Juni 1543.
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Weil die Angelegenheit betreffend die Hauptmannschaft noch nicht ausgetragen ist, soll man mit der Berufungeiner Landsgemeinde und der Kostenvertheilung innehalte», bis jene vollendet ist. Ist dann dieses geschehen,mag der Landvogt drei oder vier Ehrenmänner verordnen, in deren Beisein jedem der ihm gebührendeTheil Kosten auferlegt werden solle; verweigert jemand die Bezahlung desselben, so mag ihn der Landvogt^i Buße dazu anhalten. Der Landschreiber zu Frauenfeld soll sie die alten Bräuchrödel abschreiben lassen.^ siegelt der Landvogt zu Baden, Jacob an der Rnli, des Raths zu Schwyz (den 4. Juni).
St. A. Zürich: Thurgauer Abschiede f. 103.— K. Bibl. Thurgnu: Abschiedebuch S. 443 und Landbuch anno 1049, S. 180. — Der Beschlußohne Einleitung im St. A. Bern: Thurgauer Abschiede II, 865, ausdrücklich betitelt als Auszug der Jahrrechnung 1543.
II. Ebenfalls vor den Gesandten der X Orte eröffnen die Anwälte der Edlen und Gerichtsherren inber Landgrafschaft Thurgau, die Gemeinden Steckborn, Tanneggeramt, Ermatingen, Jttingeramt, Schertzingen,Wirglen, Dänikon, Dutwyler-Berg, Wengi, Nieder-Ncunforn, Jßlikon, Langen-Erchinge», Ober-Neunforn,I^achnang und Bernang hätten dem letzten Tag zu Baden eine Supplikation eingegeben, die unter Andermbahin gehe: Die Gerichtsherren führen Beschwerde in Betreff der Hauptmannschaft; sie wissen aber nicht, umwas es sich handle, sondern verstehen nur, daß „sy solichs wider für uns bringen und etwas daran hinderzu stellen vermeinen". Da nun einige Gemeinden nicht an der Landsgemeinde gewesen, und einige wegen^ Hanptinannschaft und dergleichen Sachen sich in Rechtsstreite und Kosten nicht einlassen wollten, und die^wichtsherren bisher noch keinen Bericht erstattet haben, ivas in der Sache verhandelt und beschlossenworden sei, so bitten sie, daß man die Gerichtshcrren von weiter»! Vorgehen abhalte, bis die Sache vor einLandgericht (sie) komme, vor „denen" früher auch verhandelt worden sei, damit, wenn sie oder Andere dazuö" reden Hütten, sie dieses thun können. Die Gerichtsherren beglauben nun, die Behauptung, daß einige^»winden nicht an der Landsgemeinde gewesen, auch ihnen nicht dazu verkündet worden sei, betreffe sie'"cht; der Landvogt habe die Landsgemeinde berufen lassen und die Landgcrichtsknechte werden solches wohl"^zo^en haben. Die Einwendung betreffend, daß einige in Rechtsübungen und Kosten sich nicht einlassenwollten, sei zu erwiedern, daß durch das Mehr der Landsgemeinde den Gerichtsherren Vollmacht gegebenworden sei, um alle Sachen, die ihnen angelegen, zu verhandeln, was sie als Ehrenleute mit Fleiß und^uen gethan haben. Sie erwarten daher, daß es bei den erfolgten und, soweit Einiges noch nicht aus-getragen sei, bei den diesfalls noch zu erfolgenden Aussprüchen der Obern ohne Einrede der genannten Ge-meinden verbleiben solle. Hierauf antworten die Anwälte der letztern: Als sie erfahren haben, daß die^ "uchtsherren sich wegen der Hauptmannschaft beschweren, aber nicht wußten, um was es sich eigentlichtändle, haben sie den Landvogt gebeten, ihnen zu gestatten, daß sie sich von einigen Gemeinden zusammen-bogen dürfen, um sich über die Sache bereden zu können. Nachdem der Landvogt ihnen willfahren und^ ^ zusammengethan, haben sie die ermähnte Supplikation nach Baden geschickt. Da nun die Gemeinden^""neggeramt und Dutwyler-Berg nicht au der Landsgeineinde gewesen, dse Gesandten aus dem Tanneggeramt'"besondere angezeigt haben, daß sie sich dieser Sachen nie angenommen haben noch annehmen wollen, und°'"ige Gemeinden wegen der Hauptmannschaft und Anderm in Recht und Kosten einzutreten verweigerten,M'ch die bisherigen Erkanntnisse ihnen noch nie eröffnet worden seien, so bitten sie wiederholt, daß man die"leute mid Gerichtsherren nicht weiter fürfahren lasse, sondern sie anweise, die Sache an eine Lands-M"winde zu bringen, die früher hierin auch verhandelt habe. Die Gesandten erkennen: 1. Sie haben an. / ^wsammlung der Geineinden kein Gefallen; weil sie aber angeben, es sei der Landvogt, den manGlider auch verhört hat, über die Sache berichtet worden, so will man jetzt das Bessere glauben und die