Juni 1543.
269
Abrecht schon ab dein Tag zu Bremgartei? vom 12. September (Montag »ach Felix und Regula) 1541dm Landvogt mitgetheilt und seither hienach geurtheilt worden. Da mau sich aber über einige Artikel zubeschweren hatte, welche dann auch wirklich in der Folge um etwas abgeändert worden, so glaube man, daß^e vor Erlaß des Erbrechts zu Baden fällig gewordenen Erbschaften nach altein Recht und Brauch der^»dgrafschaft Thurgau beerbt und erst die seither erfolgten Erbfälle nach dein neuen Erbrecht behandeltwerden sollen. Der Landvogt, Melchior Heinrich, des Raths zu Zug, erläutert, es seien die Erbartikel seinemErfahren ab dem Tag zu Bremgarten zugeschickt und dabei geschrieben worden, daß nun nach denselbendurcheilt werden solle. Es wird erkennt: Es solle hinfür von dem Landvogt, dem Landgericht und allenGedern Gerichten der Landgrafschaft Thurgau nach dem zu Baden besiegelten Erbrecht geurtheilt werden,einige Urtheile, die zwischen dem Tag zu Brcmgarteu und dem Erlaß des Erbrechts zu Baden ergangen, appellirt werden wollen, so wolle man nach Gestalt der Sache hierin erkennen. Beiuebens soll jedes/ncht eine Abschrist von dem Erbrecht haben; man mag dieselbe aber schreiben lassen, wo man will. Es^gclt der Landvogt zu Baden, Jacob an der Nüti, den 18. Zum.
St.A. Zürich: Thurgauer Abschiede k.7t.— St. A. Bern: Thurgauer Abschiede U. und Thmgailbuch >V, k.iss.—KantonSbibl. Thurgau: Abschiedbuch S. S4S und Landbuch anno 1S4S, S. ISS, mit dem Datum vom 8. Juni.
Die VIII im Nheiuthal regierenden Orte geben ihrem dortigen Landvogt, Martin Jmhof, desz» folgende Weisungen: 1. Der Abt von St. Galleu bcglaubt, daß ihm von denjenigen Bußen,^ un Hofe zu Oberried fallen und nicht von dem Niedern Gericht an das höhere gezogen oder für malefizisch^>Mt werden, die Hälfte, von denen aber, die vor das hohe Gericht gezogen oder für malefizisch erkennt^ben, der achte Theil gehöre. Die Gesandten erkennen hierüber: Es sollen solche Händel vorab vor^ Niedern Gerichte kommen; welche dann vor das hohe Gericht („Hochgricht") kommen oder für male-ich erkennt werden, „mit denselbigen" mag dann jeder Landvogt wohl thädingcn und es soll dem Abt^ Gallen in Gemäßheit des wegen des Hofs zu Oberried errichteten Vertrags nicht mehr als der achte^)eil verabfolgt werden. An andern Orten im Rheinthal wird es in Betreff der Bußen nach den Ver-den, Brief und Siegel des Abts gehalten. 2. Da die in der Herrschaft Nheineck die Feiertage schlechtso sg^ der Landvogt auf das höchste gebieten, daß diejenigen, welche die neue Religion angenommen'w, die Feiertage so halten sollen, wie die von Zürich vor Aufrichtung des Landfriedens sie gefeiert^ "b gemäß der erlassenen Mandate. Wenn auch unser lieben Frauen Tag in der Fasten in die hohe^°c)e oder auf deu Ostertag fällt und deßwegen nach alter Ordnung auf den Palmabend verlegt wird, sollen^ ^rädicantcn gehalten sein, ihn zu verkünden und zu feiern. Wenn man am Fronleichuamstag mit dein"craiueut Processi»» haltet, sollen die von der neuen Religion auf der Gasse, in ihren Häusern oder inLüden nicht arbeiten („wcrcheu"), bis die Procession vollendet und man wieder in die Kirche gekommen' Die Nebertreter sollen von jedem Landvogt bestraft werden. 3. Da die Kirche unserer lieben Frau zuetwas Zinsen und Weingülteu iune gehabt, so soll der Vogt von deu Kirchenpflcgeru Rechnung ein-^iMen and ihnen anzeigen, daß sie wohl haushalten und vom Hanptgut nichts verändern sollen; wohl mögen^ be» Saum Weil? um zehn Schilling Pfennige näher als der gemeine Kauf und Lauf ist, schenken.^ ^^o»d deu Sebastian Jackli, der sich auf diesen Tag wegen einiger ungeschickter Worte vor den BotenOrte verantworte!? wollte, will man das Bessere glauben; doch soll er sich künftig vor solche?? Redensa ^ Landvogt ai? die Kostei? 4 Gulden geben. 5. Jacob Meßmers Frau soll laut einigen K?u?d-
-^ten wider die Mutter Gottes geredet haben, will aber dessen nicht geständig seil?. Man läßt die Sache