284 August 1543.
Wir fügen noch folgende Missiven an:
1) 1543, 2. August. Bern an die Gesandten, den Gouverneur und die Rathsanwälte (Zons äu ocmssil)der Gräfin von Neuenburg. Nachdem mau den Inhalt des Bündnisses oder Burgrechts, welches zwischen derGräfin und denen von Lucern und Solothurn besteht, besehen, gebe man folgenden Rath. Es scheine fürdermalen nicht nothwendig, nach Lucern zu gehen, sondern es genüge, wenn einzig denen von Solothurn dieSache in gleicher Weise, wie es vor dem Rathe zu Bern geschehen sei, auseinandergesetzt werde. Der Herrvon Prangin und der Chatelain Baillod mögen daselbst alle erforderlichen Mahnungen anbringen und nöthigen-falls das Recht vorschlagen, wie sie es gegenüber denen von Freiburg und Bern gethan haben.
St. A. Bern: Welsch Missivenbuch k. 1.
2) 1543, 3. August. Bern an Obige. Nachdem man ihnen gestern geschrieben habe, vernehme man,daß ein Gesandter derer von Freiburg sich nach Lucern begeben wolle. Man berichte dieses, damit die Ge-sandten von Neuenburg dasselbe thun und das Erforderliche vornehmen, beziehungsweise in Gemäßheit desBurgrechts das Recht anbieten können. wiaom l.s.
143.
1543, 3., 4. und 6. August ff.
Archive Bern, Freibnrg und Solothurn.
Verhandlung von Ulrich Nix, als Abgeordneter von Freiburg mit den Rathen von Bern, Solo-thurn und Lucern betreffend den Kauf von Neuenburg.
I. (3. August.) Vor dem Rathe zu Bern wiederholt der Gesandte von Frciburg, wie der Propst vonValendis betreffend den Kauf um Neuenburg gehandelt, die Longuevillischen dagegen Einsprache erhoben unddie von Bern hierüber mit denen von Freiburg geredet haben. Nun sei er gemäß Instruction nach Bern,Lucern und Solothurn abgeordnet, Raths zu pflegen, ob man den Kauf annehmen wolle und behalten könneoder was zu thun sei. Der Rath drückt seine Verwunderung aus, daß Lucern und Solothurn um Rathgefragt werden sollen und als Mitkäufer angezogen werden, da doch der Gewaltsbrief sie nicht als Käufer,sondern nur als Einsetzer der Käufer bezeichne; auch habe man anfänglich nur mit deneu zu Bern gehandeltund ihnen geschrieben, man werde ihnen weitern Bescheid mittheilen; jetzt begehre man Rath! Doch wolleman morgen weiter darüber sitzen. Am folgenden Tage replicirt der Gesandte von Freiburg, seine Obernhaben nie eine andere Meinung gehabt, als daß man Bern mit Lucern und Solothurn eintreten lassenwolle. Der Rath von Bern entgegnet hierauf: als er seine Gesandten in Freiburg gehabt, sei diesen an-gezeigt worden, man werde die Meinung derer von Freiburg nach Bern berichten; man wolle nun dieseerwarten und verlange zu wissen, ob die von Freiburg bei dem Anerbieten, das sie denen von Bern gethanhaben, verbleiben wollen. St. A. Bern- Rathsbuq Nr. sss, s. ss?.
II. (6. August.) Vor Rathen und Burgern zu Solothuru eröffnet der Gesandte von Freibnrg, wie derPropst von Valendis seinen Herren einen Kauf um Neuenburg angetragen und dabei eine Vollmacht von derFrau von Longueville vorgewiesen habe. Derselbe habe merken lassen, seine Vollmacht gehe dahin, daß wen»jemand diesfalls Schwierigkeiten bereiten würde („in darane wöllte irren"), die drei übrigen Städte Bern, Lucer»und Solothurn „si" gemäß des Burgrechts dabei schirmen sollten. Die von Freiburg hätten hieraufRücksicht auf diese drei Städte die Sache zu bedenken genommen, indem sie nicht des Willens seien, etw»^