414 September 1544.
mit Fachen und „Aerchen" fischen, doch wenn verbotene Fische darin kommen, sollen dieselben wieder heraus-geworfen werden. 6. Die Fischer sollen keine Hechte und Karpfen behalten, die nicht das (am Schlüsse derVerordnung mit zwei Strichen) angegebene Maß haben. 7. Die Klusgarne sollen zu den Harlingen vorSt. Gallen Tag (16. October) nicht gezogen werden. 8. Die „Troglen" sollen nur während den obbezeichnetendrei Wochentagen gebraucht werden. 9. Zu den Eglinen dürfen vierzehn Tage vor St. Georg bis Martini(9. April bis 11. November) keine Angel gesetzt werden. 10. An gebannten Feiertagen darf nicht gefischtwerden; fallen solche auf einen der angezeigten drei Wochentage, so darf der vorhergehende Tag benützt werden.Fällt auf den Montag ein gebannter Feierabend, so mögen die Fischer auch wohl „daran" fischen. 11- ^soll kein Aerich ohne Bewilligung der betreffenden („jeder") Obrigkeit geschlagen und damit nicht die freienZüge verstoßen werden. Werden die Obrigkeiten über den Platz, wo Aerich oder Fall) angebracht werdendürfen, uneinig, so soll es nach dem 29. Artikel gehalten werden. Man soll auch keine freien Zollbrückenund Schifflünden verschließen. 12. Den Hechten soll auf dem Land kein Angel gelegt werden, sondern einzigin den „Wagen und Thönffe". 13. Wegen des „Hasells und Brachmanns" Laich sollen weder zu Rheinccknoch anderswo „Gräßlins Rüschen noch Blochen" gelegt werden, „dann die fryen Hallen Harting Rüschen",wie solche durch die drei Unparteiischen, die von jeder Obrigkeit geordnet werden, beschauet und geschätzt werden.14. Wer einen „Zug stellt", soll ihn in einer Stunde „thun", wo nicht, mag ein Anderer ungesäumt „an-fahren". 15. Im Rhein und davor soll man kein „Burdy !an ein Rüschen Zöttcr" setzen; aber Rüsche»legen mag man so viel man will. 16. Im „Adelwelchen" Laich dürfen vor Bespcrzeit keine Netze gesetztwerden. 17. Vor U. Frauen Tag im Herbst (8. September) dürfen die Hürling weder in „Schliff" »ochRüschen eingelassen, noch behalten werden, sondern wenn sie gefangen werden, soll man sie sofort auf dieMärkte schicken und verkaufen. 18. Die „Raggenseginen" sollen nur an den benannten drei Wochentage»oder statt einem derselben am Montag, jeden Tags mit vier Zügen Vormittags und zwei Zügen Nachmittags,je den ersten Tag ob dem „Bremen Ryß", die andern zwei Tage darunter gezogen und gebraucht werde».19. Zum Schutz des Hürlinglaichs sollen die „Lumb- und Schwäbseginen, auch die Klusgärner" acht T»gvor St. Georg bis Ende Mai (16. April bis 31. Mai) nicht auf weißen Sand oder Grund, sondern fümKlafter hinter die „Hallden" gezogen und gebraucht werden. 20. Die „Landwatten" sollen so gezogen werde»,vom Kogenbach bis an die Fischer Egerten zwei Seil, von da bis an Seebach drei Seil, von da bis eMGatterzug vier Seil, weiter hinaus nur zwei Seil. Nach Anfang Juni aber mag sich jeder der Seile genwtzseinem Nutzen bedienen. 21. Zur Schonung des Hürlinglaichs soll vor Mitte Juni kein „Gwällburdi gcbmlwerden. 22. Bei Nacht soll keiner auf dem Land „tryben" oder die Fische in die Netze jagen oder „stäuben -23. Der „Herrensegi" soll wöchentlich nur an zwei beliebigen Tagen mit zwei Zügen zur vorgeschriebene"Zeit an den gebührlichen Orten gebraucht werden. 24. Mit Ausnahme des Eglilaichs können die „Lowseginen" das ganze Jahr gebraucht werden; (das diesfällige Revier wird für jeden Wochentag, auch ^Sonntag, bezeichnet). 25. Die „Raggenseginen" dürfen im Bodensee nur von Lichtmeß bis U. Frauen Dagim Herbst (2. Februar bis 8. September) gebraucht werden. 26. Im Brachsmann-, Karpfen-, Veilchen- u»Gangfischlaich ist weder Samstag zu Nacht, noch Feierabend zu feiern geboten. 27. Durch das ganze Jwllsoll keiner dem Andern weder auf dem Sand oder Land noch innerhalb der Halden für- oder übersetzen, 1daß es dem Andern Schaden brächte; namentlich („nämlich") im Rhein und andern rinnenden Wässer»,insbesondere im Jlankcnlaich, in welchen! vor dem Rhein gar keine Netze noch Anderes gesetzt werden dar),im Ganggräßlilaich soll man die „genden" Züg bis an Scheidbach die Netze ungehindert lassen „und so»c>>alle Gerwer Gupffen haben usgenommen die Hürling Watten". 28. Diese Ordnung nehmen der Bisch"''der Abt und die beiden Landvögte des gemeinen Nutzens wegen für ihre eigenen Fischenzcn, die jedem vo»ihnen laut Brief und Siegel und Herkommen zustehen, ebenfalls an, doch ihnen, den Ihrigen und ihrc>Nachfolgern an ihren Rechten unbeschadet; vorbehalten bleibt, in den „vier" vorgemeldten Laichen die eigensFischenzen zu benutzen, wie das früher geübt worden ist. 29. Wenn wegen dieser Verordnung "derdes Fischcns wegen Streit erwächst, sollen die benannten vier Herren jeder in seiner Herrschaftparteiische ernennen, die einen Obmann erwählen und dann die waltenden Anstände gütlich oder rech