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4,1,d (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1541 bis 1548
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285
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August 1543. 285

Zu verhandeln, außer im Namen Aller. Räthe und Burger beschließen, die Sache zu verschieben, bis siegemeinlicher" zusammenkommen. w A, Solothurn: Rathsbuch Nr. 36, S. SI.

III. Verhandlung mit Lucern; siehe Note.

Zu III. Am 16. August (Theoduli) berichtet Ulrich Nix vor Rathen und Burgern zu Freiburg über dieErgebnisse seiner Botschaft. Betreffend die Verhandlung mit Lucern meldet er, die von Lucern lassen zumhöchsten danken, sie seien aber dermalen nicht gesinnt, etwas zu kaufen. — Derselbe Bericht meldet, Solothurnhabe auf Donstag „hüt acht tag verschinen" schriftliche Antwort versprochen. Räthe und Burger beschließen,dieß zu erwarten. K.A. Freiburg: Rathsbuch Nr. «l.

Aus der Instruction des Freiburger Gesandten vom 1. August, welche die bisherigen Verhandlungenziemlich ausführlich wiederholt, mögen folgende Punkte angeführt werden: 1. Die Vollmacht des Propstestrage das Datum vom 31. August 1537. 2. Siegel und Handzeichen der Gräfin seien ächt, aber der Briefmit Bezug auf das Datum und den Ausstellungsort „geschoben und geradirt". 3. Der Propst habe bemerkt,wenn der Kauf denen von Freiburg nicht gefällig wäre, so habe er andere Leute, die mit ihm zu marktenWillens seien. Um ein angetragenes „Glück" nicht preiszugeben habe man (vorläufig) über die Kaufbeding-ungen verhandelt. 4. Nach einiger Zeit habe der Propst eine Missive vorgewiesen, die ihm von der Gräfinzugekommen sein soll. Laut derselben soll die Gräfin wider Willen gezwungen worden sein, die dem Propstgegebene Vollmacht durch eine andere, die sie Einem von Neuenburg habe geben müssen, zu widerrufen. Deß-wegen sei das frühere Siegel abgelöst und ein neues angefügt worden. Sinn und Wille der Gräfin sei aberjetzt noch, daß der Propst mit seiner Vollmacht fürfahrc und den Kauf mit denen von Freiburg vollende.5. Das Gesandtschaftspersonal der Gräfin bei der Verhandlung vom 23. und 25. Juli wird angegeben aufsechs, unter denen drei aus Frankreich „und" von der Gräfin Hof- und Dienstgesinde gewesen seien.

Kant. Bibliothek Freiburg: Girard-Sammlung 'I'. IV. ohne Datum; dieses letztere folgt aus dem Freiburger RathSbuch Nr. 61

vom 1., 13., 16. August 1543.

144.

Solothurn, 1543, 4. August (Samstag vor Oswaldi).

Kantonöarchiv Solothurn: Nathsbuch Nr. 3b, S. L9.

Der Herr von Puisguillon, der Herr von Berion, der Herr von Prangin („Prengein") und WunderlichBoten der Herzogin von Longueville, auch ihrer Kinder, des Herzogen von Longueville und des Mark-isen von Röthelen erwähnen vor dem Rathe zu Solothurn 1. des Kaufs, den der Propst von BalendisZeilen von Freiburg „gethan", und da letztere sich so verlauten lassen, als wären auch die von Solothurn"'ll in dem Kaufe, so möchte man vernehmen, wie die Sache sich verhalte. Die Gesandten bemerken hiebet,die Frau von einer diesfälligen Vollmacht nichts wisse; zwar habe sie einst eine solche ertheilt, dieselbeir. bevor etwas in der Sache gethan morden wäre, widerrufen; sie bitten daher, von dem Kaufe zunick-ten zu wollen. 2. Den Handel betreffend, wegen dessen der Stadlschreiber bei der Frau gewesen, komme^ Vogt von Espoisses in vierzehn Tagen heraus; der habe sachbezügliche Vollmacht und werde auf diesfällige

Aufragen Antwort ertheilen. Der Rath antwortet (zu 1), er habe von der Sache nur „landmährswys"gehört,