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4,1,d (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1541 bis 1548
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September 1544.

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weigerte: 1. daß jeder verbunden sei, unredliche Sachen und Thaten zu vcrzeigen; 2. das; derjenige, der sichweigert, Friede zu geben, gefangen genommen, dein Commissar überantwortet und nach Verdienen gestraftwerden solle. Da d.r schreiben den Eid einem alten Eid abgeschrieben hat, so haben die Boten dieses in denAbschied genommen.

I». Verhandlung wegen Anstellung eines deutschen Priesters zu Bellenz; siehe Note.

Zu I» (mich zr und <I). 1544, 29. September (St. Michel). Nidwaldcn an Schwyz. Aus dem durchden Nidwaldner Boten aus Bellenz gebrachten Abschied entnehme man, 1. daß dortselbst ein deutscher Priestersei. Man sei nun der Meinung, daß derselbe an Sonntagen, an Zwölfboten- und U. L. Frauen Tagen denDeutschen das hl. Evangelium verkünden sollte. Der Commissar solle aussindig machen, wo das am füglichstengeschehen könnte. 2. Die wegen zwei Todtschlägern erlaufenen Kosten seien aus dem Zoll genommen worden;diese sollen aber aus dem Vermögen der Todtschläger den Orten ersetzt und vom Commissar bezogen werden.Wenn der eine, der liberirt worden, die Kosten nicht erstattet, solle die Liberatz als nichtig erklärt sein; vomVermögen des-andern, der seine Frau ermordet hat, sollen vorab die Kosten getilgt, der Nest möge danndem Kinde geschenkt werden. Wenn diese Meinung denen von Uri und Schwyz gefalle, möge man sie demCommissar zuschicken. «. A. Schwyz: Abschiede.

193.

1544, 5. September (Freitag nach Verena).

Staatsarchiv Luccr» : Acten Thnrgau.

Johann, Bischof zu Konstanz, Diethelm, Abt des Gotteshauses St. Galleu, für sich und diejenigen ihrerllnterthanen, die sich der Fischeuze im Bodeusee bedienen, als die in der Vogtei zu Arbou, Horn, Güttingen,Aoinanshorn, Keßwyl, Norschach, Steinach, Goldach, dievornächtem Rin", Gaißau und am Wottler eines^heils, sodann Melchior Gallati, des Raths zu Glarus, Laudvogt im Thurgau, und Josef Grüninger, desAaths zu Schwyz, Vogt zu Rheineck und im Nheinthal, wegen ihrer Leute zu Utwyl, Landschlacht, StaadWtd anderswo, auch Ammaun und Rath der Stadt Arbon andern Theils erlassen für die vier genanntenHerrschaften, sowie (soweit?) sich dieselben an den Bodensee erstrecken, eine in dreißig Artikeln bestehende Ver-ordnung über das Fischen. Auf die Uebertretung derselben wird eine Buße von drei Pfund Pfenningen, zwei^beile zu Händen der Obrigkeit und ein Theil zu Händen gemeiner Fischer, festgesetzt; höhere Nebertretuugenwerden von den Obrigkeiten nach Verhältnis; bestraft. Derselben Buße unterliegt, wer verbotene Fische verkauft,sollte über kurz oder lang diesseits und jenseits des Sees eine gemeine Fischerordnung vereinbart werden, soM die gegenwärtige aufgehoben sein. Es siegeln der Bischof und der Abt für sich selbst, die beiden Landvögte^der anstatt ihrer Obern, der Eidgenossen.

Die vom Original in den Text aufgenommenen Artikel gehen dahin: 1. Die Egli sind vierzehn Tagevor und nach St. Georgentag (23. April) gebannt. 2. Die Forncn haben keinen Bann. 3. Nigclstübcndürfen im Mai und Juni nicht gefangen werden. 4. Die Hürling sind gebannt bis Freitag nach St. Mar-grcthcn. Von da bis Ataria Himmelfahrt (15. Augnst) dürfen sie am Mittwoch, Freitag und Samstag bisVormittags 9 Uhr, nach dieser Zeit bis Vormittags 11 Uhr gefangen werden; fällt auf den Montag eingebotenerFeierabend", so mag man (auch an diesem Tag?) bis 9 Uhr Hürlinge fangen. 5. Man mag