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4,1,d (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1541 bis 1548
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Juni 1543,

Unterin 23. Mai waren in dieser Angelegenheit Johann Jacob von Wattenwyl. Schultheiß, und ClaudeMay, des Raths, nach Pontarlier und Dole abgeordnet worden. Ihre Instruction benennt als Thäter B-fft-a»von Anbonne von Morges, den Wirth zum Löwen daselbst und seine zwei Brüder, die von Flandern gebürtigsercn. Die That sei den 19. Mai (verschwur» Sonntag) im Jurten geschehen, wobei der Tresoricr selbviertangefallen, verwundet, an die Bäume gebunden, ihnen Sprenzel in den Mund gethan, 12 ,000 Krone»nebst Schriften und anderm Plunder geraubt und ihre Pferde getödtet worden seien. Das Geld gehöre denEidgenossen. ^ ^ Znstructionsbuch 0, k. 1°s,

133.

Solothurn. 1543, 6. Juni.

KantouSarchiv Solothurn: Abschiede Bd. so.

In Folge eines Schreibens derer von Solothurn au Meier und Rath zu Biel betreffend den im Bundebeider Städte wegen der gemeinen Tage zu Grenchen enthaltenen Artikel verlangt der Gesandte von Biel,Stadtschreiber Hans von Holz, eine schriftliche Erklärung, wie die von Solothurn diesen Artikel verstehen,mn solche an seine Herren zu bringen. Darauf verordnen die von Solothurn Einige, die dann mit den'Stadtschreiber von Biel den genannten Bund untersuchen. Derselbe besagt in einem Artikel: Niemand sollden andern pfänden oder verbieten außer den rechten Gelten und den „unlougenhaften" Bürgen, um „lügen-hafte" Geldschuld aber soll man Recht nehmen in der Stadt, da der Angesprochene gesessen ist, vor den-Merer oder Schultheiß, wo dem Kläger beförderliches Recht gehalten werden soll (Abschiede Bd. I, 3-S. 403, 429). Die von Solothurn glauben, dieser Artikel betreffe unzweideutig Streitsachen unter einzelnenPersonen. Dagegen be,chlage der andere Artikel, der da lautet: Wenn Mißhelle unter ihnen (uns) entstehe,solle man zu Tagen nach Grenchen kommen, die beiden Städte oder deren Obrigkeiten Würde dieser Bauch auf einzelne Personen beziehen, so wäre der erste Artikel überflüssig, und weil dann solcher fürund kleine Handel angewendet werden müßte, so würden den Parteien hierdurch unleidliche Kosten erwachst"'Eine, m,t Ausnahme der Malstatt, wörtlich gleiche Bestimmung enthalte der Bund zwischen Solothurn ""Bern die auch nie anders verstanden worden sei, wie solches denn auch in der ganzen Eidgenossenschaft ^allenthalben so geübt werde. Diese Meinung möge nun der Bote von Biel seinen Obern vortragen.

136.

Lauis. 1543, 25. Juni (Montag nach Johann Baptist). Jahrrechnung.

Staatsarchiv Lucern: Lauis und LuggaruS Abschiede, k. »4. Staatsarchiv Zürich: Supplement- der Ennetbiraischcn AbschiedeStaatsarchiv Bern: Allg. eidg. Abschiede «K, S. ISS. LandcSarchiv Schwvz: Abschiede. KailtoiiSarchiv Basel: Abschied-

Kantousarchiv Frciburg: Abschiede Bd .los.

Gesandte: Zürich. Jtelhans Thumysen. Bern. Anton Tillier, Venner. Freiburg. Hans Reif, ^Raths. (Andere nicht bekannt).

». 1. Der Seckelmeister liefert als Landsteuer 7026 Pfund 19 Spagürli an neuen Kronen (die>zu 115 Kreuzer, das Lauiser Pfund 10 Kreuzer) ab. 2. Die Commune Sonvico gibt 640 Pfund ob^Währung. 3. Die Commune Morco 320 Pfund. 4. Die Commune Ponte 392 Pfund 3 Spagürli. 6- ^