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4,1,d (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1541 bis 1548
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Juni 1544.

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und verschreibeil lassen, bei der er, als er vor das Gericht zu Kadelburg gezogen worden, verbleiben zukönnen behauptet habe. Mit dein inchrern Urtheil aber habe dasselbe erkennt, daß er den zwei ersten Kin-dern, da ihre Mutter gestorben und nach des Dorfes Brauch ihnen das Erbe gefallen sei, die Hälfte seinesAgenden und fahrenden Gutes zu geben habe. Nachdem dieses Urtheil durch Propst und Capitel bestätigtworden, habe er eine Erläuterung verlangt, wie er die Kinder mit Bezug auf das Liegende auszurichtenhabe, da der Hof nicht gctheilt werden könne. Diese Erläuterung sei dahin ergangeil: es sollen die AlteilZU Kadelburg, welche den Parteien nicht verwandt sind, aber wissen, wie viel Vermögeil Heini Blei) besitze,bei Eiden erkennen,wie viel desselbigen (Lücke); da soll dann Heini Bley die kind mit geld um (Lücke)cheil usrichten", nach dein Brauch derer von Kadelburg. Da null Propst und Capitel hiebci nur nachForm Rechtens gehandelt haben, so bitte er, ihn bei dein mehreren Urtheil lind der darüber erfolgten Er-läuterung verbleiben zu lassen. Der Propst eröffnet, er und das Capitel habeil nur gethan, wie auch früherzu Kadelburg nach dortigem Gebrauch geurtheilt worden sei; die Parteien hätten eine Erläuterung desllrtheils verlangt, die ihnen ertheilt worden sei; er bitte daher, Propst und Capitel als Gerichtsherr beimulten Herkommen verbleiben zu lassei,. Die Gesandten erkenneil: Da der Hof und die Güter sich nichtlheilen lassen, so soll es bei dem mehrern Urtheil und der daherigcn Erläuterung sein Verbleiben haben, mitbem Anhang, daß Biederleute erkennen sollen, wie viel Vermögen Heini Bley seit dem Tode seiner erstenFrau mit dem Erbgut seiner Kinder gewonnen habe; dasselbe soll er ihnen ebenfalls vergüten.

Eidg. Archiv Aarau: Abschieds-Acta und Beilagen 1S21-SS. ES siegelt der Landvogt zu Baden, Jacob an der Riiti,auf 11. Juli (Freitag nach St. Ulrich). (Copic.)

Der Gcschlechtsname Blcy wird bald Blcy bald Pley geschrieben.

5. Vortrag der Botschaft von Burgund betreffend Maßregeln gegen den König behufs Sicherung derGrafschaft während des Krieges; siehe Note.

Vortrag der französischen Botschaft enthaltend die Entschuldigung des Königs gegen mancherlei An-fügen, namentlich auch in Betreff seiner Stellung zum Concil; siehe Note.

Im Zürcher, Schwyzer, Obwaldner und Glarner Abschied fehlen «, </, r; im Berner v, <1, «»r;im Basler und Schaffhauser I» «I, Ii, or; in, Freiburger « im Solothurner v, <1, I», oq;im Appenzeller I»<1, A, i», «<4; 8 aus dem Schwyzer und Obwaldner; I aus dem Berner; u ausdem Schaffhauser; v aus dem Zürcher.

Zu n und I>. Diese Artikel (von I» der größte Thcil) und ei» Stück von Ic sind im Glarner Abschiedverloren gegangen.

Z>l t. Bei dem Obwaldner und Appenzeller Abschied liegt dieNttwe Zytung" der Basler Boten,enthaltend oberflächliche Kriegsberichte über Fortschritte des Kaisers bei Commercy (Comerschen") und einGerücht betreffend ein vom Marquis de Guasti bei Mailand gewonnenes Treffen u. s. w. Dasselbe St. A.Bern: Allg. cidg. Abschiede XK, S. 369.

Beim Basier Abschied liegt ein gedruckter Auszug:Aus (sio) der Kei. Maicstät und der Stand desheiligen Reichs abschied jüngst zu Speir anno xliiij aufgericht", der in weitläufigerer Fassung den im Abschiedangeführten Inhalt des Mandates enthaltet.

Zu 1. Beim Basler Abschied befindet sich unter dem Titel:Articel us der Burgundern abscheid" einbesonderes Blatt, welches die Anbringen von Basel, die hierauf erfolgte Ansprache an die Burgunder undderen Antwort in besonderer Zusammenstellung enthaltet, theilweise etwas weitläufiger redigirt als im Abschied.