Druckschrift 
4,1,d (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1541 bis 1548
Entstehung
Seite
294
Einzelbild herunterladen
 

294 August 1543.

Gülten, die der König bisher ohne Widerspruch daselbst einnehmen ließ. Wenn auch die zu Stein hoheObrigkeit in ihrer Stadt haben, ungeachtet der Prälat einige gerichtliche und andere Herrlichkeit daselbst hatte,so gelten doch die von Zürich als Obere derer zu Stein, und müssen daher der Kauf und die erwähntenAenderungen mit ihrem Wissen und Zuthun geschehen sein. 2. Was die von Stein über das frühere Feil-bieten des Hofes zu Bibern und Ramsen angebracht haben, könne der König nicht als richtig zugeben. Aisnämlich der Kauf an ihn gelangte, habe er mit dem von Klingenberg markten, auch denen zu Radolfzell,seinen Unterthauen, am 9. Juli 1539 schreiben lassen und befohlen, den Kauf mit dem von Klingenberg sofortabzuschließen. Diese haben dann dem Vater und Söhnen von Klingenberg, als diese mit denen von Steinsich beredeten, den Kauf zugesagt, wie noch der Junge von Klingenberg bezeugen könnte. Aber dessenungeachtethaben der Alte von Klingenberg und die von Stein den Kauf abgemacht, und es könne somit nicht gesagtwerden, derselbe sei vom König erlaubt worden. 3. Laut einem Schreiben habe sich auch der von Klingcnbergberühmt, der König bekümmere sich nichts hierum und sei ihm (Klingenberg) der Verkauf bewilligt worden.Wenn man auch nicht die Erbeinung betrachten wollte, so sei es doch Uebung in Städten und auf demLande, daß die Gerichtsobern an den verkauften Gütern den Vorkauf oder ersten Zugang haben. So hättengerade die von Zürich vor fünf oder sechs Jahren, als der Ritter Völker von Knörringen seinen Zehntenzu Ellikon einem Spital zu Rapperswyl verkauft hatte, denselben bezogen. 4. Die Behauptung derer vonStein, Bibem sei kein Schloß und werde daher vom Vasler Frieden nicht berührt, sei ebenfalls unrichtig-Wenn es auch nicht mit starken Mauern, Thürme» und Graben bewehrt sei, so sei es doch eines EdelmannsS:tz mit gutgebauter adelicher Behausung, Bauhöfen und Anderm, genieße alle Rechte eines Schlosses, sieein „Anstoß" des Hegaus und könnte jeweilen stärker gemacht werden; auf einer Seite des Hauses befindesich der Rhein mit einer Fischenz, die im Kauf auf 600 Gulden angeschlagen worden sei; ferner besitze eslustige Weingärten, Bünten, schöne Matten, Aecker und Wälder, in denen die von Stein zu jagen pflegenwie andere vom Adel, die starke Schlösser im Hegau haben, obwohl der Forst nur dem König gehöre undder von Klingenberg ihn zu verkaufen kein Recht gehabt habe. Der Kauf betrage über 9000 Gulden; obein solcher Sitz für ein Hof zu achten sei, lasse sich Wohl erwägen. 5. Die Behauptung derer von Stewsie hätten den Kauf nicht wegen Herrschaft und Pracht, sondern wegen besserer Gelegenheit gethan, stimmemit dem Werk nicht überein. Gleich nach dem Kauf haben sie im Forst und Wildbann des Königs gejagtzobwohl der Junge von Klingenberg ihnen unter Augen gejagt habe, eine solche Herrlichkeit habe sein Vaterihnen nicht verkauft. Auch um bessere Nachbarschaft hätten die von Stein sich nicht umsehen müssen, da mitdem Haus Oesterreich die Erbeinung und ein gutes Vernehmen bestehe. Wenn an Verwandte der EidgenosseAnderes, das unter dem Hause Oesterreich gestanden, verkauft oder versetzt worden sei, so gehe das die vo»Zürich und Stein nichts an, hätte der König damals die Erbeinung anwenden wollen, so würde er wohzum Ziele gelangt sein; indessen seien auch damals die Verhältnisse in Betreff der Religion anders gestaltetgewesen. 6. Betreffend die Religion und die Verleihung der Pfarrei zu Ramsen seien die Altvordern desKönigs des Gotteshauses zu Stein rechte ordentliche Stifter; der König, als Herr zu Oesterreich, sei desse»Kastvogt und Schirmherr und anerkenne für die von Zürich oder Stein gar keine Gerechtigkeit über da"Gotteshaus und dessen geistliche und weltliche Dienstbarkeiten und Lehen „dishalb" des Rheins. Durch eine»Brief des Rathes von Zürich würde sich ergeben, daß das Gotteshaus vor einigen Jahren nur für ouwAnzahl Jahre, mit Ausnahme („usgestellt") der Geistlichkeit und was „hie discrthalb" des Rheins gelege»-in ihrem bürgerlichen Schirm gewesen sei; hätten die von Zürich andere Rechte besessen, so hätte es diefi"bürgerlichen Schirms nicht bedürfen. Zufolge des österreichischen Schirms sei dann auch das Gotteshauim letzten Bauernkriege von Brand und andern: Schaden beschützt worden. Da die von Zürich also keineBeschirmung, Kastvogtei oder Verwaltung „dishalb" des Rheines haben, viel weniger geistliche oder weltlicheLehenschaft, so sei ihnen nicht zugestanden, nach dem Tode des letzten Pfarrers zu Ramsen die Pfarrei dasei jnach ihrer Religion zu reformiren, zumal auch die Mehrheit derer zu Ramsen der zürcherischen Religiobeizutreten sich geweigert habe, mit der Meldung, bei der Huldigung an die von Stein sei ihnen versprochenWorden, sie beim alten Herkommen zu belassen. Die von Ramsen und Alle, die in dieses Gericht gehöre»-