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4,1,d (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1541 bis 1548
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Juli 1544.

laugen des Angeklagten die Kläger nicht zur Stellung von Burgen angehalten habe, so glaube er, das; derVogt dein Gefangenen die Kosten zu vergüten habe. Aus der Verantwortung des Vogts und der Amtsleutc, diemit ihm gehandelt, ergab sich, daß der Gefangene selbst verlangte, vor seinen natürlichen Nichter nach Mailandgeführt zu werden, wie das die Kundschaften weiter erläuterten, von deren Aussagen man dem LandvogtAbschrift gegeben hat. Nachdem die Boten verständigt worden, das; dieser Handel vor einigen Tagen zuBaden gewaltet habe, haben sie ihn in den Abschied genommen, damit er da ausgemacht werde, wo er ange-fangen worden ist.

Im Bcrner, Glarncr und Basier Exemplar fehlt »»1; von «- hat der Basler nur das Resultat fürjedes Ort: im Frciburger fehlt bei die Maiuthaler Steuer; ebenso Ii» 5 und 6, an deren Stelle es einfachheißt: und vieles Anderes.

Der Name des Zürcher Gesandten aus obigem Jnstructionsbuch 15441554. 1. 13- der des BaSleca. kevAo des Basler Abschieds.

Zu ,r3. Der Freiburgcr Abschied sagt, daß die Einnahme des FiScals und sein Jahrlohn sich gleichgekommen; der Zürcher und Bcrner sagt: es sei wenig Unterschied. Der Baslcr ist hier unklar, wahrscheinlichnicht vollständig.

Zu k 6. Der Zürcher Abschied sagt: der neuen Landvögtin.

Zu <1. Der Bcrner und Freiburger Abschied geben als Motiv des Beschlusses an. daß die Fiscal-»neuerdings vor den Boten Händel haben.

Met. 1544, 7. Juli.

Staatsarchiv Bern: Psrgamcnturlimdc.

Gesandte: (Schiedlente.) Solothurn. Urs Thomann, Venner, des Raths; Meister Georg Herwig,Stadtschreiber. Biel. Valerius Göuffi, Meier; Niklaus Wittenbach, Venner, beide des Raths! (Pa^anwälte.) Bern. Hans Franz Nägcli, alt-Schultheiß; Hans Rudolf von Graffenried, alt-Vcnner; MichasAugsburger, Seckelmeister, alle des Raths. Freiburg. Hans List, Seckelmeister; Hans Künzis, alt-Burg"-meister; Jost Freitag, alle des Raths.

Zwischen den beiden Städten Bern und Freiburg sind MißHelligkeiten entstanden in Betreff der Marchsder hohen Landesherrlichkeit ihrer zusammenstoßenden savoyischen Lande, welche meistentheils vorher deßw-ge»nicht ausgemarchct waren, weil diese Lande von einem einzigen Herrn, dem Herzog von Savoyen, regiertworden sind. Da nun die genannten Städte diese Lande zu ihren Händen genommen und deßwegen nöthiggeworden ist, um künftige Irrungen zu meiden, die March der Landesherrlichkeit zu bestimmen, so haben die-selben einen freundlichen Tag vor die genannten Schiedleute angesetzt, die durch die Parteieil freundlich hiez»gewählt und von ihren Obern dahin verordnet, die Anbringeil und Gcmahrsamen der Parteien verhört, »"tdenselben den Augenschein von Ort zu Ort eingenommen und dann auf Gefallen der Obern der Partei-»nachfolgenden freundlichen Spruch gefällt haben: 1. 2. 3. (Wiederholung von Ziffer 1. 2. 3. des Abschiedvom 25. August 1543). 4. Ein fernerer Allstand Ivaltet in Betreff der March zwischen der Landvogtei Lausa»'"und dem Dorfe Marrens einerseits und der Herrschaft Echallens und den Dörfern Etagnieres und As>e»s