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Juni 1544.
von Radolfzell angezeigt wurde, crwiederte er, daß er weder für Zu- noch Absage ermächtigt sei; da nämlichder römische König als Herr des Hauses Oesterreich dem Johann Nüsperli die Prälatur des GotteshausesStein zugeordnet habe, so wisse der Abgesandte nicht, ob jener sich der Abtei und der Güter des GotteshausesStein entschlageu und die Propstei Kliugeuzell annehmen werde. Er wolle indessen die Sache berichten undhoffe, gebührende Antwort ertheilen zu können.
'»v. Vor den Gesandten der VIII Orte eröffnet eine Botschaft der Gemeinde von Kadelburg: Da derPropst und das Capitel der St. Verenastift zu Zurzach Gerichts- und Vogtherren zu Kadelburg sind, ^können jene Rechtssachen, die zu Kadelburg gerechtfertigt werden, an den Propst und das Capitel gezoge»werden, welche dem mehrern oder mindern Urtheile beitreten oder ein besonderes Nrtheil erlassen können. D«nun die Eidgenossen Oberherren, Kastvögte und Schirmherren von Propst und Capitel seien, so glauben dievon Kadelburg, von Propst und Capitel an die Eidgenossen appelliren zu können, woran man sie aberhindern wolle. Hierauf entgegnen die Anwälte der Stift, nämlich Jacob Edlibach, Propst, und JohannNößli, Sänger, die Stift sei Gerichts- und Vogtherr zu Kadelburg, habe die Gerichte sammt dem Zehntenund andern Herrlichkeiten daselbst erkauft; immer sei da Uebung gewesen, daß Urtheile, welche zu Kadelburggefällt wurden, an Propst und Capitel appellirt werden konnte«?, dem Spruche der letztern aber ohne weitereAppellation nachgekommen werden mußte; deßhalb und zumal sie nur nrtheilen, «vas zu Kadelburg Gebrauch ^und sie ziemlich, billig und recht bedünke, bitten sie, die von Kadelburg abzuweisen. Die Gesandten derVIII Orte erkennen: Es sollen Propst und Capitel bei ihren Briefen und Siegeln bleiben; wer sichein zu Kadelburg erfolgtes Urtheil beschweren zu können beglanbt, mag dasselbe vor Propst und Capitelappelliren; was dann von diesen gesprochen wird, kann nicht «veiter gezogen werden, wie von Alters hrr>Doch sollen Propst und Capitel jedermann gutes, freies und beförderliches Recht ergehen lassen und überihre Erkanntnisse demjenigen Theil, der es begehrt, Briefe siegeln und geben; würde dieses nicht gescheheund daherige Klage vor die Eidgenossen kommen, so «volle «nai« offene Hand behalten haben.
Pergamenturkunbe im Stiftsarchiv Zurzach. Abgedruckt in der Argovia 1864 und 6S, S. 39, Nr. 24.
Die Urkunde siegelt der Landvogt zu Baden, Jacob an der Niiti, des Raths zu Schwyz.
x. Vor den Gesandten der VIII alten Orte erscheinen Heini Hug von Kadelburg und Konrad Kn^stvon Tägcrfelden, als Vogt von des erstern Kind, welches dieser mit der verstorbenen Tochter des Heini Bleyehelich gezeugt hatte, eines Theils, dann Heini Blei) von .Kadelburg andern und Meister Jacob Edlibach,Propst an St. Verenastift zu Zurzach, für sich und gemeines Capitel daselbst, dritten Theils. Heini Hugund Konrad Knecht eröffnen, sie hätten wider Heini Ble«) vor Gericht zu Kadelburg gefordert, daß dieser denhalben Theil seines liegenden und fahrenden Gutes dem genannten Kinde seiner verstorbenen Tochter herausgebewie das seit Altem her Brauch «nid Herkommen des Dorfes Kadelburg sei. Hierauf sei ein mehreres und ei»minderes Urtheil erfolgt. Gegen das erstere haben sie (er?) sich beschwert und dasselbe vor Propst und Eapi^von St. Verenastift appellirt, «oo dann das zu Kadelburg erfolgte mehrere Urtheil bestätigt worden sei. ^sie ««un Propst und Capitel angegangen, daß sie den Heini Ble«) anhalten, diesem Urtheil nachzukommen,haben Propst und Capitel dem Urtheil einen Anhang «nid eine Erläuterung beigefügt, «vorüber «nunbeschwere nnd beglaube, daß dieses unbefugt geschehe«« sei, wcßhalb sie die Eidgenossen als Oberhörlen vonPropst nnd Capitel bitte««, den Heini Bley anzuhalten, dem zu Kadelburg erfolgten nnd von Propst u»bCapitel bestätigte«« mehrern Urtheil stattzuthun. Heini Ble«) entgegnet hierauf: nach den« Tode seiner Frauhabe er nach Brauch und Herkommen des Dorfes Kadelburg (die Kinder) bevogten lassen und mit ihnen vordem Vogt, den Geschwornen, nächsten Freunden und andern Biederlenten eine heitere Verkommniß getrofsi»