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4,1,d (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1541 bis 1548
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August 1544.

wie er die Reformation nicht angenommen hat, nicht Kirchengut erlangen könne, solches auch gegen diemündliche Abrede beider Städte sei. Die von Freiburg nehmen es in den Abschied. » . Dem CumBetschott und Mithaften wird die wegen Spielen verschuldete Buße von 10 Pfund zur Hälfte erlassen,x. Unter den Gemeinden zu Schwarzenburg herrscht Zwiespalt wegen des Mehrs, das darüber ergieng, obman den Schiedwald ausmarchen und einschlagen (auf die Gemeinden vertheilen) wolle. Die Boten vonBern sind der Meinung, daß noch einmal in Beisein des Vogts von Grasburg gemehret werden soll, obman den Wald einschlagen oder ausliegen lassen wolle. Die von Freiburg glauben, es sollte eine Botschaftbeider Städte dabei anwesend sein, und da solches die von Bern für unnöthig halten, nehmen jene denGegenstand in den Abschied, zp. Betreffend den Anzug des Vogts von Grasburg, daß man den Landleutenvon Schwarzenburg für die Rütinen und Güter, die sie im Schiedwald machen, einen Zins auflegen sollte,will man sich bei Ulmann Techtermann und andern Alten von Freiburg erkundigen, der Landleute Freiheitenund Gewahrsamen ansehen und der Billigkeit gemäß handeln. Dasselbe soll geschehen anläßlich 'der Marchdes Dorfzehntens gegen desan der matten und dein Mutten zehnten ouch des geschlagenen blätzes inHarres", damit Spalt vermieden werde, »t». Hans Ubert, der ein Unterpfand verkauft hat, auf dein beideStädte 2 Pfund Zins hatten, soll das Hauptgut erlegen. I»I». DemEentann" ist 1 Pfund 0 Schiling Ehrschatzund der geschwemmten Frau die 3 Pfund Kosten nachgelassen; der blinden Frau '/s Mütt Mischelkorn und sovielHaber verordnet; ebensoviel dem alten Schuhmacher und dem Meister Jos, und dazu jedem noch 1 Guldengegeben worden, «v. Von denen auf Ganterist soll der Vogt zu Ehrschatz gemäß Anerbieten den viertenTheil des Bergs beziehen, und zwar von jedem Haupt das nach der Zahl der Rindern betreffende. «R«l. Anlaßnehmend von einem zwischen Claude Charme von Vivis und Johann Malliard von Romont wegen einesNiederwurfs vorgegangenen Streit wird nach vorausgegangenen schriftlichen Mittheilungen vereinbart, in den(gewonnenen) savopischen Landen sollen die Unterthanen beider Städte wegen bestrittener (ungichtiger") An-forderungen einander nicht niederwerfen und verHeften, sondern jeder den andern vor seinem ordentlicheilNichter belegen, vv. Rechnung von Sebald von Pcrroman, Vogt zu Grandson. tl. Nechnuug vonChristoph Quintin, Vogt zu Grasburg.

Die Namen der Freiburger Gesandten aus dortigem Justructionsbuch Nr. 4, und St. A. Bern: Raths-buch Nr. 289, S. 192.

Arunneit. 1544, 11. August.

Landesarchiv Schwyz: Abschiede.

Tag der III Orte.

»». Zu gedenken der Antwort derer von Rapperswpl auf die Klage, daßer" (der Priester zu Büß-nnst?) zu geringe Competenz habe. Da aber diese Pfründe ein Lehen des Herrn von Pfüfers ist und dieIII Orte (uns") nichts angeht, so wird der Handel nach Baden gewiesen, damit die voll Glarus auchdazil reden können. I». Zürich hat jeden: Ort wegen der Käufe geschrieben. An: Schlüsse des Briefes ivirdbemerkt:man mächt sy ouch mit unzimlichen köufen beschweren, sp wellten iren ingriff haben, des mauiiiöcht beschwert sin, dann wo ein kouf beschechen, da soll er ouch erkennt werden". Auf Hintersichbringen