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4,1,d (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1541 bis 1548
Entstehung
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406
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406 August 1544.

Der Urkunde ist die Bemerkung beigefügt:Und als dan meister Georg Hertwig, stadtschryber zuSolothurn syn und syner mitgesandten ussprüch in aller Handlung für und für ufgezeichnet, dahaben demnachwir Peter Fruyo, alt-stadtschryber zu Fryburg, und Niklaus zur Kinden, rathschryber zu Bern us befelch

unserer Herren (und) obern und (us?) den gesagten ufzcichnungen zwen glichlutende Vertragbrief ufgerichtet, die

vor den vier Herren schiedboten in der stadt Biel gefertiget und daruf gedachten unseren gnädigen Herrenüberantwurtet." G. Fruyo. N. Zur Kinden.

Ueber die definitive Annahme, Fertigung und Besieglung der Verhandlung walteten Verhandlungen,welche über das Datum der Urkunde herausgehen. Man sehe: Die Missiven von Bern an Freiburg vom9. Juli, K. A. Freiburg: Berner Missiven; von Freiburg an Bern vom 10. Juli, K. A. Frciburg: MissivenbuchNr. 13, 1. 239; Bern an Fruyo vom 15. September und an Freiburg vom 26. September, St. A.Bern:Deutsch Missivenbuch S. 602. 615. Der Act wurde dann auf das Datum der Hauptverhandlung rück-datirt. Eine Copie im Staatsarchiv Bern: Freiburgbuch I Uk, S. 461, giebt das Datum der Verhandlungauf den 7. September; das Frciburgbuch ^1, S. 98 ebendaselbst und die Muriner Abschiede 11, k. 60 imK. A. Freiburg sind hierüber nicht klar.

1»!).

Wern. 1544, 11. August.

Staatsarchiv Berit! Jnflructioilsbuch v, k. ISS. KalttonSarchlv Freiburg: Muriner Abschiede k. SS».

Jahrrechnung der Städte Bern und Frei bürg betreffend die Herrschaften Grandson und Grasburg-Gesandte: Freiburg. Ulrich Nix; Hans List, Seckelmeister, beide des Raths.

JohannMichiez" (Michiel) stellt vor, eine ihm erbsweise zugefallene Mühle zinse 11 Köpf; manmöchte diesen Zins vermindern oder veranlassen, daß die, welche vor Errichtung der zwei neuen Mühlendahin zu Mühle gefahren seien, wieder dahin kommen. Nachdem der Vogt von Grandson berichtet hat,daß diese Mühle nur 6 Köpf und die andern neuen 5 Köpf zinscu, worüber auch gute Briefe und Siegelbestehen, wird Michiez abgewiesen. I». Gemeine Herrschaftsleute von Grandson und Montenach beschwerensich über die ihnen vor Kurzem von den Boten beider Städte gemachte Ordnung, wonach die Herrschaft undder Amtmann wider die Nnterthauen in alleil Sachen appelliren können und die Weibel und Boten alsZeugen wie zwei Kundschaften gelten sollen. Der Vogt berichtet, daßsie" jene Verordnung angenommenund der Commissar Lucas diesfalls einen Brief empfangen habe; es sei dieselbe auch den Landleuten nützlichund helfe zur Ersparung von Kosten. Erkennt: es bleibe bei der Verordnung und der Brief soll hinter denPogt gelegt werden, e. Dieselben bringen an, es sei ihnen der dritte Theil der Löber aus Gnaden geschenktmorden. Das aber werde ihnen nicht gehalten, weil der Vogt vorab seineil Drittheil vom ganzen Lob ab-ziehe und nur auf den Nest den verheißenen Nachlaß eines Drittheils in Anwendung bringe. Die Botenbeschließeil: da es nicht der Brauch sei, daß mau von dein Autheil der Amtsleute au den Löbern etwasnachlasse, sondern nur von dein Antheil der Herrschaft, so bleibe es beim Bisherigen, es wäre denn, daß dievon Grandson lind Montenach schriftlich eine Befreiung im Sinne ihrer Vorstellung nachweiseil könnten-«t. Dem Pernete Bunney ist ein Jahreszins, nämlich was beiden Städten gehört, nachgelassen worden, unddem Bertha Rosiu, Claudo Cuiry (?) und Genossen und Bartlome Magmu schenkt man jedem halbes Dach-Denen von Concise wird der Termin für Bezahlung des Korns bis auf St. Andres erstreckt, v. Johann