Juni 1543.
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3°ller gibt 1000 Sonnenkronen, woran ihm 180 Kronen wegen der Kriegsläufe und der herrschenden Krank-heiten nachgelassen werden, gemäß Lehenbrief. 6. Der Weinzoll und Bank zu Mendris haben 80 Sonnenkronenertragen, woran aber 20 Kronen wegen des Hagelschadens erlassen werden. ?», Ab der Jahrrechnung zuRaden ist eine Missive eingelangt, wonach die kaiserlichen Anwälte zu Mailand sich beklagen, daß einige eidgenössische^»terthanen die Stadt Como verrathen und in Frankreichs Hände haben bringen wollen, und deren Bestrafung^gehren. Es werden über die Sache Untersuchungen angestellt, aber nur einer der Angegebenen unter denbbnterthanen der Eidgenossen ist gefunden worden, nämlich Christoffel Poccobello, der aber Alles in Abredes^llt. Heimzubringen. «. Die Verwandtschaft des Franz Burlin, der im Zorn seinen ungehorsamen SohnZugebracht hat, bittet um Liberation des Thälers. Es wird ihm ein Gelcitsbrief gegeben, damit man aufnächstem Tage darüber eintreten kann. «I. Santin de la Villa aus dem Lamserthal, dessen Sohn vor fünfDohren einen Todtschlag begangen hat, bittet dringend, denselben zu liberiren, da er zu arm sei, von Ort zu^llt zu reisen. Heimzubringen. <?» Schwan (Giovaui) Goriu von Seffa hat seines Bruders Weib getödtet,'°°SU sie durch ihr schändliches Leben Anlaß gegeben hatte; nun verwenden sich ihre Verwandten um dessen^berirung. Da man den Todtschlag als ehrlich gefunden hat, so wird der Thäter um 100 Kronen gestraft,und ebensoviel dem Landvogt für seinen und seiner Amtsleute Theil zuerkannt; um der kleinen Kinder willen""rd das Gut Gorins geledigt. Heimzubringen.
I Verhandlungen betreffend Fleckenstcin und Moresin; siehe Note.
Der Name des Gesandten von Zürich aus dortigein Jnstructionsbuche 1533 1543, t. 321; der fürden Berner aus dortigem Jnstructionsbuch v, k. 115; der des Freiburgcr aus dortigem Rathsbuch Nr. 60vom 2. Juni und Jnstructionsbuch Nr. 4, k. 102.
Zu ir 6. Der Freiburger Abschied sagt einfach: 80 Kronen.
Zu L. Zürich instruirt auf den Tag von, 6. August 1543: Alls der letzten Jahrrcchnung zu Lauishabe Hieronymus Moresin den Boten diejenigen angezeigt, welche er („dero dryg oder vier der grösten Wider-secheren gesyn") in Betreff der Zureden belangt habe und daß die Beklagten ihn entschlagen und einen Eidgeschworen, daß sie ihm Unrecht gethan haben; die übrigen seien todt oder nicht im Land. Auf dieses habenihn die Boten, bezugnehmend ans die zu Baden stattgehabte Verhandlung, als Biedermann erkennt. Wennnun dieser Handel angezogen werden sollte, sei die Meinung derer von Zürich die, daß man den Moresinbei diesem Urtheil und dem mit Schultheiß Flcckcnstein gemachten Vertrag verbleiben lasse.
St. A. ZUrich: Jnstructionsbuch 15SS-4Z, r. ZZS.
Diese Instruction, betitelt: „nachfolgend Händel betreffend die ennet dem Gebirg, us denselben abscheidengezogen oder uf etlicher anbringen gefertigt", ist zwar nicht spccicll datirt, folgt aber unmittelbar auf dieübrige, ausdrücklich für den 6. August 1543 berechnete Instruction und verbreitet sich über einige im Lauiser-öahrrechnungsabschied von 1543 enthaltene Gegenstände, so daß der unter t nachgetragene Artikel wohlunbedenklich hiehergezogen werden darf.
In der Zürcher Abschiedesammlung Bd. 15, k. 261. liegt eine undatirte Bittschrift aus Lauis. derenVerfasser oder Besteller nicht sicher zu erkennen ist. Sie beschlägt drei Artikel: 1. Bericht über einen ProccßWischen Joh. Gurin und Franciscus Guelf, Vetter von des erstem Frau, um eine Wiese. Der LandvogtÄnhof von Uri habe dem erster» Recht gegeben, der Landvogt von Zug die Thcilung erkannt, die Botenber XII Orte dem Gurin, nach Untersuchung vieler Schriften, das Stück wieder zugesprochen; nun wolle^uelf den Gegner von Ort zu Ort citircn, indem er vorgebe, neue Kundschaften zu haben. Man bitteüber, ih,, abzuweisen. 2. Schultheiß Fleckenstein (von Lucern) wünsche für eine Tuchrahmc im See und