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August 1543.
in wohlmeinender Absicht anziehen müssen. K. Der König von Frankreich antwortet auf das ab letztemTage an ihn erlassene Schreiben betreffend die Neutralität der Grafschaft Burgund, er habe seinen Gesandten diebezüglichen Aufträge ertheilt. Diese eröffnen auf geschehene Anfrage, es sollen vorerst die Burgunder erklären,ob der Kaiser die Neutralität halten wolle, dann werden sie des Königs Entschluß anzeigen. Da niemandaus Burgund erschienen ist, sondern nur ein allgemein gehaltenes Schreiben vorliegt, so wird erwiedert, manwundere sich, warum sie dem letzten Abschied keine Folge geben, und ersuche sie nochmals, bis zum nächstenTag eine Erklärung des Kaisers auszuwirken, ob er die Neutralität an dem König beobachteil wolle. Zugleichaber wird dieser durch die Gesandten angegangen, inzwischen nichts Unfreundliches gegen die Grafschaft zubeginnen und jene Erklärung abzuwarten. Heimzubringen. Nach diesem Tag langt ein zweites Schreibender Burgunder ein, worin sie nochmals die Antwort des Königs fordern und begehren, daß man die Erb-einung erneuern möchte. Antwort: man bleibe bei dem gefaßten Beschluß. I». Die Gesandten des römischenKönigs geben weitläufige Antwort auf die Vorträge derer von Zürich und Stein und begehren schließlichAufhebung des Kaufes um Ramsen und Bibern oder das Recht gemäß der Erbeinung vor den Bischöfen vonConstanz oder Basel; die von Zürich sollen sich der Pfarre Ramsen und aller Einkünfte des GotteshausStein auf österreichischem Gebiete entschlagen; denn der König wolle nicht verbergen, daß er einen Prälatenaus des Klosters ehemaligen Gliedern, der in der VII Orte Schirm und Obrigkeit stehe, postnlirt habe, dener nach Ordnung des geistlichen Rechtes confirmiren lind benediciren lassen, mit einigen Conventualen um-geben lind anhalten werde, die Stiftung der Ahnen des Königs in alter Religion zu versehen; er hoffe auch/daß die Eidgenossen ihm dabei behttlflich sein werden. Die sieben (katholischeil) Orte werden noch besonder-oersucht, dies zu befördern. Dem Burgermeister Haab von Zürich wird auf Begehren eine Abschrift diesesVortrages mitgctheilt, mit der Weisung, daß seine Obrigkeit auf dem nächsten Tag Antwort geben so^-Derselbe Bote zeigt dabei an, daß Zürich vor Jahren mit Johann Nüspcrlin, Convcntual zu Stein u»dPropst zu Klingenzell, einen Vertrag aufgerichtet habe (dessen Copie verlesen wird); obschon ihn derselbe ausfreiem Willen angenommen, so sei er doch nach Zell gegangen, habe das Silbergeschirr und die beste Hu^mit sich genominen; diesen Mann wolle nun der römische König zum Abt erwählen. Zürich bitte die Eid-genossen, ihm hierin beholfcn zu sein. Heimzubringen, l. Bollinus Orell, Fiscal zu Luggarns, beschwert sich/daß die eidgenössischen Rathsboten ihn auf der letzten Jahrrechnung von dem Fiscalamt verstoßen, weil erbeschuldigt sei, zu viele Aemter zu besitzen und einen Gefangenen freigelassen zu haben; er habe nur ffu'dieses Jahr noch das Seckelmeisteramt; das Fähndrichenamt sei ihm mehr schädlich als nützlich, und dieandern stehen ihm von seines Geschlechtes wegen zu; in Betreff des Gefangenen habe er sich vor den Botengründlich und genugsam verantwortet, worüber Briefe und Siegel vorliegeil; da nun das Amt eines Fiscalfür zwei Jahre verliehen werde und keiner anders als mit Unehren davon entfernt werden könne, und dues ihm und seinen Nachkommen zum Vorwurf gemacht werdeil könnte, wenn er jetzt vom Amte käme,bitte er, daß man ihn seine Jahre ausdienen lasse; um eine spätere Wahl werde er sich nicht bekümmern-Nach Einsicht des vorgelegten Zeugnisses wird auf höhere Verfügung hin erkannt, er möge seine Jahre ausdienen und der neue Fiscal sei abgesetzt. Es soll jedes Ort, das diesen Beschluß nicht genehmigt, es usrSt. Verenentag (1. September) nach Uri schreiben, damit es den Landvogt darüber berichten könne.werden auf den Jahrrechnungcn zu Lauis und Luggarus häufig Urtheile erlassen, welche der einen Paed'nicht gefallen; dann ladet sie sogleich die Gegner, mit ihr von Ort zu Ort zu reiten, indem sie vorgieN/sie habe neue Kundschaften, die vorher im Rechten nicht aufgelegt wordeil seien; bei näherer Prüfling si"^