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4,1,d (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1541 bis 1548
Entstehung
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276 Juni 1543.

am Gestade zwei Säulen zu „bauen"; unter den Burgern (zu Lauis) sei darüber Streit entstanden, so daßkein Mehr zu Stande gekommen; die Boten der XII Orte haben erkannt, daß diese Einrichtung niemandschädlich märe und dieselbe erlaubt; dennoch wolle Hauptmann Jacob es verhindern, von Ort zu Ort reitenund jenes Urtheil umstoßen; die Burger wollen aber keine Kosten dnmit haben (vergleiche die Jahrrechnungzu Luggarus vom 10. Juli 1543). 3. Meister Kaspar von Aa bringe vor, er habe den Wcinzoll in Mendrisacht Jahre lang gehabt, aber im vorigen Jahr viel verloren, könne auch in diesen, wenig Vortheil hoffen,weil es wenig Wein gebe; dcßhalb bitte er, ihm den Zoll nochmals für 6—8 Jahre zu verleihen sc.

Der Umstand, daß Punct 2 in der Jahrrechnung von Luggarus wieder erwähnt wird und die Bittschriftunmittelbar einer Eingabe vom 23. Juli 1543 vorhergeht, scheint erstere hieher zu weisen.

137.

Areiöurg. 1543, 28. und 29. Juni.

KantonSarchi» Hrctburg: Neucnburger Missiven und Rathsbuch Nr. 61.

I. (28. Juni.) Vor dein Ruthe zu Freiburg tragen der Herr von Prangin, nebst Baillod und M'veilleux, Castellane und Anwälte der Gräfin von Neuenburg vor: Eine Sache von hoher Wichtigkeit, dirsich unvermuthet zugetragen habe, veranlasse sie, sich an die von Freiburg, als Bundesgenossen und Mitbürgerdes Hauses Neuenbürg zu wenden, damit diese mit denen von Bern, Lucern und Solothurn ihnen ihre»Rath angedeihen lassen. Der Propst von Valcngin, der sich gegenwärtig in Freiburg befinde, sei mit einerProcuration der Frau von Longueville hergekommen, wornach er zu Vielem ermächtiget wäre und dieses »»"ausführen wolle. Den Gesandten sei nun aufgetragen, zu zeigen, daß diese Procuration widerrufen worden ft"Sie bitten, weder derselben, noch was immer der Propst im Namen der Frau vortrage, Glauben zu schenke»!er sei nicht ihr Diener; in seinen Unternehmungen halte niemand mit ihm, als ein gewisser Mitgenosse Name»sLespa. Wenn die Frau sich wirklich des Rathes solcher Leute bedienen und Theile ihrer Länvereien u»dHerrschaften veräußern wollte, so dürfte sie das nicht ohne die Zustimmung ihrer Söhne (snkans) »»dzwar aus folgenden Gründen: 1. Nach dem Tode des Herzogs Louis von Orleans, ihres Gemahls, habe dieFrau vermittelst einer unwiderruflichen Schankung unter Lebenden ihren drei Söhnen alle ihre Herrschaf""und Länder, sowohl in Frankreich, Burgund und Röcheln, als auch die Grafschaft Neuenburg übergebe»'mit dem einzigen Vorbehalt des lebenslänglichen Nießbrauches und einmaliger 5000 Francs zu beliebigesVerwendung. Diese Schankung sei vor dem Nichter der Vizegrafschaft Vonneval (?) (clu visoonto cko Louosvsl?)am 1. Januar 1519 verbrieft, mit dem Siegel des Königs von Frankreich versehen und von zwei Notare"unterzeichnet worden. Darauf habe die Gräfin vor dem Baillif und dem königlichen Nichter der GrasigDunois zu Chateaudun die Donation bestätiget und es sei diese Bestätigung mit dem Siegel des KöMS^dessen man sich in der Grafschaft Dunois bedient, besiegelt und von zwei Notaren am 12. Januar genau»""Jahres unterschrieben worden. Diese Donation, damit sie zu jedermanns Kenntniß gelange, ließ dannKönig im Jahre 1530 in seinem Reiche durch einen Herold bekannt machen, wie sich das aus einerKönig besiegelten und von zwei Notaren unterzeichneten Urkunde ergebe. 2. Als die Eidgenossen die Grassch"^Neuenbürg aufgaben, haben sie dieselbe zu Händen der Gräfin und deren Söhne und derer gesetzlichen Erb^"aufgegeben. Die Gräsin habe dann ihren Sohn, den Markgrafen, hingeschickt, damit er von jener im Na»""seiner Mutter, seines Bruders Louis und in seinem eigenen Namen Besitz ergreife und die Leute der ^