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4,1,d (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1541 bis 1548
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August 1544.

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von Murteil nach bestem Ermessen auf Gefallen beider Städte einen Artikel aufsetzen. 8. Dem Zoller zuCurmolf wird ein Nock zugesprochen. In Betreff seines Verlangens, ihm den Zins für die Mühle, auf der^ sitzt, zu vermindern, werden beide Seckelmeister beauftragt, wenn sie dahin kommen den Zills zu unter-suchen (erfeggen") und ihre Meinung an die Herren beider Städte zu berichten, t. Rechnung von Konrad^äbi, Vogt zu Orbe. A». Rechnung von Christoph von Mülinen, Schultheiß zu Murten. v. Der Land-uugt von Orbe verlangt wiederholt etile Abschrift der Ordnung betreffend die Aufrechthaltung der Tröstungens'ir die Herrschaften Grandson und Orbe. Da zu Freiburg (hier") keine solche Abschrift vorhanden ist, sowollen die Boteil von Bern sich bei dem alten Vogt von Grandson erkundigen und eine Abschrift von dem,was sich findet, dem Landvogt zu Orbe überschicken. H». Es wird die von dem Prädicanten zu GrandsonMs die Jahrrechnling zu Bern gesandte Missive in Betreff der schlechten Haushaltung der Barfüßer zuGrandson verhört. Nach Eröffnung der Instruction der Boten von Bern wird für diese Angelegenheit,s^ncr wegen des Prioratzchntens, Verleihen des Mooses bei dem neuen Siechenhaus zu Grandson undÜberlassung eines Gestrüpps zwischen Grandson und Vauxmarcus zum Reuten und Aeffren ein Tag aufben 7. September nach Grandson bestimmt. Daselbst soll man Vollmacht haben, die noch vorhandeneilKleinode der Barfüßer zu inventiren und sonst in Betreff ihres üblen Haltens (Mißhandlung") und derandern angezeigteil Geschäfte wegen zu verfügen, x. Auf der Jahrrechnung zu Bern ist, veranlaßt durcheuien Streithandel zwischen Clando Charnin und Johann Maillard wegen eines Niederwurfs, den letztererll^gen den erstem fiir eine nicht anerkannte (ungichtige") Schuld vorgenommen hatte, ein Abschied erfolgt.

voll Freiburg erklären sich nun mit der damals von denen von Bern gegebenen Meinung einverstanden,^ß nämlich die beiderseitigen Unterthanen in den savoyischen Landen für bestrittene Forderungen hinter derSzenen Obrigkeit durch voll Angehörigen der andern Stadt nicht niedergeworfen und verheftet werden dürfeil,ändern jeder vor seinem ordentlichen Nichter gesucht werden solle. Das wollen die von Freiburg in ihrenHerrschaften kund thun, und haben hiefür denen von Bern eine Bescheinigung zugestellt; Alles dein alten^urgrecht beider Städte unnachtheilig. >. In dem auf diesen Tag verwiesenen Spall zwischen den Ge-meinden von Grasburg des Mehreus und Schiedwaldes wegen hat man die Parteien vernommen. Da aber"h»e Vornahme des Augenscheins die Sache nicht ausgetragen werdeil kann, so wird hiefür auf Gefallenderer von Bern ein weiterer Tag auf den 7. September nach Schwarzenburg angesetzt. In Folge Be-schwerde derer von Jeuß (Jünß"), daß der Schultheiß von Murteil einigermaßen wider den wahren altenchristlichen Glauben geredet habe, bitten die von Freiburg ihre Mitbürger freundlich, die benannten Landleutebei dem voil ihnen und ihren Vordem von jeher gepflogenen Kirchgang nach Gurmels verbleiben zu lassen,m Betracht der Entfernung und Uugelegcnheit der Stadt Murten, wohin der Schultheiß sie drängen wolle,"uch weil sie zu dein geschehenen Mehr weder berufen worden, noch dabei gewesen seien. Sollte diesem An-suchen wider Erwarten nicht entsprochen werden, so mögeil sich die von Bern erklären, wie sie es mit denenuvu Jeuß halten wolleil, worüber man weitere Antwort geben werde. Wie früher bitten die von Frei,

bürg ihre Mitbürger, dem Bizius Weißhahu Stadt und Landschaft zu öffnen, damit er gastsweise da ein-uud ausgehen könne, zumal er erbötig sei, in Freiburg oder zu Bern, wenn ihm Geleit vergönnt werde,über die ihm zur Last gelegten und verkehrten Worte Rede und Antwort zu geben und das Recht zu erwarten.

Im Freiburger Abschied fehlt nu.

Die Namen der Gesandten von Bern aus dortigem Jnstructionsbuch v, k, 174.