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August 1543.
da weit umher keine Metzg bestehe. Heimzubringen, i». In dem Span zwischen Joachim von Nappensteingenannt Mötteli, sammt Mithaften, und Frau Veronica von Hohenlandenberg, sammt der Verwandtschastihres Großvaters Balthasar von Landenberg, hat der Landvogt im Thurgau nach fruchtlosem Vereinigungs-versuch durch die eidgenössischen Boten gemäß erhaltener Weisung ein Urtheil erlassen, das aber von derersten Partei appellirt worden ist, während die Gegner behaupten, es könne die Sache nach Brauch und Rechtder Landgrafschaft nicht appellirt werden, weil sie eine Ehrverletzung betreffe; Rappenstein dagegen behauptet,es handle sich um einige Kernen- und Habergülten, nicht um Ehrenklagen. Es wird nun mit Mehrheit dieAppellation bewilligt. Gegen das Ansuchen Nappensteins, den Handel auf diesem Tage zu Ende zu bringen,legt die andere Partei verschiedene Gründe dar, Verschiebung bis zum nächsten Tag zu begehren. Ein Versuchgütlicher Allsgleichung bleibt abermals ohne Erfolg. Nappenstein bittet um Gottes willen, ihm zum Rechtzu verhelfen und auf Kosten des unterliegenden Theils einen besondern Tag zu bestimmen. Nach langerVerhandlung hat man dafür einen Tag auf den 23. September nach Baden angesetzt, wo die Parteien wredie Boten der (X) Orte mit Vollmacht sich einfinden sollen; der Tag wird auf Kosten der verlierenden Parteigehalten. Sollte aber inzwischen Zürich einen andern Tag ausschreiben, so mögen die Parteien auf diesemerscheinen, wo man sie ohne Kosten verhören und entscheideil würde. Weiteren Aufzug wolle man nichtgestatten, v. Lucern wiederholt das Begehreil, ihm und Zug die Kosten zu ersetzeil, die sie mit Befahrungder Neust gehabt, da dieses immer so geübt morden sei. Antwort: Laut eines Abschiedes von 1541 solle»diese Kosten aus den fallenden Strafgeldern bezahlt werden; Lucern möge nur die Fehlbaren den Landvögteuzu Badeil und in den Freien Aemtern anzeigen, damit dieselben die Bußen einziehen lind die gehabten Koste»daraus bestreiten, «r. Da Zunftmeister Hiitli mit Bürgermeister und Rath von Constanz im Streit ist, sohat man Zürich beauftragt, im Namen der X Orte einen Boten nach Frauenfeld zu verordnen, der samwtdein Landvogt und dein Landschreiber auf Kosten Hütli's zu vermitteln versuchen soll; letzterer hat namentlichdie Absendung Vogt Lavater's gewünscht, x,. Die von Bremgarten bitten die sieben Orte (VIII Orte oh»eZürich) um Rath in ihrem Span mit Zürich, betreffend eine durch Wassergüsse baufällig gewordene Brück/die in der Grafschaft Baden liegt. Beide Theile tragen vor, was sie bisher darüber schriftlich verhandelthaben. An dein Schreiben der Vremgartner findet man kein Gefallen; weil aber die Brücke nach unparteiischeKundschaft von beiden Theilen erstellt lind für den Verkehr zwischen beidseitigen Märkten bequem ist, soman Zürich, als „die Reicheren", gebeten, über das ungebührliche Benehmen derer von Bremgarten wegK»sehen und die Brücke wieder machen zu helfen. Der Landvogt zu Baden zeigt an, der Marchbrief s»sKnichts davon, daß zu Waldhausen bei der alten Burg je ein Stein gestanden; denn das alte Burgstall st'die March. Dabei läßt man es bleiben. Zürich soll dem Landvogt zu Baden schreiben, wie es wünschedaß er gegen die Wiedertäufer verfahre, ob man sie aufsuchen oder auf den Straßen verhaften sollet»t». Der Bote von Zürich soll nicht vergessen, was Ammann Aebli mit ihm gesprochen. ?»I». Haupti»a»»Batzenheimer zeigt an, wie er drei Angehörige von Zürich, die aber ihr Vaterland verläugnet habe»/angeworben und hoffe, dessen nicht entgelten zu müssen, wcßhalb er bitte, ihm Stadt und Land zu öff»e>»t t'. Ammann Aebli ersucht den Boten von Schwyz dringend, daß seine Herren ihrem LandsmannLaudolt einen Nechtstag ansetzen und diesen seinen Obern oder ihm anzeigen wollen. «K«t. Der Bote von Sch>»'^(„ir") weiß seine Obern zu berichten, was ihm wegen derer von Rapperswpl zu thun befohlen worden ist.Der Landvogt zu Baden eröffnet, die Kette über das Fahr bei Windisch sei schon vier oder fünf Mal, in diese»'Jahre zwei Mal, gebrochen, in Folge dessen die Schiffe bis nach Stillt hinunter getrieben worden seien, und n>e»»