268
Juni 1543.
Sache ungestraft hingehen lassen; in der Folge aber sollen ohne Vorwissen und Willen der Obern der X Orteoder ihres Landvogts keine Gemeindeversammlungen stattfinden. 2. Da angezeigt wird, daß einige Gemeinde"nicht an der Landsgeincinde gewesen und ihnen auch nicht dazu verkündet worden sei; daß hinwieder einigein Betreff der Hauptmannschaft und dergleichen Sachen sich in Recht und Kosteil nicht einlassen wollten, dagege"bei der Landsgeincinde zu Wcinfeldeu unter den Gemeinden das Mehr geworden, daß man den Edellentc"und Gerichtsherreil Gewalt geben wolle, in Sachen, welche die geineine Landschaft betreffeil, zu handeln, u"dLnndcsbrauch ist, daß der mindere Theil dem mehrern folgen solle, „was dann also für artikel und h""^ausgesprochen und was noch nicht ausgemacht und zu end gebracht sige, das soll noch ausgesprochen und z"eild gebracht werdeil", und was von den Boteil der Eidgenossen erkennt wordeil ist und noch wird, bei de"'sollen die genannten und andere Gemeinden bleiben und sich das gefallen lassen. Es siegelt der Laudvogizu Baden, Jacob an der Nüti, den 13. Juni.
St. A. Zürich: Thurgauer Abschiede t'. 103. — St. A. Bern: Thurgaucr Abschiede II, S. 863, mit den» Datum vom 10. IM- ^
Kantonsbibl. Thurgau: Abschiedbuch S. 451 und Landbuch anuo 1640, S. 136.
III. Vor den Boteil der VII Orte eröffnen die genannten Gesandten im Rainen der Edelleute, Ge-richtshcrrcn lind gemeiner Landgrafschast Thurgau, wie die zu Frauenseld vor einiger Zeit bei den VII O""'"die Bewilligung für einen neueil Zoll erhalten haben. Das sei ihnen beschwerlich, zumal auch Andere i"der Landgrafschaft solche Neuerungen einführen könnten, wodurch die Fuhrleute veranlaßt werden möchte"/zum Nachtheil der Landgrafschaft andere Straßen zu gebraucheil. Wie sie vernehmen, haben überhi" ^Obern bei dieser Zollbewilligung sich und ihre Bürger ausbedungen, deßwegcn glauben sie (die Kläger), ^sie als in der Landgrafschast Thurgau Gesessene auch zollfrei seien, um so mehr, als laut Vertrüge" ^Gerichtsherreil bei ihren Freiheiten und altem Herkommen bleiben sollen. Dagegen seien sie erbietig, ^Stadt Frauenseld den alten Zoll ivie früher zu entrichten. Im Namen der Stadt Franenfeld entgeg"^Schultheiß Martin Wehrli, Hans Heinrich Fedcrlin, alt-Schultheiß, und Laurenz Koch, genannt Kaufs, ^Raths zu Frauenfeld, man ivisse, wie ihre Straßen gar iibel beschaffen seien, so daß die Fuhrleute oftRoß lind Wagen darin stecken bleibeil und diese die Stadt wiederholt angegangen seien, die Straße" ö"verbessern, wogegen sie gern einen ziemlichen Zoll entrichten ,vollen. Alis dieses habe die Stadt von den O^die Bewilligung für einen Zoll erhalten, laut Inhalt des hierüber errichteten besiegelten Briefs. Ueberhin
die Stadt mit großen Kosten drei Brücken erhalten, besitze aber hiefür weder Renten, Zinsen noch Gülte"! ^nun durch den fraglichen Zoll bisher niemand erheblich belästigt worden sei, so bitten sie. die Stadt i"''demselben lind bei Brief und Siegel verbleiben zu lassen. Die Boten der VII Orte erkennen: Da alle Pmie"'"in der gleichen Landvogtei gesessen sind, auch die von Frauenseld Steg, Weg und Straßen der GerichtsHerren und gemeiner Landschaft täglich braucheil, ohne durch Neuerungen beschwert zu werden, so solle"die Gerichtsherren lind die gemeine Landschaft Thurgau und deren Nachkommen, die in der Vogtei ivol)"^von dem neu aufgesetzten Zoll zu Frauenfeld befreit sein. Die von Frauenfeld aber mögen immerhi"Zoll beziehen wie vor Altem. Es siegelt der Landvogt zu Baden, Jacob an der Rüti, den 15. Zum-
St. A. Zürich: Thurgauer Abschiede f. 76.— St. A. Veru: Thurgauer Abschiede I und II, S. 636- ^Kantonsbibl. Thurgau: Abschiedbuch S. 385 und Laudbuch anuo 1640 S. 190.
IV. Von deil Boteil der neun Orte (es fehlt Freiburg) eröffnen die Anwälte der EdelleuteGerichtsherrcn aus dein Thurgau, zugleich im Namen gemeiner Landgrafschaft: Man habe unterm 28.(auf Simon und Judä) 1542 für sie ein Erbrecht erlassen, gemäß dessen letztem Artikel vom Datum ^Briefes an auf denselben gerichtet, aber nicht weiter zurückgegriffen werden solle. Nun aber sei