272 Juni 1543.
Zu VI» 3. Der Basler Abschied besagt: 36 Kronen und 12>/2 Churer Batzen: der Appenzeller, derAmmann habe 18 Kronen und 1 Dickpfcnning erhalten. Die gesammte Jahrrechnung findet sich nicht vor.
Zu vv. Das Datum von ev I vermuthcn wir aus dem Titel unserer Copie, die sich auf den Abschiedvom 4. Juni beruft: der Schluß sagt einfach: „gäben als obstat" ; und ans dem Abschied vom 14, December1544 Die Namen der Thurgauer Gesandtschaft entnehmen wir aus der Ausfertigung für vv Hl-Namentlich aufgeführt werden die Anwälte auch bei vv II: daselbst fehlt aber Heinrich von Ulm zu Gricßenberg.Sachlich gehören zu dieser Gruppe von Verhandlungen auch die Artikel « und k des Abschiedes; um aberdie formelle Anordnung des Abschiedtextes nicht zu stören, liehen wir sie an ihrer Stelle stehen.
Zu «I<I. Ziff. 1 dieses Artikels ist auch in einer Specialausfertigung enthalten, welche die Veranlassungdieses Entscheides also gibt: Der Landvogt im Rheinthal, Martin Jmhof von Uri, bringt vor den Botender VIII Orte vor, sein Amtmann und derjenige des Abts von St. Gallen haben Einen im Oberried inBetreff eines Handels vor den Niedern Gerichten angeklagt. Ans dieses habe sich der Angeklagte an denLandvogt als für einen malesizisch begangeneu Handel ergebe» und sich mit ihm um eine Geldsumme abge-funden. Nun verlange der Abt von derselben die Hälfte, wogegen der Landvogt ihm, als von einem malefizische»Handel, laut Vertrag nur den achten Thcil schuldig zu sein beglaube. Dagegen eröffnete Friedrich vonHeidenheim zu Klingenberg, nach dem Vertrag falle dem Abt die Hälfte der Bußen und Strafen imOberried zu von Allem, Was nicht vom nieder» Gericht au das hohe gewiesen oder für malesizisch erkanntworden sei. Da dieses in dem vorliegenden Handel nicht der Fall gewesen sei, sondern der „Secher" stchselbst ergeben habe, so gebühre dem Abt nicht bloß ein Achttheil, sondern die Hälfte, wie sie ihm auch frühervon den Landvögten zu Nheineck gegeben worden sei, laut eingelegtem Zettel. Folgt der im Text mitgetheilteEntscheid. Es siegelt der Landvogt zu Baden, Jacob an der Nüti.
StiftSavchiv St. Gallen: Rubrik XIII, FaSc. 16, OXXII l a. — St. A. Zürich: Gedruckte St. Galler Documcnte: VII, 112, 5.37»Auszug bei: Hof Kriesern von Hardegger und Wartmann, S. 144.
Zu tk. 1543, 5. Juni. Friedrich Heidenheimer an den Abt zu St. Galleu. Er sei am Dienstag(29. Mai) nach Baden gekommen und habe am Mittwoch die beiden Boten von Luceru und Schwyz angetroffenund ihnen angezeigt, daß der Abt vom Papst durch ein Schreiben zum Besuch des Concils aufgefordertworden sei, und er deßnahen die genannten Gesandten um Rath bitte, wie er sich verhalten solle: ebensowünsche er zu wissen, wie sich die Obern derer von Lucern und Schwyz zu benehmen gedenken. Hieraushabe der Gesandte von Lucern geantwortet, seine Herren werden das Concil nicht besuchen; es sei ihnenauch diesfalls kein Tag bestimmt worden: wenn aber jemand aus ihren Landen gern das Concil besuchenwürde, so werden sie es niemand wehren, werden aber auch niemand gehen heißen. Der Gesandte von SchwPhabe bemerkt, seine Herren hätten sich die „alten" Concilien besehen, „so wärt doch nüt dermaßen angesechen ,man höre auch nicht, daß die lutherischen Fürsten auf dem Concil erscheinen werden; überhin sei kein Tagbestimmt: seine Obern werden deßhalb das Concil nicht besuchen. Darauf habe der Gesandte von Lucernwieder bemerkt, die andern Orte werden es auch nicht besuchen. Beide Gesandten hätten dann den Na )ertheilt: weil der Abt dem Papst vieles schuldig und pflichtig sei, so solle er ihm gute Worte geben, daConcil aber nicht besuchen, denn sie glauben, es werde nichts daraus. Der Ammann von SchwyZhiebet, der Abt sollte an den Bischof von Trient, als den Obersten des Concils, schreiben und dcnsewe»ermächtigen, ihn zu entschuldigen und in dem Briefe melden, wie die Hälfte der Schirmherren des A ^lutherisch, die Hälfte altgläubig sei, damit der Abt bei dem Papst nicht in Ungnade falle. Die Copie de-Briefes und die Antwort des Abtes an den Papst habe er die Gesandten nicht lesen lassen, und als derAmmann von Schwyz fragte, ob er den Brief („in") habe, habe er dieses verneint. Der Abt wolle berichte»'ob der Gesandte diese Schriften („ob ichs") solle lesen lassen, denn wenn der Bote wieder komme, werde erdieses wissen wollen. Stistsarchiv St. G-ill-n: voeum. ^ldd. Vivtil. Bd. ä. los, k. si'
Von hier an schweigen die uns zur Hand gekommenen Acten über die Beziehungen der Eidgenossen zu»'Concil bis zum 14. December 1544, mit Ausnahme des folgenden datumlosen Schreibens der päpstlicheBotschafter, das zwischen diesen Abschied und den 18. September 1544 (Friede zu Crespy) fallen muß-