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4,1,d (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1541 bis 1548
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August 1544.

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wird beschlossen, Zürich um Erläuterung, wie dieses gemeint sei, anzugehen. Jedes Ort hat diesfalls seinenEntschluß nach Schwyz zu berichten. «. Der Zoller (zu Bellenz?) bittet mit Rücksicht auf mehrere ungünstigeVerhältnisse um einen Nachlaß am Zoll. Obwohl die Instructionen ungleich sind, hat man doch auf Hinter-Ebringen beschlossen, in Betracht, daß letztes Jahr dein Peter Martin scchszig Kronen geschenkt wurden undnber der jetzige Zoller mit mehr Grund bittet, ihm von jedem Ort sechszig Kronen nachzulassen. Welcheshiebet nicht bleiben will, soll dieses auf Donnerstag zu guter Nathszeit nach kkri berichten, damit derKoller ab den Kosten komme. «R. Schwitz und Unterwalden wollen die armen Gesellen, die den TodtschlagNathan haben, liberiren. v» lkri und Schwyz sind einig, daß lkri mit den Kaufleuten, die mit einigenSutern die Straße abfahren, das Gutsindcnde reden solle. Die betreffende Antwort soll dann wieder zu^gen vorgebracht werden, kkri soll sich auch erkundigen, welcher neue Kaufmann die (unser") Straße^fahre. t. Der Bote von kkri bringt einen Anzug wegen der Harnische. Da die andern Gesandten ohneÄsttruction sind, wird beschlossen, die beiden Orte sollen ihren Entschluß nach kkri schreiben. K» Der Markt^ auszurufen, aber wegen der bedenklichen Zeitumstände sind von Livinen Knechte zu bestellen und davon^)s in das klrner Schloß, vier in das Schwyzer und drei in das kknterwaldner Schloß zn verlegen. Alan8wbt jedem zum Tag zehn Schilling, so lang der Markt währt; nach demselben werden sie entlassen. DieStadt soll mit Landbauern (bewacht werden?). Welches Ort etwas Anderes verfügen will, soll bis Don-'wrstag nach kkri schreiben. I».kkri vord(ert?) Jungfrowen wegen" (bricht ab).

Zn tl,. 1544, 20. August (Mittwoch vor Bartholom»). Zürich an Schwyz, zugleich zu Händen vonkkri und Unterwalden. Antwort auf deren Brief vom 16. August aus Brunnen, worin über die Bedeutungeines von Zürich in Betreff des Bich-old Stier" Kaufs geinachten Vorbehaltes Ungefragt wird. DieMeinung sei die:So einer der unseren einem ein unzimlichen und ungcbürlichen kauf gebe und uns bedunkcnwöltc, daß der unser gar unbillicher wys darmit überlängt, betrogen, überfürt old verforteilt were, und sydnrob für uns zu rechtlicher lüterung und entscheid kämind. daß uns dann billich gezimcn und behaltensyn soll, yngriff darin zu thun, das ist darumbe zu erkennen das uns billich, zimlich und recht dunkt, alsdas sunst ein jedes ort und ein jede oberkeit für sich sclbs der billigkeit nach gefrigt ist und wol fug undmacht hat. Wo uns aber nit zu clag kompt und wir umb recht nit ersucht wcrdent, was ouch ir in üwernoberkeiten handleud, büttcnd, verbüttend old strafend, des sind wir nit gesinet, uns ze beladen", u. s. w.

^ St. A. Zürich : Missivenbuch 1K4Z«ü, k. llv.

NN.

Areiöurg. 1544, 18. August (Montag nach Assumptiouis).

Staatsarchiv Brr»: Fr-iburger Abschiede k. «Z. .ttautvusarchiv Frciburo- JuslrmtionSbuch Nr.-I.

Jahrrechmuig der Städte Bern und Freiburg betreffend die Herrschaften Murteu und Echalleus.Gesandte: Bern. Sulpitius Haller, Seckelmeistcr; Jacob Wagner, Vcuuer.

»». Gachet bittet, weil er au dem empfangenen Zehnten 2 Mütt verloren habe, ihm solche nachzulassen.Es wird ihm einer geschenkt, den andern soll er dein Vogt entrichten. I». Der Pernon Martin ,Verden^ ^öpf verfallenen Zinses erlassen; das Gesuch um eine Steuer au den Bau ihres Hauses wird abgewiesen.^ Der Landvogt und einer der Herren von Freiburg sollen den Pierre Codurier zum Arzt führen undsein Gebresten heilbar ist, sich mit jenem diesfalls gebührender Maßen verständigen. Dann hat der Land-

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