (Acten?) zurückzufordern. Die von Bern beglauben,der Erfolg sei derselbe, wenn die Gesandten von Genf allein hingehen; indessen wollen sie es ihnen überlassen,Gesandte auf ihre Kosten mitzunehmen, v. In Betreff der Peneysaner werden die von Bern ihr Versprechenunverbrüchlich erfüllen und hoffen dasselbe von denen von Genf. t. Wegen der Zehnten von Gnat undder Herrschaft de Ville wollen die von Bern ihre zunächst dahin gehenden Gesandten mit den nöthigen Auf-trägen versehen, in der Meinung, daß die Vergantungen und Verbote («erios et ckockensos»), welche ihreAmtsleute in Betreff dessen, was das Chapitre angeht, vorgenommen haben, weil ohne ihr Vorwisscn undBefehl erfolgt, ihrer Gerichtsbarkeit keinen Eintrag thun. K. In Betreff der Märchen von Jussy und Peneybeziehen sich die von Bern auf die letzte von ihren Boten crtheilte Antwort; begnügen sich die von Genfhiemit nicht, so bleibt es bei dem alten Besitzstand, gemäß den Titeln und Rechten, die sie vorgewiesen haben.
Der Abschied ist französisch-
Das Nathsbuch von Bern Nr. 289, S. 303, gibt die vorgängige Verhandlung so:
1544, 14. (irrig statt 15.) September. Vor dem Rathe zu Bern legen Calvin und seine Mitgcsandtcn Credenzund schriftliche Instruction vor. Letztere geht dahin: 1. Ungeachtet der zufolge des Vertrages von Basel in Betreffder Pfarreien eingetretenen Aenderung, seien die beiderseitigen Unterthanen bei ihrem frühem Kirchgangblieben und seien über die Laster von beiden Theilen gemeinsame Ehegaumer gesetzt worden und die Prädicanten,welche den Unterthanen beider Herrschaften dienen, erhalten von beiden Theilen Befehle und Pfründen; daaber in den Ceremonie» einige Unterschiede herrschen, so sollte man sich hierüber berathen und vergleiche»-2. In einer andern Instruction haben die Gesandten allerlei Artikel: March zu Jussi) und Peney, ZelM"von Guat, Banditen u. s. w. vorgewiesen.