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4,1,d (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1541 bis 1548
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Juli 1544.

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anderseits. (Die March wird, ohne weitere Anführung der Parteianbringen bestimmt). 5. Ein weiterer Streitherrscht zwischen denen von Lausanne betreffend die Grenzen der Gerechtigkeit des Klosters Moutheron gegen-über der Herrschaft Echallens. Jene, unterstützt durch die Anwälte derer von Bern als Landesherren berufenstch auf die Briefe vom 21. Januar 1514, 1412 und 1455. Dein entgegen beglaubeu die Abgeordnetenderer von Freiburg, als Vertreter ihrer selbst und derer von Bern im Namen der Herrschaft Echallens, daßdie benannten Briefe, weil Hinterrucks der Herrschaft Echallens und beider Städte zu Stande gekommen, ohneEinfluß seien und wollen eine andere Marchlinie geltend machen. Die Schiedleute erkennen, daß das KlosterMontheron bei den angeführten Briefen, wie die von einem Marchstein zum andern weisen, belassen werdensolle, g. Ebenfalls im Namen derer von Bern und Freiburg für die Herrschaft Echallens verlangen dieGesandten von Freiburg, daß beide Städte in Bezug auf den Jurten bei dem bisherigen Besitzstand belassenwerden sollen. Dagegen vermeinen die von Bern, sie seien von wegen des Bisthums und Capitels vonLausanne gemäß Briefen und Siegeln rechte Herren des ganzen Jurtens und der bloße Besitzstand, weil aufkeine andern Gewahrsanren begründet, könne ihnen nicht nachtheilig sein. Die Schiedleute ziehen nun eine(näher beschriebene) Marchlinie zwischen den hohen und Niedern Gerichten der Herrschaft Echallens und derLandvogtei Lausanne, unbeschadet den betreffenden Haurechten, Weidgängen, Feldfahrten, soweit solche durchBriefe und Gewahrsameu erzeigt werden können. 7. Des sernern waltet Streit über die March zwischen denHerrschaften Chateau St. Denys, die denen von Freiburg gehört, und der Herrschaft Corsier, die denen vonBern wegen des Bisthums Lausanne zuständig ist. Beide Parteien bezeichnen die von ihnen behaupteteMarchlinien und suchen dieselben zu begründen, wobei sich die Gesandten von Freiburg insbesondere beschwerten,daß der Landvogt Nägeli in der von ihnen behaupteten March ein Hochgericht aufgerichtet habe. Als dieSchiedboten die Parteien anfragten, ob sie hierin wollen vermitteln lassen, erklärten die Gesandten von Bern,daß dieses mit wissenhafter Thädigung geschehen möge; doch können sie keinen Eingriff in die von ihnen vor-gezeichnete March bewilligen, denn alle in derselben gelegeneu Güter gehören mit den Niedern Gerichten denenvon Bern, dein Schultheißen von Perroman und denen von Endlisperg und andern Edelleuten und wegender benannten Herrschaft Corsier mit der Oberherrlichkeit an die von Bern; würde nun einige Aenderungerfolgen, so wären alle ihre Erkanntnisse gebrochen; in anderer Weise aber wollen sie eine Vermittlung nichtausschlagen. Die Schiedboten machen dann denen von Freiburg den Vorschlag, sich damit zu begnügen,daß das von Landvogt Nägeli so nahe bei dem Flecken Chateau St. Denys aufgerichtete Hochgericht, welchesetwas Unfreundliches sei, entfernt und in der Folge keines daselbst mehr aufgerichtet werde. Da aber dieGesandten von Freiburg darauf bestehen, daß die von Bern mit der March um etwas zurückweichen sollen,so gelangte der Gegenstand wieder an beidseitige Obrigkeiten, die dann durch Missiveu sich erklärten, den Vor-schlag der Schiedleute anzunehmen, unbeschadet den Märchen der Stadt Bern. 8. Diese Marchung, Lachenund Limiten betreffen einzig die höchste Obrigkeit oder Souveränität und es bleiben die Edelleute beiderParteien bei ihren Herrlichkeiten, Gerichten und Gerechtigkeiten, jedermann bei seinen Zinsen und Zehnten,Unterthanen bei ihren Twingen, Bännen, Holzhauen, Feldfahrten, Trättinen, Wunnen, Weiden, Recht-sinnen und Zubchörden wie von Alters her. 9. Nachdem die Gesandten ihren Obern beiderseits diese vonden Schiedleliten gestellten Mittel vorgetragen und diese ihr und ihrer Altvordern freundliches Herkommenund mie sie einander in größern Dingeil von Nutzen sein mögen, betrachtet, haben sie diese Mittel angenom-men und versprochen, dieselben stets und getreu zu halten. Es siegeln die beiden Städte und die Schiedboten.

Große Pergamentnrkunde in Libellform mit den angehängten sechs Siegeln.