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4,1,d (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1541 bis 1548
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August 1543.

letztes Jahr der Laudgrasschaft Thurgau eiu gemeines und gleiches Erbrecht gegeben; da aber die im Tann«eggeramt ein altes Erbrecht haben, gemäß ihrer Öffnung, auch von dem Bischof zu Constanz besonders gefreitseien, ihnen auch nicht zu der betreffenden Landsgemeinde verlandet worden sei, und sie in das neue Erbrechtnie eingewilligt haben, so glauben sie, bei ihrem alten Erbrecht verbleiben zu können. Ihnen entgegnen dieAbgeordneten der Edlen und Gerichtsherren der Landgrafschaft Thurgau, sie haben den Landvogt „von Unter-walden" um eine Landsgemeinde angegangen, der dieselbe bewilligt und durch die Landgerichtsknechte habeverkünden lassen, weßhalb die im Tanneggeramt wohl auch berufen worden seien. Was ihr besonderes Erb-recht laut ihrer Öffnung betreffe, so haben die meisten Gerichtsherren auch besondere Offnungen und Erbrechtegehabt. Es habe aber gemeine Landgrafschaft aus Befehl der Obern in Beisein des Landvogts und seinerAmtsleute ein gemeines Erbrecht aufgestellt, das von den Obern bestätigt worden sei. Auf dein letzten Tagesei endlich bezüglich einiger Gemeinden, die sich sondern wollten und bei denen die aus dem Tanneggeramtauch gestanden, ein Abschied erfolgt, demzufolge das, was die Rathsboten der Eidgenossen beschließen, D'alle Geineinden der Landgrafschaft verbindlich sei. Sie glauben daher, daß die aus dein Tanneggeramt sichdem gemeinen Erbrecht zu unterziehen haben. Die Boten der X Orte erkennen, daß diese Geineinden wieandere im Thurgau gemäß der ergangenen Abschiede sich nach diesem Erbrecht zu richten haben; dochdas in andern Dingen den Freiheiten und Herrlichkeiten des Bischofs von Constanz unvorgreiflich. Es siegeltder Landvogt zu Baden, Jacob an der Rüti, den 10. August (St. Laurenz).

St. A. Zürich: Thurgauer Abschiede, r. III. — St. A. Bern: Thurgauer Abschiede II, S. 7W. ^KantonSbibl. Thurgau: Abschicdebuch S. 45S und Landbuch anno 1049, S. 194.

II. Ebenfalls vor den Boten der X Orte eröffnen die Anwälte der Edlen und Gerichtsherren der Land-grafschaft Thurgau, nämlich Joachim von Rappenstein genannt Möttelin, zu Pfyn, Friedrich von Heidenheimzu Klingenberg und Heinrich von Ulm zu Griessenberg: 1. Unlängst habe man für die Landgrafsch^Thurgau ein Mandat ergehen lassen, demgemäß unbillige Käufe und ungebräuchliche Gelddarleihen mit Leibes-und Vermögensstrafen bedroht worden seien. Die Edlen und Gerichtsherren beglauben nun, daß nicht soscharfe Strafen dafür bestimmt werden sollten. 2. Da ferner die Landgerichtsknechte in ihren Niedern Gerichten,mit Ausnahme dessen, was das Malcfiz oder das Landgericht betrifft, nichts zu gebieten oder zu verbiete»haben, so soll man dergleichen Mandate den Gerichtsherren zuschicken, dainit sie solche durch ihre Weibel u»dAmtsleute verkünden („verbieten") lassen; würde dann einer dieses nicht thun, so möge es der Landvogtdurch seinen Knecht verrichten lassen. 3. Die durch Uebcrtretung des betreffenden Mandates verwirkten Buße»sollen lallt den Verträgen zu gleichen Hälften dein Landvogt und dein betreffenden Gerichtsherrn zufalle»!würden die Gerichtsherren ungebührlich handeln und strafbar werden, so sei bekannt, wem die diesfälligeStrafe zustehe. Die Boten der X Orte erkennen: Die Gcrichtsherren sollen bei ihren Niedern Gerichtsherrlich-leiten, Verträgen, Briefen und Siegeln verbleiben und die in Folge des genannten Mandats sich ergebende»(Geld-)Strafen unter den Orten und den Gerichtsherren getheilt werden. Es siegelt der Landvogt zu Bade»,Jacob an der Rüti, den 11. August (Samstag nach St. Laurenz).

St. A. Zürich: Thurgauer Abschiede, k. 00. — St. A. Bern: Thurgauer Abschiede Ii, S. gst7 und Thurgaubuch >V. 5.131 mit demunrichtigen Datum 1549. — Aantonöbibl. Thurgau: Abschiedbuch S. 422 und Landbuch anno 1649, S. 201.

III. Vor den Boten der VII Orte eröffnen die Gesandten der Edlen und Gerichtsherren in der La»d^grafschaft Thurgau (die gleichen wie bei II): Das Urtheil, welches sie letztes Jahr gegen die von Fraue »seldwegen Besetzung eines Hauptmanns, Fähnrichs u. s. w. erhalten haben, besage unter Anderm, daß die Ee-richtsherren, Edelleute und gemeine Landgrafschaft, wenn der Landvogt nicht Hauptmann sein wolle, eine»