280 Juli 1543.
beseitigt worden, „und aber von ir armut wegen inen nit müglich, sich wider die vögt zu setzen." Er habeihnen die 7 Männer wieder vergönnt, und damit sie in Zukunft dabei bleiben können, bitte er unterthänig,ihnen dieses Recht zu confirmiren und die andern Freiheiten, wie sie in den nachfolgenden Capiteln lauten,die ihnen früher bestätigt Worden, in ein Buch einzutragen und neu zu bestätigen, zumal sie nicht mehrbegehren, als was sie wirklich besitzen.
Capitel der Mainthaler.
„Des ersten, daß inen ir statuten und fryheit bestät und die us dem Meintal gentzlichen von denenvon Locaris gscheiden und gsundert heißen und sin söllen. Daß auch die von Logaris kein kosten noch tälldenen us dem Meintal uflegen mögen, weder zur kriegszit noch zu anderer zit, und ob üwer gnaden kriegslütvon inen haben weiten, daß die us Meinthal allein schuldig sigcn, die selbigen zu schicken nach marchzal dertäll und vermögenheit, zu rechnen gegen der täll zu Lowis, Logaris sc. Des andern, daß die von Logarisdie us dem Meintal nit söllen niderwerfen noch verbieten, weder ir person noch ir Hab und gut, sunder obinen etwas angelegen, daß sy us dem Meinthal mit recht besuchen, da sy säßhaft, under irem ordenlichenrichter im Meintal, wie das der alt bruch und gewohnheit inhalt, ouch nach vermögen ir urtel. Zum dritten,daß inen die vij man bestät werden, wie sis von alterhar gehaben, und das des landvogts erung, büßenund sinem gwalt unschädlich. Zum fierden, daß die vögt allein die büß inziechen, so inen zugehörig, undder laudschaft Meinthal ire büßen ouch rüwig lassen nach form der statuten und alten bruchs. Zum fünften,daß die erbmeitlinen nit vermechlet werden, daß ouch ir Hab und gut nit verendret noch verkauft, bis sy zniren jaren komen, by der büß, so unser G. H. gefelig sin wirbt." Wiederholung und weitere Begründungobiger Bitte. — „Suplication" der Mainthaler, als Nachschrift in wenigen Zeilen; sie erbieten sich, obigeFreiheiten aus Kundschaften und Briefen als rechtmäßig und herkömmlich darzuthun.
139.
Areivurg. 1543, 23. und 25. Juli.
KaiitonSarchiv Frcibiirg: Rathsbuch Nr. 61.
I. (23. Juli.) Vor dem Rathe zu Freiburg verlangen die Anwälte der Markgräfin von Neuenburgwiederholt, daß man dem Propst von Valendis in Betreff des von ihm angetragenen Verkaufs der Graf-schaft keinen Glanben schenke und von dem Kauf abstehe, andernfalls biete die Gräfin denen von FreiburgRecht vermöge des Erbburgrechts und verlange Antwort, ob man dieses Burgrecht halten wolle. Der Rathantwortet: der Propst behaupte noch, daß er gute und rechte Vollmacht zum Verkaufe besitze; wie man ver-nehme, werde er nächstens anHerkommen, dann wolle man erwarten, wie er seine Procura rechtfertige; vorherkönne keine endliche Antwort ertheilt werden; auch gehe der Handel nicht bloß die von Freiburg, sondernauch die Orte Bern, Lucern und Solothurn an, die in der Procuration auch begriffen seien und ohne derenVarmissen und Zustimmung („Gehell") der verlangte Abstand nicht erklärt werden könne. Die Botschaft vonNeuenbürg dringt darauf, daß ohne fernem Verzug geantwortet und erklärt werde, ob es bei dem dar-geschlagenen Recht sein Verbleiben habe und mau das Burgrecht halten wolle. Der Rath erwiedert, mitRücksicht auf die Anzahl, in der er jetzt versammelt sei, könne er hierüber nicht antworten, er wolle aberauf nächsten Mittwoch (25. Juli) den großen Rath einberufen. Die Boten von Neuenbürg geben sich damitzufrieden. II. (25. Juli.) Näthe und Burger erkläre,: den Gesandten der Markgräfin als Antwort aufderen am letzten Montag (23. Juli) gestellte Forderung, daß sie jetzt und bevor sie die in Sache ebenfallsbetheiligten Orte Bern, Lucern und Solothurn über den Handel gründlich berichtet haben, keinen ordentlichen