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August IS44.
vogt Gewalt, im Naineu der Städte („miner herreu") 6 Kronen an die Arztkosten beizutragen, «kl. FrancisPerrin wird in Betreff des gegen seinen Bruder begangenen Trostungsbruches freigesprochen, weil es klarist, daß ihm hiefür Anlaß gegeben worden. «. Dem Bernard Jaccotin gibt man einen Nock mit der Farbeder Obern („miner g. Herren"), t, Louis Marmoye und seine Briider bitten, ihnen die von ihrem Vatersel. lange besessene Mühle in gleicher Weise zu verleihen. Der Landvogt wird ermächtigt, ihnen für zehnJahre unter den gleichen Bedingungen, wie die Verleihung früher geschah, zu entsprechen, unbeschadet derRechtsame des Landvogts. K. Der Beaupere von Orbe eröffnet, die Frau von Montbeillard habe in ihremTestament dem Kloster 30 Pfund Zins vergäbet und damit eine ewige wöchentliche Messe gestiftet, ablösbarmit 300 Pfund. Das sei auf eine Gült gesetzt und versichert worden, welche die benannte Frau zu Senlis(„Selis") besessen habe. Der betreffende Zins werde nun von den Erben zurückbehalten, weil sie vernomme»haben, daß der Stiftung nicht nachgekommen werde, weßhalb die Frauen um Verwendung bitten. Es wirdbeschlossen, um Ausrichtung des Zinses an die von Senlis zu schreiben. Beinebens sollen die Verträge nach-gesehen werden, damit der Theilung des Zinses, die geschehen sein soll, nachgekommen werde. I». Den zweiBannwarten im Jurten werden aus Gnaden Nöcke gegeben. I. Henri Maillict begehrt im Namen der ganze»Gemeinde Bioley-Orjulaz, man möge ihr bewilligen, mit denen von Etagnieres die Weidfahrt zu benutze»-Gestützt auf das von denen von Etagnieres in Bern erlangte Appellationsurtheil werden erstere abgeiviese»-It., Benedict Fyraben Namens der ganzen Gemeinde N. bittet, die von Marten weisen zu wollen, daß i»jene bei ihrer Satzung der Bannwarte verbleiben lassen und ihnen keine andern Eidespflichten zumuthen, w»solches die von Murteu unlängst gegen ihre Bannwarte gethan haben. Von denen von Freiburg wird demGesuch entsprochen; die von Bern nehmen dasselbe in den Abschied. I. Die von Marten bitten dringe»^ihnen wie früher den dritten Theil der Bußen für Trostungsbrüche zu belassen, wie überhaupt sie bei ihre»Freiheiten und den ihnen ertheilten Zusagen zu beschützen. Nachdem man sich bei dem alten Schultheißerkundigt hat, wird ihrer Bitte betreffend den benannten Bußenantheil entsprochen, den Rechtsamen und Herr-lichkeiten der Obern in allweg unbeschadet. >»». Christen Manodt, Bannmart im Galm, wird mit einem Nockbegäbet, i». Jost Stulz ist dahin begnadigt worden, daß er seine Leistung und (um?) seineu Trostnngsbrnchnach alter Gewohnheit der Stadt Murten mit Bewilligung des Schultheißen daselbst „verkaufen" möge. «»bisher in Betreff der Leistung zwischen der Stadt und den Laudleuten Ungleichheit bestlind, so wird »>»'für alle Unterthanen in der Herrschaft Murten folgende gleichförmige Ordnung festgesetzt: 1. Von jedemTrostungsbrecher, der seine Leistung mit Geld abkaufen will, sollen flir jeden Monat drei Pfund Pfenningbezogen werden, ohne weitere Begnadigung und mit Gunst, Wissen und „Besitzen" des Schultheißen, dcldannzumal im Amte ist. Im Uebrigen bleiben die diesfalls bestehenden Ordnungen und Satzungen der StadtMurten, die man der Länge nach verhört hat, in Kräften. 2. Betreffend die Theilung der Geldstrafe »o»verkauften Trostungsbrüchen glauben die von Freiburg, es sollen dieselben, wie die Bußen von „unerkaufte»Trostungsbrüchen zu je einem Drittheil beiden Städten, dem Schultheiß und der Stadt Murten zukommen-Da die Boten von Bern diesfalls ohne Vollmacht sind, so haben sie dieses in den Abschied genom»»»'I«. Christian Offner soll die Hälfte seiner Buße wegen Hauen im Bannholz mit 10 Pfunden entrichte»'«K. Dem Jacob Mewli wird der Trostungsbruch nachgelassen. » Der Schultheiß von Murten verlangt,daß eine Satzung in Betreff derer, die sich Parteien, für die Stadt und Herrschaft Murten errichtet werde-Da die Voten von Bern dieses nicht über sich nehmen wollen, so wird verabschiedet, es sollen Hans Sinder(Sinner?) und Hans Rudolf von Erlach von Bern bei Gelegenheit mit dem Schultheiß und den Fürnchmste»