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4,1,d (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1541 bis 1548
Entstehung
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271
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Juni 1543. 271

1543 als von der Jahrrechnung bezeichnen. Er geht dahin: Die Boten der VII Orte ziehen in Betracht,daß ungeachtet vor Jahren für die Landgrafschaft Thurgau zu Abstellung des daselbst mit bösen Käufen undunziemlichem Geldausleihen von Einigen getriebenen Wuchers ein Mandat erlassen worden, sich viele hierannicht halte», sondern dessen ungeachtet den armen Mann mit großem Wucher bedrücken. Damit dieser ver-hindert und die Fehlbaren gemäß dem Mandat der Obern bestraft Werden, wird verordnet, daß alle geistlichenund weltlichen Gerichtshcrren im Beisein des Landvogts oder seiner Anwälte ihre Unterthanen und Hinter-säßen Vorbescheiden und sie bei ihren Eiden und Gelübden, die sie der Obrigkeit und den Gerichtsherrengethan haben, anfragen, wer ihnen bekannt sei, der dem Mandate zuwider solche faule, böse Käufe gethanhabe. Die Betreffenden soll dann der Landvogt an Leib, Ehre und Gut bestrafen. Alle Gerichtsherren sollenverschaffen, daß ungeachtet alter Bräuche, Freiheiten und Herkommen ihre Burger, Hintersässen und Unter-thanen, die in das Gericht eines andern Gerichtsherrn solche unbillige Käufe „geben", in den Gerichten, inwelchen „ir (?) arg und bös käuf geben" oder unbilliger Zins genommen und dem Mandat zuwider gehandeltwird, zu Recht gestellt und für solchen Wnchcr gestraft werden. Diese Abredung soll der Oberherrlichkeit der Orteund den Niedern Gerichten der Gcrichtsherrcn und de» daherigen Verträgen und Abschieden in allem klebrigen

unschädlich sein. BundcSarchiv: Actcuband über Thuvgauer Abschiede. — St. A. Bern: Thurgnner Abschiede ll, S. S09.

Man vergleiche beinebens die Abschiede vom 1543, 6. August «e und 3. December « und 1544,11. Februar ^v.

Zu n» 1. Bei dem Lucerner Abschied liegt die allgemeine „Instruction" der französischen Botschaft.Sie beschlägt den Vorwurf betreffend die Landung Barbarossa's in der Provence; die Neutralität Burgunds,über welche nur in Gegenwart der Eidgenossenschaft verhandelt werden solle; die Klage über die Ermordungder zwei Gesandten Nincone und Cäsar Frcgoso w. und erneuert das Anerbieten thätlicher Hülse gegen denKaiser, falls dieser die Eidgenossen angreifen würde, nicht bloß mit aller Macht, sondern in eigener Person w.

Zu m 3 Hieher dürfte folgendes Schreiben zu bezichen sein: 1543, 17. Mai, Prag. Ferdinand,römischer König an seine und des Reiches liebe und getreue gemeiner Eidgenossenschaft „in Schwitz" Gesandten,so zunächst zu Tagen sich versammeln werden. Antwort auf das ab dem letzten Tag zu Baden erlasseneSchreiben in Betreff der Kammergerichtsprocesse. Auf dem letzten Reichstag zu Nürnberg sei er in Folgevon vier ähnlichen Schreiben durch die Reichsstände aufgefordert worden, jene Freiheiten zur Einsicht zu ver-langen, auf die sich die betreffenden Fürsten, Prälaten und Andere wider das Vorgehen des kaiserlichenFiscals berufen. Es sei das einzig in der Meinung geschehe», die Betreffenden von allfällig unberechtigtenProcessen zu entlasten. Man hätte daher glauben sollen, daß dieses Verlangen nicht verübelt würde, zumalsolches oft gegen Kurfürsten, Fürsten und andere Stände angewendet und demselben williger Gehorsam geleistetwerde. Weil nun aber die Eidgenossen sich auf den Kaiser berufen („uf die R. Kais. M. weigert") undderselbe stündlich erwartet werde, so wolle der König das benannte Schreiben an den Kaiser und die künftigeReichsversammlung gelangen lassen. Mittlerweile» sollen die Processe vor dein Kammergericht gegen die betref-fenden Fürsten, Prälaten und Andere stillgestellt werden.

St. A. Zürich: Bei diesem Abschied. — St. A. Bern: Allg. cidg. Abschiede NN, S. ISÜ. — St. A. Lucern: Mg. cidg. Abschiede Iii. I. k. Itb,

beim Abschied vom 1«. April IK4Z. — K. A. Basel: Beim Abschied vom o. August I64S. — K. A. Freiburg: Vadische Abschiede, Bd. IS. (Versetzt.)

Zu IN 4. Bei dem Zürcher Abschied liegt ein Schreiben des Kaisers an Zürich (Original), und imSt. A. Zürich: Tschudischc Documentcnsamml. Bd. X. Nr. 83 das Original für Glarus, d. d. Genua27. Mai. Bezug nehmend auf die früher durch Perrcnot (Granvclla) geschehenen Eröffnungen, spricht derKaiser die Erwartung aus, daß Zürich in seiner „unterthänigen Willfahrung" beharren und dem (beigelegten?)Schreiben an gemeine Eidgenossenschaft guten Eingang verschaffen werde zc.

Zu ii. Der Solothurner Abschied läßt die einzelnen Voten weg.

Zu Der Basler Abschied bemerkt mit anderer Schrift auf dem Rand: „ist nit also geraten, sonder^ein hinter sich zu bringen in abschcid genommen".