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4,1,d (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1541 bis 1548
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August 1543.

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Hauptmann, Fähnchen und Fähnrich unter ihnen setzen und ordnen mögen, unter welchen dann gemeineLandgrafschaft ziehen solle. Sie beschweren sich hierüber und glauben, daß hier ein Mißverständniß walte.Ihre Supplication sei dahin gegangen, daß gemeine Edle und Gerichtsherren einen Hauptmann und einenLieutenant von und aus ihnen selbst annehmen und erwählen mögen. Aus verschiedenen Ursachen, die sieauf frühern Tagleistungen erörtert haben, sei ihnen nicht genehm, daß besagtes Urtheil vorschreibe, sie undgemeine Landgrafschaft Thurgau sollen im angegebenen Falle einen Hauptmann erwählen. Sie bitten daher,bas betreffende Urtheil im Sinne ihrer Supplication zu erläutern, was mau früher in den Abschiedgenommen, um auf diesem Tag darüber Antwort zu geben. Die Sache wird dahin entschieden, daß dieEdlen und Gcrichtsherreu gemäß ihrer Supplication einen Hauptmann und einen Lieutenant unter und vonihnen selbst erwählen und nehmen mögen; das soll in dem Urthelbrief vom 31. October 1542 geläutert undgemeldet und übrigens nach Inhalt desselben verfahren werden. Es siegelt der Landvogt zu Baden, Jacoban der Riiti, den 11. August (Samstag nach St. Laurenz).

St. A. Zürich: Thurgauer Abschiede, f. S7 — St. A. Bern: Thurgauer Abschiede II, S. 87», mit dem Datum vom 10. August<St. Laurenz). — KantonSbibl. Thurgau: Abschicdbuch S. 416 und Landbuch anno 1640, S. 197.

Im Zürcher Exemplar fehlen <1, <», v; im Berner <1, i», o, r, «, v; im Schwyzer i, v; imBasler und Schaffhauser i und alles llebrige; im Frcibnrgcr 8, v; im Solothurner «, v; im Appenzellerd, v, j, k, n—v; —Iii» aus dem Zürcher; vv und tili aus dem Schwyzer; ee aus dem Berner.

Zu «. Die „kleinen Ursachen" mögen wenigstens theilweise in der Instruction von Bern vom 2. Zlngnstangedeutet sein. Sie besagt: Betreffend die Beschwörung der Bünde wollen die von Bern weder den Stuhlzu Rom, der ganz unnöthig, weil keine Verbindung mit ihm besteht, darin erwähnt wissen, noch die Heiligenin dem Eid ..irren" lassen, sondern es sollen die, welche den Eid vorsagen und die, welche ihn nachsprechen,frei sein, die Heiligen zu nennen oder wegzulassen, nach eines jeden Religion und Gewissen.

St. A. Bern: Jnstructiousbuch », k. 117.

Zu ll. Im K.A. Freiburg: Badische Abschiede Bd. 12. versetzt zu den Abschieden von 1492—1531,liegt ein, wie es scheint an die einzelnen Orte gerichtetes Schreiben von Morelet vom 24. Juli 1543, worinderselbe unter weitläufiger Ausführung und mit Anwendung der oft gebrauchten Mittel, die Eidgenossen gegenden Kaiser und dessen Bestrebungen zu stimmen und für den König zu gewinnen sucht und das Verlangenum Knechte, ohne bestimmte Zahl anzugeben, erneuert.

Zu «. Randglosse von Cysat: „Ach leider, dise Verantwortung gilt nüt, denn es hat sich im Werkbefunden, wie der Franzos mit dem Türken ein so gute früntschaft und püntnuß hat, ine ouch berüft gnnNissa, die armen Christen zu bekriegen mit jamer, Plünderung und hinweg zu füren, wie dann leider geschehendis 1543 jars."

Zu I». Die Instruction der Gesandten des römischen Königs, Hans von Andlau und Hans MelchiorHeggenzer von Wasserstelzen, d. d. Jnsbruck 22. Juli geht dahin: 1. Wenn Zürich sage, es befremde es,daß fortan es um den Kauf von Bibern und Ramsen angegangen werde, da doch derselbe nicht Zürich,sondern Stein betreffe, so sei im Gegentheil diese Sprache dem König befremdlich. Vor dem fraglichenKauf sei weder Zürich noch Stein Wegen des Gotteshauses »och sonst angesprochen worden, sondern nach demTode des letzten Prälaten von Stein haben Bürgermeister und Rath zu Radolfzell anstatt des Königs undMit dessen Gewalt zu Bibern, Ramsen und in andern Höfen, welche in dieses Gericht gehören, bis auf diesesJahr, also während etwa siebeuzehn Jahren, alle Zehnten, Zinsen und Gülten eingenommen und die zu Ramsenuach altem christlichen Brauch versehen lassen. Weder der von Klingender», als Inhaber dieses Gerichts, nochseine Untersässen haben etwas darein geredet. Erst nach dem Kaufe haben die von Stein die Pfarrei nachihrem Willen geändert, die Kirchenzierden entfernt, die Zehnten verliehen und genießen auch die Zinse und